Pascal Hector
Regulierungen am
Arbeitsmarkt
Eine vergleichende
beschäftigungspolitische Analyse für ausgewählte
Staaten der Europäischen Gemeinschaft
Online-Version
der Monographie erschienen bei Peter Lang - Frankfurt a.M., Bern, New York,
Paris - 1988
ã Urheberrechtlich geschützt: alle Rechte bei Pascal
Hector
VORWORT
Der Verfasser
hat sich vorgenommen, sogenannte Regulierungen am Arbeitsmarkt international
vergleichend darzustellen und ihre Beschäftigungswirkungen zu untersuchen. Die
vergleichende Darstellung erstreckt sich auf die EG - Staaten Bundesrepublik
Deutschland, Frankreich, Großbritannien und Italien. Für jedes Land werden zwei
Arten von Regulierungen geprüft: erstens gesetzliche Vorschriften, die sich auf
die Arbeitsentgelte beziehen (Tarifbindung, Allgemeinverbindlichkeitserklärung,
Mindestlöhne) und die möglicherweise als institutionelle Ursachen für die
Starrheit der Löhne nach unten anzusehen sind; zweitens einige Vorschriften des
Arbeitsrechts, die den Verhaltensspielraum des Arbeitgebers beim Einsatz von
Arbeitskräften begrenzen (Kündigungsrecht, befristete Arbeitsverträge,
Leiharbeit, Regelungen der Arbeitszeit). Für jeden der beiden Bereiche werden
die jeweiligen nationalen Regelungen dargestellt, deren ökonomische
Auswirkungen untersucht und einige Reformüberlegungen angestellt.
Die
Arbeit, in zwei Monaten als Diplomarbeit geschrieben, berührt ein Kerngebiet
der gegenwärtigen Deregulierungsdiskussion. Ihre besondere Stärke liegt im
internationalen Vergleich wichtiger arbeitsrechtlicher Regelungen, die
großenteils im Originaltext wiedergegeben sind. Gerade hier kann die Debatte
über den Zusammenhang zwischen Organisation und Funktionsweise von
Arbeitsmärkten neue Impulse erhalten.
Saarbrücken,
im August 1988
Hermann
Albeck
o. Professor für
Wirtschaftswissenschaften
Universität des Saarlandes
INHALTSVERZEICHNIS
EINLEITUNG..................................................................................................................... 17
ERSTES
KAPITEL: DIE BEDEUTUNG DES TARIFRECHTS UND DER MINDESTLOHNGESETZGEBUNG FÜR DIE
STARRHEIT DER LÖHNE NACH UNTEN................................................................................................ 25
I. Darstellung
der rechtlichen Regelungen................................................................... 25
1. Bundesrepublik
Deutschland.................................................................................. 25
a) Die
Tarifbindung.................................................................................................. 25
b) Die
Allgemeinverbindlicherklärung........................................................................ 31
aa) Voraussetzungen
und Verfahren.................................................................. 31
bb) Die
Bedeutung der Allgemeinverbindlicherklärung....................................... 33
2. Frankreich................................................................................................................ 36
a) Tarifrecht............................................................................................................. 36
aa) Die
Tarifbindung......................................................................................... 36
bb) Die
"extension"........................................................................................... 39
cc) "L'élargissement"
(die "Ausdehnung")........................................................... 40
b) Die
Lohnindexierung............................................................................................ 41
c) Der "Salaire Minimum Interprofessionnel de
Croissance" (SMIC)......................... 42
3. Großbritannien......................................................................................................... 44
a) Tarifrecht
ohne Tarifbindung................................................................................. 45
b) Die
ehemaligen "fair-wages"-Regelungen.............................................................. 46
c) Mindestlohnbestimmungen:
sehr selektiv und ohne große Bedeutung...................... 47
4. Italien........................................................................................................................ 49
a) Tarifvertrag
und Tarifbindung............................................................................... 50
b) Keine
Allgemeinverbindlicherklärung, aber ähnlich wirkende Regelungen............... 51
II. DIE
ÖKONOMISCHEN AUSWIRKUNGEN........................................................ 52
1. Beschäftigungswirkungen
einer unzureichenden Lohnanpassung........................ 52
a) Der
Zusammenhang zwischen Lohnhöhe, Lohnstruktur und Beschäftigung: Cost Push
versus Kaufkraftargument 53
aa) Der
Theorienstreit....................................................................................... 54
bb) Ökonometrische
Untersuchungen................................................................ 56
cc) Plausibilitätserwägungen.............................................................................. 60
b) Lohnstarrheiten
in Westeuropa - aufgezeigt am Vergleich der USA mit der Bundesrepublik
Deutschland 62
c) Die
Bedeutung institutioneller Hemmnisse für diese Entwicklung............................ 71
2. Ökonomische
Auswirkungen der Mindestlohngesetzgebung................................ 74
III. REFORMÜBERLEGUNGEN............................................................................... 77
1. Reformvorschläge
zum Tarifrecht................................................................................. 77
a) Der
Arbeitnehmer als "arbeitsrechtlicher Minderjähriger" - unzeitgemäße
Betrachtungen über ein Paradigma des 19. Jahrhunderts 78
b) Die
Verbesserungsvorschläge im einzelnen........................................................... 83
aa) Aufhebung
der Allgemeinverbindlicherklä-rung............................................ 83
bb) Aufhebung
der Tarifbindung........................................................................ 85
cc) Tariföffnung
für Betriebsvereinbarungen....................................................... 88
2. Aufhebung
der Mindestlohngesetzgebung..................................................................... 93
ZWEITES
KAPITEL: BEEINTRÄCHTIGUNG DER FLEXIBILITÄT DES ARBEITSINPUTS DURCH
ARBEITSRECHTLICHE REGULIERUNGEN...................................................................................................... 95
I. DARSTELLUNG
DER RECHTLICHEN REGELUNGEN................................... 95
1. Der
europarechtliche Rahmen................................................................................ 95
2. Bundesrepublik
Deutschland.................................................................................. 97
a) Die
betriebsbedingte Kündigung........................................................................... 97
aa) Voraussetzungen
einer wirksamen Kündigung.............................................. 97
bb) Rechtsfolgen
der Kündigung..................................................................... 102
b) Befristete
Arbeitsverträge.................................................................................. 105
c) Leiharbeit
und das Vermittlungsmonopol der Bundesanstalt für Arbeit................. 106
d) Die
Regelung der Arbeitszeit.............................................................................. 107
3. Frankreich.............................................................................................................. 109
a) Betriebsbedingte
Kündigung............................................................................... 109
aa) Das
Kündigungsverfahren......................................................................... 109
bb) Die
Folgen der rechtswidrigen und der rechtmäßigen Kündigung................ 114
b) Befristete
Arbeitsverträge.................................................................................. 115
c) Leiharbeit.......................................................................................................... 116
d) Arbeitszeit......................................................................................................... 118
4. Großbritannien....................................................................................................... 119
a) Kündigungsrecht................................................................................................ 119
aa) Voraussetzungen
der betriebsbedingten Kündigung.................................... 119
bb) Rechtsfolgen
der Kündigung..................................................................... 123
b) Befristeter
Arbeitsvertrag, Leiharbeit und Ar-beitszeitregelung............................ 126
5. Italien...................................................................................................................... 126
a) Kündigungsrecht................................................................................................ 126
aa) Voraussetzungen
einer wirksamen Kündi- gung........................................ 126
bb) Rechtsfolgen
der Kündigung..................................................................... 129
b) Der
befristete Arbeitsvertrag.............................................................................. 131
c) Leiharbeit.......................................................................................................... 131
d) Arbeitszeitregelung............................................................................................ 132
II. ÖKONOMISCHE
ANALYSE................................................................................ 132
1. Kostenaspekt........................................................................................................... 133
2. Psychologischer
Aspekt............................................................................................ 136
3. Schutzaspekt............................................................................................................ 136
III. REFORMÜBERLEGUNGEN............................................................................. 137
1. Reformkonzepte....................................................................................................... 137
a) Das
Beste: freie Wahl des Ausmaßes an Arbeitsplatzsicherheit entsprechend der
individuellen Präferenz 137
b) Das
Notwendigste: die Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte durch die
Rechtsprechung 140
c) Kleinere
Korrekturen durch den Gesetzgeber..................................................... 141
2. Die
Bedeutung dieser Reformen................................................................................ 142
SCHLUSSBETRACHTUNG........................................................................................... 143
GESETZESANHANG...................................................................................................... 147
ERSTER
TEIL: TARIFRECHT............................................................................... 147
I. Bundesrepublik
Deutschland................................................................................. 147
1. Tarifvertragsgesetz
(TVG).................................................................................. 147
2. Betriebsverfassungsgesetz
(BetrVG) .................................................................. 149
3. Gesetz
über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen............................... 149
II. Frankreich:
Code du travail.................................................................................... 150
1. Adhésion, Adaptation des dispositions............................................................... 150
2. Négociation annuelle obligatoire......................................................................... 150
3. Conventions et accords susceptibles d'être
étendus............................................. 151
4. Procédures d'extension et d'élargissement........................................................... 153
5. Application des conventions et accords collectifs
de travail................................. 155
6. Commission nationale de la négociation collective............................................... 155
7. Salaire minimum de croissance........................................................................... 155
8. Rénumération mensuelle minimale....................................................................... 156
III. Grossbritannien................................................................................................... 157
1. Fair Wages Resolution, 1946............................................................................. 157
2. Trade Union And Labour Relations Act 1974.................................................... 157
3. Employment Protection Act 1975,..................................................................... 158
4. Wages Act 1986............................................................................................... 159
IV. Italien................................................................................................................... 164
1. Costituzione....................................................................................................... 164
2. Codice Civile..................................................................................................... 164
3. Legge 14 Luglio 1959, n. 741, contenente
norme transitorie per garantire minimi di trattamento economico e normativo ai
lavoratoiri 165
4. Legge 20 Maggio 1970. N. 300 - Norme sulla tutela
della libertà e dignita dei lavatori, della libertà sindacale 166
ZWEITER
TEIL: KÜNDIGUNGSSCHUTZRECHT, RECHT DER BEFRISTETEN ARBEITSVERTRÄGE, RECHT DER
GEWERBLICHEN ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG, ARBEITSZEITSCHUTZ........................ 169
I. Europarecht............................................................................................................ 169
1. Richtlinie
des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Massenentlassungen 169
2. Richtlinie
des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen,
Betrieben oder Betriebsteilen.............................................. 172
II. Bundesrepublik
Deutschland............................................................................... 174
1. Bürgerliches
Gesetzbuch.................................................................................... 174
2. Gesetz
über die Frist für die Kündigung von Angestellten.................................... 176
3. Kündigungsschutzgesetz..................................................................................... 177
4. Arbeitsförderungsgesetz..................................................................................... 182
5. Betriebsverfassungsgesetz.................................................................................. 184
6. Gesetz
über arbeitsrechtliche Vorschriften zur Beschäftigungsförderung............... 189
7. Gesetz
über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub................. 189
8. Gesetz
zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung................... 190
9. Arbeitszeitordnung............................................................................................. 192
10. Gewerbeordnung............................................................................................. 193
III. Frankreich: Code du travail.................................................................................. 194
1. Contrat à durée déterminée................................................................................ 194
2. Licenciement pour un motif autre qu'une faute
grave............................................ 198
3. Travail temporaire.............................................................................................. 203
4. Durée du travail................................................................................................. 207
5. Heures supplémentaires..................................................................................... 207
6. Placement payant............................................................................................... 211
7. Licenciement pour motiv économique................................................................. 211
8. Délégués du personnel....................................................................................... 215
9. Comités d'entreprise.......................................................................................... 216
a) Attributions et pouvoirs............................................................................... 216
b) Composition et élections............................................................................. 218
IV. Großbritannien..................................................................................................... 219
1. Employment Protection
(Consolidation) Act 1978............................................ 219
a) Termination of employment......................................................................... 219
b) Amount of compensation............................................................................ 223
c) Redundancy Payments................................................................................ 225
2. Employment Protection Act 1975...................................................................... 228
3. Transfer of Undertakings (Protection
etc.) Regulations 1981............................... 231
V. Italien..................................................................................................................... 234
1. Codice Civile..................................................................................................... 234
2. Regio decreto legge 15 marzo 1923, n. 692,
relativo alla limitazione dell'orario di lavo-
ro 235
3. Regio decreto legge 13. Novembre 1924 Nr. 1825.......................................... 237
4. Legge 23 ottobre 1960, n. 1369, che
stabilisce il divieto di intermediazione ed interposi-zione 238
5. Legge 18 aprile 1962, n. 230, per la disciplina
del contratto di lavoro a tempo determinato. 240
6. Legge 15 luglio 1966, n. 604, recante norme sui
licenziamenti individuali............. 242
7. Legge, 20 maggio 1970, Nr. 300....................................................................... 242
8. Legge 12 agosto 1977, n. 675........................................................................... 243
LITERATURVERZEICHNIS.......................................................................................... 245
EINLEITUNG
Flexibilisierung
der Arbeit, Deregulierung des Arbeitsrechts, Abbau der in den vergangenen
Jahrzehnten zu sehr forcierten Arbeitnehmerschutzbestimmungen sind Forderungen,
die in der wirtschaftswissenschaftlichen und sogar schon vereinzelt in der
arbeitsrechtlichen ([1]) Literatur immer
häufiger erhoben werden. In Frankreich ist die Flexibilisierung des
Arbeitsrechts zu einer Hauptaufgabe der Beschäftigungspolitik erklärt worden ([2]). Auch in der
Bundesrepublik wurden mit dem Erlaß des Beschäftigungsförderungsgesetzes ([3]) erste Schritte in
diese Richtung gewagt.
Diese
Abkehr vom überlieferten Paradigma des Arbeitsrechts als Schutzrecht des Arbeitnehmers,
bei dem Streit allenfalls über die Frage der Geschwindigkeit des weiteren
Ausbaus des Arbeitnehmerschutzes aufkam, ist auf vermehrte Anzeichen dafür
zurückzuführen, daß die bisherige Ausgestaltung zu Überbelastungen und
Störungen des marktwirtschaftlichen Systems geführt hat, die einen Konflikt
zwischen den Zielen der Wiederherstellung und Sicherung der Vollbeschäftigung
und des Arbeitnehmerschutzes offenbar werden ließen ([4]).
Die
vorliegende Arbeit nimmt jedoch nicht die verkürzende Perspektive ein, nach der
alle Regulierungen am Arbeitsmarkt schon deswegen abzuschaffen seien, weil sie
zu Rigidiäten und Kosten führen. Vielmehr wird die Doppelnatur der Arbeit, als
Produktionsfaktor einerseits, als "grundlegende Dimension menschlicher Existenz
(...) aus der (das Leben des Menschen) die ihm eigene Würde bezieht" ([5]) andererseits
berücksichtigt.
Dabei
ist bei den Bestimmungen, die die Flexibilität der Löhne nach unten behindern,
zu fragen, ob wirklich
d i e Arbeitnehmer,
etwa gegen sonst drohende ruinöse Lohnkonkurrenz, geschützt werden, oder ob
sich nicht eine Gruppe von Arbeitnehmern auf Kosten einer anderen einen Vorteil
verschafft.
Bei
der Beurteilung der Bestandsschutzvorschriften ist von dem Gedanken auszugehen,
daß soziale Schutzvorschriften den Charakter eines wirtschaftlichen Gutes haben
([6]): Sie stiften dem
Arbeitnehmer Nutzen und ihre Bereitstellung verursacht Kosten. Diese scheinbar
vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten werden in Wirklichkeit dem Arbeitnehmer
zugerechnet, der sie zusätzlich erwirtschaften muß. Es geht also im Grunde um
die Frage der Aufteilung des ihm, entsprechend seiner Grenzproduktivität,
zustehenden Anteils am Wirtschaftsergebnis auf die Positionen: Lohn,
Lohnnebenkosten, Kosten des Arbeitsrechts.
Diese
Aufteilung kann nur anhand einer wertorientierten Zielfunktion vorgenommen
werden. Dies ist eine politische, keine wirtschaftswissenschaftliche Aufgabe.
In der vorliegenden Arbeit geht es nur darum, im internationalen Vergleich die
Kostenaspekte einiger wichtiger arbeitsrechtlicher Regulierungen qualitativ
aufzuzeigen. Denn betrachtet man den sozialen Schutzzweck als vorgegeben und
notwendig, so gilt es nach Wegen zu suchen, ihn möglichst effizient zu
verwirklichen. Hierbei ist eine Kosten-Nutzen-Analyse durchzuführen ([7]).
Dabei
soll die Frage nicht unerörtert bleiben, in welcher Form der Arbeitnehmer heute
noch des Schutzes bedarf. Das Arbeitsrecht der Zukunft wird wahrscheinlich
individualistischer ausgerichtet sein, als es die vielfach noch den Kategorien
der Klassengegensätze des 19. Jahrhunderts verhafteten derzeitigen
Vorstellungen zulassen wollen.
Unter
Regulierungen werden hier nur staatliche Bestimmungen verstanden ([8]). Von den Tarifpartnern
vereinbarte Regelungen werden nicht untersucht.
Unter den
vielfältigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen mußte eine Auswahl getroffen
werden. Betriebsverfassungsrechtliche Regelungen, das Arbeitskampf- sowie das
Sozialrecht ([9]) üben zwar einen
wichtigen indirekten Einfluß auf die Beschäftigung aus, stellen aber jeweils
ein Gebiet für sich dar.
Eine
weitere Gruppe, zu der z.B. die Entgeltfortzahlung ([10]) und die Regelungen
über den Bildungsurlaub ([11]) gehören, haben
lediglich die Wirkung von Lohnnebenkosten und sind daher für die ökonomische
Analyse wenig ergiebig. Für eine Reihe als besonders schutzbedürftig
angesehener Gruppen von Arbeitnehmern, insbesondere für Frauen ([12]), Jugendliche ([13]), Schwerbehinderte ([14]) sowie auch für die
älteren Arbeitnehmer ([15]) wurden
Sondervorschriften erlassen, deren Kosten sich nur beim Einsatz eines
Angehörigen der betreffenden Personengruppe auswirken. Es besteht daher bei
hoher Substitutionselastizität ein Anreiz für den Arbeitgeber jene durch
weniger geschützte Arbeitnehmer zu ersetzen. Alle diese Regelungen haben also
tendenziell eine Diskriminierung derjenigen zur Folge, deren besonderer Schutz
beabsichtigt war. Die Darstellung der einschlägigen Regelungen kann der
angegebenen Literatur entnommen werden. Dort finden sich auch detaillierte
Analysen der ökonomischen Auswirkungen, insbesondere bezüglich des
Mutterschutzes.
Es
bleiben zwei Fragen, zu deren Beantwortung die vorliegende Arbeit einen Beitrag
leisten will: Warum nähert sich der Lohn - angesichts andauernder hoher
Angebotsüberschüsse auf dem Arbeitsmarkt - nicht an den Gleichgewichtslohn an
und welche Folgen hat die gesetzliche Behinderung der Flexibilität des
Arbeitsinputs?
Die
Arbeit gliedert sich in zwei Hauptteile: Zunächst wird der Frage nachgegangen,
ob es institutionelle Hemmnisse am Arbeitsmarkt gibt, die die erwähnte
Lohnanpassung verhindern. Damit ist der Bereich des Tarifrechts angesprochen,
einschließlich Allgemeinverbindlicherklärung und Mindestlohngesetzgebung. Der
bei dieser Fragestellung unterstellte, äußerst strittige negative Zusammenhang
zwischen Löhnen und Beschäftigung kann selbstverständlich auch hier nicht
schlüssig nachgewiesen werden. Ein knapper Überblick über die weiterführende
Literatur unter Herausarbeitung der gegensätzlichen Positionen soll es dem
Leser aber ermöglichen, sich eine Meinung hierzu zu bilden.
Im
zweiten Hauptkapitel geht es um den Bestandsschutz: das Kündigungsrecht
einschließlich der Regelungen über den Sozialplan sowie die beschränkte
Zulässigkeit von befristeten Arbeitsverträgen und von Leiharbeitsverhältnissen.
Der Arbeitszeitschutz wird ebenfalls angesprochen.
Unter
den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft eignen sich die
Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien und Italien am besten
für den hier durchgeführten Vergleich.
Zum
einen wegen ihrer wirtschaftlichen Bedeutung - in der Gemeinschaft der Zehn
repräsentieren sie zwei Drittel des Bruttosozialprodukts ([16]) - zum anderen wegen
ihrer Zugehörigkeit zu unterschiedlichen Rechtskulturen. Großbritannien
vertritt das Common Law, die anderen Staaten den romanisch-germanischen
Rechtskreis. Bei der Auffassung von der Aufgabe des Arbeitsrechts und bei den
Arbeitsbeziehungen haben sich unterschiedliche Traditionen entwickelt. In
Großbritannien ist das Arbeitsrecht traditionell "nicht
interventionistisch" ([17]), von äußerster
Zurückhaltung des Staates geprägt. Die Beziehungen zwischen den Tarifpartnern
sind jedoch sehr konfliktreich mit stark klassenkämpferischen Zügen.
In
Frankreich kommt dem Recht dagegen die Führungsrolle bei der Festlegung der
Arbeitsbedingungen zu. Kollektivvertragliche Vereinbarungen spielen bisher nur
eine untergeordnete Rolle ([18]). Mit dieser
autoritären Tradition, die ihre Ursache wohl hauptsächlich in der relativen
Schwäche sowohl der Arbeitnehmer- als auch der Arbeitgeberorganisationen hat ([19]), wurde erst in der
jüngsten Vergangenheit, im Zusammenhang mit der Arbeitsrechtsreform von
1986/87, gebrochen ([20]). Die Beziehungen
zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern sind in Frankreich ebenfalls
konfliktgeladen. Letzteres gilt auch in hohem Maße für Italien.
Die
Bundesrepublik nimmt bei der Frage der Regelungsdichte eine Mittelstellung ein.
Im Gegensatz zu Frankreich und Großbritannien ist die Einstellung der
Tarifpartner jedoch sehr kooperativ, mit großer Akzeptanz der
marktwirtschaftlichen Ordnung seitens der Gewerkschaften.
Diese
Mentalitätsunterschiede sind, wie ausführlich dargestellt werden wird,
mindestens ebenso bedeutsam für die Beurteilung der wirtschaftlichen
Auswirkungen von Regulierungen, wie diese selbst.
Der
auf die ökonomisch relevanten Aspekte beschränkten Darstellung des rechtlichen
Rahmens, die neben dem aktuellen Stand auch die jüngere Entwicklung
miteinbezieht, folgt in jedem Hauptteil eine wirtschaftliche Analyse der
verschiedenen Regulierungen. Die durch diese verursachten Kosten lassen sich
mangels ökonometrischer Untersuchungen in der Regel nicht quantifizieren. Es
kann nur die Wirkungsrichtung aufgezeigt werden.
Dem
politischen Aspekt wird durch die Darstellung und Diskussion alternativer
Lösungsmöglichkeiten, insbesondere der Auswirkungen einer Deregulierung,
Rechnung getragen. Diese Diskussion ist in erster Linie auf die Verhältnisse in
der Bundesrepublik bezogen. Die Erfahrungen aus den anderen Ländern werden
einbezogen.
Im
abschließenden Ausblick werden neben einer Zusammenfassung der wichtigsten
Ergebnisse die grundlegenden politökonomischen Schwierigkeiten der Durchführung
ordnungspolitischer Reformen in unserem politischen System angesprochen.
ERSTES KAPITEL
DIE BEDEUTUNG DES TARIFRECHTS UND DER MINDESTLOHNGESETZGEBUNG
FÜR DIE STARRHEIT DER LÖHNE NACH UNTEN
I.
Darstellung der rechtlichen Regelungen
1.
Bundesrepublik Deutschland
Das
deutsche Arbeitsrecht kennt keine Bestimmungen über Mindestlöhne ([21]). Auch gibt es keine
expliziten Lohnindexierungen. Daher interessieren vor allem die Fragen der
Tarifgebundenheit - insbesondere der rechtlichen Bindung Außenstehender - und
der Bedeutung der Allgemeinverbindlicherklärung für die zu beobachtende
Lohnstarrheit.
a) Die
Tarifbindung
Nach
dem Wortlaut des _ 3 Abs. 1 TVG ([22]) sind nur die
Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst
Tarifvertragspartei ist, von der zwingenden Wirkung (_ 4 Abs. 1 TVG)
der Tarifnormen erfaßt, die den Inhalt des Arbeitsverhältnisses, also
insbesondere die Lohnhöhe regeln. Bei einem gewerkschaftlichen
Organisationsgrad von nur etwa 35 % bedeutet dies, daß zwei Drittel aller
Arbeitsverhältnisse nicht der normativen Wirkung unterliegen ([23]). Die Praxis tendiert
jedoch zu einer Anwendung der Tarifbestimmungen auf nahezu alle
Arbeitsverhältnisse ([24]).
Es
stellt sich die Frage, ob diesbezüglich eine rechtliche Verpflichtung besteht.
Diese könnte sich aus einer Bezugnahme auf die tarifliche Regelung im
Einzelarbeitsvertrag, aus Außenseiterklauseln in Tarifverträgen, aus _ 612
BGB, aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz oder aus dem einer
Betriebsübung ergeben.
Die in
den meisten Betrieben übliche Vereinbarung einer ausdrücklichen
Bezugnahmeklausel im Einzelarbeitsvertrag führt jedoch gerade nicht zur
normativen Wirkung der Tarifbestimmungen. Es fehlt die Unverbrüchlichkeit
tariflicher Rechte nach _ 4 TVG ([25]). Die in Bezug
genommenen Bestimmungen können zwar als solche nicht geändert werden ([26]), aber die
einverständliche Aufhebung der Bezugnahmevereinbarung ist als actus contrarius
jederzeit möglich.
Die -
als zulässig angesehene ([27]) - Vereinbarung von
Außenseiterklauseln im schuldrechtlichen Teil des Tarifvertrages verpflichtet
nur die Arbeitgeberverbände, ihre Mitglieder zur Gleichbehandlung Organisierter
und Unorganisierter anzuhalten. Diese Klauseln haben also ebenfalls keine
normative Wirkung der Tarifbestimmungen zur Folge ([28]).
_ 612
BGB findet Anwendung, wenn die Höhe der Vergütung nicht bestimmt ist. Dann ist,
in Ermangelung einer Taxe, die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Ob
hierunter der Tariflohn zu verstehen ist, ist umstritten. Jedenfalls liegt kein
Fall zwingender Geltung vor, da die Parteien des Arbeitsvertrages frei sind,
andere Vereinbarungen - bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit (_ 138 BGB) -
zu treffen.
Der
Gleichbehandlungsgrundsatz ([29]) verbietet die
sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen in
vergleichbarer Lage bei der Durchführung kollektiver, d.h.
gemeinschaftsbezogener Maßnahmen. Die Vereinbarung eines geringeren als des
betriebsüblichen Lohnes mit einem einzelnen Arbeitnehmer fällt als individuelle
Maßnahme nicht in den Regelungsbereich dieses Grundsatzes. Dies gilt nicht,
wenn eine einheitliche Lohnpolitik gegenüber mehreren Arbeitnehmern verfolgt wird.
Entschließt
sich der Arbeitgeber etwa mit allen Neueingestellten einen geringeren Lohn, als
den bisher auch an Unorganisierte gezahlten Tariflohn zu vereinbaren, sind zwei
Situationen zu unterscheiden: Die Ungleichbehandlung im Verhältnis Organisierte/Unorganisierte
und diejenige innerhalb der Gruppe der Unorganisierten.
Differenzierung
nach der Gewerkschaftszugehörigkeit, in allen anderen Bereichen als Verstoß
gegen das Grundrecht der Koalitionsfreiheit (Art. 9 GG) streng verboten,
ist nach h.M. in Rechtsprechung und Lehre bei Leistungen, die auf einem
Tarifvertrag beruhen, zulässig ([30]). Die Gegenansicht ([31]) beruft sich auf eine
neuere Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ([32]), sowie auf die
Systematik des Betriebsverfassungsgesetzes, das in _ 87 dem Betriebsrat
gewisse Mitbestimmungsrechte gewährt, soweit eine gesetzliche oder tarifliche
Regelung nicht besteht. Die nicht organisierten Arbeitnehmer stünden bei
Nichtanwendung des Tarifvertrages gänzlich schutzlos da, da sie weder in dessen
Genuß kommen noch der Betriebsrat bei der Festlegung ihrer Arbeitsbedingungen
mitwirken könne.
Diese
Argumentation überzeugt indessen nicht. Die Vorschriften des
Betriebsverfassungsgesetzes, die den Tarifvorrang festschreiben, haben gerade
den Sinn, die Tarifautonomie zu sichern, und nicht, sie durch eine
Gleichbehandlung auszuhöhlen ([33]).
Eine
Anknüpfung an den Gleichbehandlungsgrundsatz scheidet schon deswegen aus, weil
die Bildung der Gruppe der Organisierten und deren Behandlung nach dem
Tarifvertrag nicht auf der freiwilligen Entscheidung des Arbeitgebers beruht,
Sachgrund für die unterschiedliche Behandlung also nicht die Mitgliedschaft,
sondern der vom Tarifvertrag ausgehende normative Zwang ist ([34]). Der Arbeitgeber
bildet die Gruppen nicht selbst, was Voraussetzung für die Anwendbarkeit des
Gleichbehandlungsgrundsatzes wäre, sondern sie sind ihm durch die Entscheidung
des Gesetzgebers für die in _ 3 TVG festgeschriebene enge Tarifbindung
vorgegeben. Die von den Kritikern angeführte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
betrifft die ganz anders gelagerte Problematik tariflicher
Differenzierungsklauseln ([35]) und ist für die hier
besprochenen Fragen nicht einschlägig.
Als
Zwischenergebnis bleibt daher festzuhalten, daß ein Unternehmer nicht
verpflichtet ist, Nichtorganisierten den Tariflohn zu zahlen, wenn er dies
bisher nicht getan hat oder wenn er einen Betrieb neu eröffnet.
Entschließt
er sich jedoch, Neueingestellte im Gegensatz zu den bereits beschäftigten
Außenseitern unter Tarif zu bezahlen, so stellt sich das Problem der
Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Unorganisierten.
Der
Sache nach handelt es sich um eine Stichtagsregelung: Die Lohnhöhe hängt vom
Eintrittstermin ab. Die Zulässigkeit von Stichtagsregelungen wird grundsätzlich
anerkannt ([36]), sofern sie durch
sachliche Gründe gerechtfertigt sind. Diese können sich auch aus den
wirtschaftlichen Verhältnissen des Arbeitgebers ergeben ([37]). Ob die Rechtsprechung
die oben dargestellte Differenzierung als sachgerecht ansehen würde, ist
fraglich. M. E. ist die durch das Gesetz vom 22. Dezember 1983 ([38]) eingeführte ca.
10 %ige Kürzung der Eingangsbesoldung für Beamte, die nach dem 31.12.1983
eingestellt wurden, ein gewichtiges Argument für die Sachgerechtigkeit
entsprechender Stichtagsregelungen, da selbst der Gesetzgeber zu diesem Mittel
gegriffen hat.
Die
rechtliche Verpflichtung zur tariflichen Entlohnung neueingestellter
Unorganisierter könnte jedoch aus dem Rechtsinstitut der Betriebsübung folgen.
Hierunter versteht man die regelmäßige Wiederholung gleichförmiger
Verhaltensweisen im Betrieb, durch die bei den Betriebsangehörigen der Eindruck
einer Gesetzmäßigkeit entsteht. Ihnen kommt für die Zukunft
anspruchsbegründende Wirkung zu ([39]). Es sind zwei
Konstruktionen denkbar: Die Betriebsübung kann zum einen unmittelbar die
tarifliche Entlohnung, zum anderen die Vereinbarung einzelvertraglicher
Bezugnahmeklauseln betreffen.
Ein
Anspruch aus dem letztgenannten Grund ist abzulehnen. Einmal wird die
Bezugnahme auf Tarifverträge nur dann als zulässig angesehen, wenn sie
ausdrücklich formuliert wird ([40]). Zum anderen entstünde
ein Widerspruch zu der herrschenden Ansicht, nach der Betriebsvereinbarungen
mit derartigen Bezugnahmeklauseln unzulässig sind, wenn die betriebsweit
praktizierte stillschweigende Bezugnahme doch zur Anwendung der
Tarifvorschriften führen würde ([41]).
Die
Bindung des Arbeitgebers ergibt sich jedoch aus der betrieblichen Übung der
Entlohnung nach Tarif, sofern eine solche besteht. Eine Bindung wurde z.B.
bejaht, wenn der Arbeitgeber zwei Jahre lang Urlaub und Urlaubsgeld nach
Maßgabe eines bestimmten Tarifvertrages gewährte ([42]).
Die
Geltung qua Betriebsübung, ist jedoch nicht zwingend. Die Vertragsparteien
können abweichende Vereinbarungen treffen. Außerdem kann eine Betriebsübung
grundsätzlich durch den einseitigen, in Erscheinung tretenden Entschluß des
Arbeitgebers für die Zukunft beseitigt werden ([43]). Eine Vereinbarung mit
allen neueintretenden Arbeitnehmern genügt. Durch sie wird der Erklärungswert
der Betriebsübung zerstört ([44]).
Bereits
entstandene Ansprüche werden so allerdings nicht beseitigt. Eine kollektive
Kündigung der Betriebsübung als solcher gegenüber dem Betriebsrat, analog der
Regelung bei der Betriebsvereinbarung, wird abgelehnt, da jene im Gegensatz zu
dieser keine auf den Arbeitsvertrag einwirkende Rechtsnorm, sondern ein
Auslegungs- und Bestandteil des Arbeitsvertrages selbst ist ([45]). Eine Rückführung der
Löhne Unorganisierter auf ein untertarifliches Niveau ist daher nur durch
freiwillige Vereinbarung oder durch Änderungskündigung möglich. Die
Zulässigkeit einer Kündigung zu diesem Zweck ist allerdings zweifelhaft.
Unterliegt
das Arbeitsverhältnis dem Kündigungsschutzgesetz nach __ 2, 1 Abs. 2 und 3
KSchG ([46]), so ist die
Änderungskündigung im Fall der Erhebung einer Kündigungsschutzklage nur
wirksam, wenn sie "sozial gerechtfertigt" ist, d.h. im Fall einer
Lohnsenkung, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen. Dies wird man, nach
DÄNZER-VANOTTI und ENGELS ([47]), nur annehmen können,
wenn:
- der
Arbeitsplatz ansonsten nachweisbar wegfallen würde,
- die
Änderung geeignet ist, ihn zu erhalten,
- dem
Arbeitgeber keine anderen Mittel zur Verfügung stehen, um diesen Erfolg zu
erreichen.
Bei
Gewinnverfall reicht die bloße Gewinnschmälerung nicht aus, vielmehr muß das
Unternehmen vor der Insolvenz stehen.
Angesichts
dieser strengen Voraussetzungen wird die anschließend noch erforderliche
Interessenabwägung im Regelfall zugunsten des Arbeitgebers ausfallen ([48]). Ob dies auch für eine
Senkung unter Tarifniveau gilt, ist allerdings sehr unwahrscheinlich, da die
Tarifbestimmungen in der Regel als untere Grenze des Zumutbaren angesehen
werden.
Zusammenfassend
ist also festzustellen:
Bei
Neueröffnung eines Betriebes ist der Unternehmer Nichtorganisierten gegenüber nicht
an den Tariflohn gebunden.
Bei
Neueinstellungen in einen bestehenden Betrieb, in dem bisher einheitlich nach
Tairf entlohnt wurde, ist er neuen Unorganisierten gegenüber nicht gebunden,
wenn er ausdrücklich eine entsprechende Vereinbarung trifft ([49]).
Nichtorganisierten
Altarbeitnehmern gegenüber ist der Arbeitgeber bei Existenz entsprechender
Bezugnahmeklauseln oder einer Betriebsübung gebunden. Die Vereinbarung eines
niedrigeren als des Tariflohnes ist zulässig. Gegen den Willen des
Arbeitnehmers könnte er sich nur durch Änderungskündigung befreien. Diese ist
höchstwahrscheinlich nicht zulässig.
Organisierten
Arbeitnehmern gegenüber ist der seinerseits tarifgebundene Arbeitgeber immer
zwingend gebunden. Die Vereinbarung eines niedrigeren Lohnes ist unwirksam,
sogar dann, wenn dies die einzige Chance für den Arbeitnehmer wäre, eingestellt
zu werden ([50]).
b) Die
Allgemeinverbindlicherklärung
aa)
Voraussetzungen und Verfahren
Die
Voraussetzungen und das Verfahren ([51]) der
Allgemeinverbindlicherklärung sind in _ 5 TVG geregelt.
Formelle
Voraussetzungen sind ein rechtswirksamer Tarifvertrag und der Antrag einer an
diesem beteiligten Partei.
Bei
den materiellen Voraussetzungen gibt es zwei Alternativen: entweder
beschäftigen die tarifgebundenen Arbeitgeber wenigstens 50 % aller -
organisierten wie unorganisierten - unter den Geltungsbereich des
Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer und die Allgemeinverbindlicherklärung ist
im öffentlichen Interesse oder, falls eine dieser Voraussetzungen nicht
vorliegt, die Allgemeinverbindlicherklärung ist zur Behebung eines sozialen
Notstandes erforderlich.
Bei
der Beurteilung des öffentlichen Interesses steht dem Minister ein weiter
Spielraum zu ([52]). Das öffentliche
Interesse besteht nach der Auffassung einzelner Stimmen in der Literatur
insbesondere dann, wenn sich abzeichnet, daß Außenseiter die Tariflöhne
unterbieten oder Unternehmer aus untertariflicher Bezahlung Wettbewerbsvorteile
ziehen ([53]). Nach DÄUBLER/HEGE
reicht es sogar aus, wenn "in einigen Betrieben die Gefahr
untertariflicher Bezahlung von Außenseitern besteht" ([54]).
Der
Begriff des sozialen Notstandes wird von SÖLLNER ([55]) mit einem Hinweis auf
_ 1 Abs. 2 lit. b Mindestarbeitsbedingungsgesetz ([56]) konkretisiert.
Andernorts ([57]) wird auf den Vergleich
mit den in anderen Branchen üblichen Arbeitsbedingungen abgestellt. Es soll
bereits genügen, wenn "erhebliche Unterschiede" zu anderen
Wirtschaftsbereichen existieren.
Zuständig
ist der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung. Er kann diese
Zuständigkeit für Einzelfälle der obersten Arbeitsbehörde eines Landes
übertragen (_ 5 Abs. 6 TVG).
Wenn
die gesetzlichen Voraussetzungen bei einem Antrag offensichtlich nicht vorliegen,
kann er a limine abgelehnt werden (_ 5 Abs. 1 TVG i.V.m. _ 4
Abs. 2 DVO zum TVG).
Ist
dies nicht der Fall, so legt der Minister den Antrag, nach Stellungnahme der
Verbände und der obersten Landesarbeitsbehörden, dem aus je drei Vertretern der
Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden
Tarifausschuß vor (_ 5 Abs. 1 TVG). Wird hier keine Stimmenmehrheit
für die Allgemeinverbindlicherklärung erzielt, so ist diese unzulässig. Sie
kann also nicht gegen den geschlossenen Willen einer Tarifvertragspartei
erklärt werden. Bei Zustimmung des Ausschusses entscheidet der Minister nach
pflichtgemäßem Ermessen.
Erhebt
eine oberste Landesbehörde Einspruch, so kann der Minister dem Antrag nur mit
Zustimmung der Bundesregierung stattgeben (_ 5 Abs. 3 TVG).
Für
die Aufhebung der Allgemeinverbindlicherklärung gilt ein entsprechendes
Verfahren (_ 5 Abs. 5 TVG).
bb)
Die Bedeutung der Allgemeinverbindlicherklärung
1984 waren
etwa 600 Verträge für allgemeinverbindlich erklärt.
Die
Zahl bewegt sich seit einigen Jahren um diesen Wert. Es kommen jährlich etwa
150 dazu und ebensoviele scheiden aus ([58]). Die für
allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge regeln die Arbeitsverhältnisse von
vier Millionen Arbeitnehmern. Das ist ein Fünftel der im Jahresdurchschnitt
1981 insgesamt beschäftigten Arbeitnehmer (ohne Beamte) ([59]). Die Zahl der
Arbeitnehmer, die gerade aufgrund der Allgemeinverbindlicherklärung in den
Genuß der Bestimmungen eines Entgelttarifvertrages kommen, ist jedoch
wesentlich geringer. Zum einen setzt die Erklärung, vom selten angewandten Fall
des sozialen Nostandes abgesehen, voraus, daß mindestens 50 % der
Arbeitnehmer von tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigt werden. Wegen der
üblicherweise gleichen Entlohnung Organisierter und Außenstehender wurden
höchstwahrscheinlich alle diese Arbeitnehmer unabhängig von ihrer
Gewerkschaftszugehörigkeit schon vorher tariflich entlohnt. Hinzu kommen noch
die Arbeitnehmer nicht tarifgebundener Arbeitgeber, die ebenfalls nach Tarif
bezahlen.
Zum
anderen bezogen sich von den 572 am 1.1.1978 für allgemeinverbindlich erklärten
Tarifverträgen nur 142 auf Lohn/Gehalt/Ausbildungsvergütung ([60]). Wieviele Arbeitnehmer
also gerade von Entgelttarifen erfaßt wurden, geht aus den Zahlen nicht hervor.
Daher
liegt die Zahl der unmittelbar von der Allgemeinverbindlichkeit Betroffenen
höchstens bei der Hälfte von vier Millionen, also bei etwa zehn Prozent der
Arbeitnehmer, wahrscheinlich sind es noch wesentlich weniger.
Trotzdem
ist die Bedeutung der Allgemeinverbindlichkeit für die Behinderung der
Flexibilität der Löhne nach unten nicht so gering zu veranschlagen, wie man
aufgrund dieser Zahlen annehmen könnte ([61]).
In
vielen Bereichen werden die Tarifverträge nämlich auch befolgt, ohne daß zum
Mittel der Allgemeinverbindlicherklärung gegriffen werden muß. Im öffentlichen
Dienst und in Branchen mit Dominanz relativ weniger großer Arbeitgeber,
beispielsweise Bergbau, Chemie, Energieversorgung, Banken/Versicherungen, gab
es bis 1978 keinen für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag ([62]). Diese konzentrieren
sich vielmehr auf Wirtschaftszweige, in denen es viele Kleinunternehmen gibt,
wie z.B. ([63]):
┌‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑┬‑‑‑‑‑‑‑‑‑┬‑‑‑‑‑‑‑┬‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑┐
│ │
1968 │ 1975 │
1978 │
├‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑┼‑‑‑‑‑‑‑‑‑┼‑‑‑‑‑‑‑┼‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑┤
│ Baugewerbe │
244 │ 129
│ 129 │
│ Großhandel │
42 │ 48
│ 93 │
│ Einzelhandel │ 13
│ 24 │
39 │
│ Hotel/Gaststätten │ 3 │
8 │ 11
│
│ Steine und Erden │ 26 │
56 │ 64
│
└‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑┴‑‑‑‑‑‑‑‑‑┴‑‑‑‑‑‑‑┴‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑┘
Die
Zahl der von der Allgemeinverbindlichkeit betroffenen Arbeitnehmer müßte daher
mit der Zahl der in diesen Branchen Beschäftigten ins Verhältnis gesetzt
werden.
Die
Allgemeinverbindlicherklärung greift immer dann ein, wenn sich Tendenzen
untertariflicher Bezahlung bemerkbar machen, insbesondere wenn eine Branche in
eine Krise gerät. So entwickelte sich die Zahl der
Allgemeinverbindlicherklärungen in typischen Krisenbranchen wie folgt:
┌‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑┬‑‑‑‑‑‑‑‑┬‑‑‑‑‑‑‑‑┬‑‑‑‑‑‑‑‑┐
│ │ 1968 │ 1975
│ 1978 │
├‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑┼‑‑‑‑‑‑‑‑┼‑‑‑‑‑‑‑‑┼‑‑‑‑‑‑‑‑│
│ Textil │
2 │ 58
│ 50 │
│ Bekleidung │
1 │ 50
│ 75 │
│ Bau │
44 │ 129
│ 129 │
└‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑┴‑‑‑‑‑‑‑‑┴‑‑‑‑‑‑‑‑┴‑‑‑‑‑‑‑‑┘
Es ist
anzunehmen, daß durch diesen selektiven Einsatz des Instrumentes
Allgemeinverbindlicherklärung die Lohnreaktion in weit größerem Maße behindert
wird, als es der oben erwähnte 10 %ige Anteil nahelegt.
Darüber
hinaus ist die Ausstrahlungswirkung der Möglichkeit einer
Allgemeinverbindlicherklärung auf die Erwartungen der Unternehmer zu
berücksichtigen. Da diese jederzeit mit dieser Möglichkeit rechnen müssen,
werden sie auch dann, wenn sich die Gelegenheit zu Einstellungen unter Tarif
bietet, diese nur in dem Maße nutzen, wie die Beschäftigung auch zu Tariflöhnen
noch lohnend ist, da sie sich im Fall der Allgemeinverbindlicherklärung nur
schwer von den - zu Tariflöhnen - überzähligen Arbeitskräften trennen können.
Auch bei niedrigeren Löhnen werden somit nicht mehr Arbeitnehmer eingestellt
als zum Tariflohn.
Wie
sich das Tarifrecht und die Allgemeinverbindlicherklärung ökonomisch auswirken
und welche Reformmöglichkeiten denkbar sind, wird unter II. und III. erörtert
werden.
2.
Frankreich
a)
Tarifrecht
aa)
Die Tarifbindung
Das
französische Tarifrecht unterscheidet nach der Ebene auf der die Verhandlungen stattfinden,
drei Typen von Tarifverträgen: branchenübergreifende (conventions collectives
nationales interprofessionelles), die vor allem Gegenstände von
gesamtwirtschaftlichem Interesse regeln - wie etwa Zuschläge zu Leistungen der
Arbeitslosenversicherung oder das Regime der Betriebsrenten ([64]) -,
Branchentarifverträge und Firmentarifverträge. Bei den letzten beiden
unterscheidet man zusätzlich zwischen "convention collective", wenn
mehrere Gegenstände geregelt werden und "accord collectif", wenn sich
die Vereinbarung nur auf einen Punkt, etwa den Lohn oder die Arbeitszeit,
beschränkt ([65]). Diese Unterscheidung
entspricht nicht der zwischen Lohn- und Manteltarifvertrag ([66]) im deutschem Recht, da
sich der "accord collectif" nicht notwendigerweise auf den Lohn
bezieht.
Die
drei Ebenen stehen in einem hierarchischen Verhältnis zueinander; dabei gilt
das Günstigkeitsprinzip. Im Gegensatz zum Vorrang des Firmentarifvertrages nach
dem Grundsatz der Spezialität im deutschen Recht ([67]) kann dieser nach
Art. L. 132-23 Code du travail (CT) ([68]) einen ebenfalls
einschlägigen Branchentarifvertrag nur an die besonderen Gegebenheiten des
Betriebes anpassen oder für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen vorsehen ([69]).
Tariffähig
sind auf Arbeitgeberseite alle Vereinigungen von Arbeitgebern
(Art. L. 132-2 CT) und der einzelne Arbeitgeber; auf
Arbeitnehmerseits nur Gewerkschaften und auch nur diejenigen, die für den
räumlichen und fachlichen Geltungsbereich des angestrebten Tarifvertrages die
erforderliche Repräsentativität nachgewiesen haben ([70]).
Im
Gegensatz zum deutschen kennt das französische Recht nicht das Erfordernis der
doppelten Tarifgebundenheit. Die Tarifbindung des Arbeitgebers ist ausreichend,
aber auch erforderlich (Art. L. 135-2 CT). Das unter
I. 1. a) ausführlich diskutierte Problem des rechtlichen Zwanges zur
tariflichen Gleichbehandlung Unorganisierter stellt sich also nicht.
Die
Tarifbindung des Arbeitgebers kann auf zwei Wegen herbeigeführt werden:
-
durch Mitgliedschaft in der vertragschließenden Arbeitgeberorganisation
(Art. L. 135-1 CT), außer wenn diese die Bindungswirkung für einzelne
Mitglieder ausgeschlossen hat, was grundsätzlich zulässig ist ([71]);
-
durch direkten Beitritt des Arbeitgebers zu dem Tarifvertrag der nicht mit
einem Beitritt zur Arbeitgeberorganisation verbunden ist
(Art. L. 132-9 CT).
Dies ist durch einseitige
Erklärung des Arbeitgebers möglich ([72]), sofern das Unternehmen in den
räumlichen und fachlichen Geltungsbereich fällt. Ansonsten ist die Zustimmung
der Vertragsparteien erforderlich.
Darüber
hinaus kann der Tarifvertrag durch Bezugnahme im Einzelarbeitsvertrag oder
freiwillige einseitige Anwendung seitens des Arbeitgebers Wirkung für das
Einzelarbeitsverhältnis entfalten. In diesen Fällen tritt aber keine
Tarifbindung ein. Die Anwendung kann auf dem gleichen Wege rückgängig gemacht
werden, wie sie begründet wurde. Insbesondere führt die einseitige Anwendung
nicht zum Entstehen einer für die Zukunft bindenden Betriebsübung ([73]).
Die
Bestimmungen des Tarifvertrages sind auch im französischen Recht einseitig
zwingend: Von ihnen kann nur zugunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden ([74]), insbesondere kann der
Arbeitnehmer nicht auf ein tariflich abgesichertes Recht verzichten ([75]).
In
Frankreich ist eine sehr ausgeprägte Lohndrift festzustellen. Die durch
Branchentarifverträge festgelegten Löhne liegen im Durchschnitt um 30 %
unter den Effektivlöhnen ([76]). Angesichts dessen
könnte man annehmen, daß die Tariflöhne nicht bindende Mindestlöhne sind und
somit die auch in Frankreich hohe Arbeitslosigkeit nicht aus zu hohen
Tariflöhnen heraus erklärt werden kann.
Dieser
Schluß würde aber die Rolle der Firmentarifverträge nicht genügend
berücksichtigen. Seit dem 13. November 1982 verpflichtet
Art. L. 132-27 CT alle Arbeitgeber mit mehr als 50 Beschäftigten ([77]) jährlich mit den in
ihrem Betrieb vertretenen Gewerkschaften in Verhandlungen über die
Effektivlöhne und die effektive betriebliche Arbeitszeit zu treten. Hierbei
bestehen Informationspflichten und genaue Vefahrensvorschriften. Die
Verhandlungspflicht ist strafbewehrt ([78]). Daher ist anzunehmen,
daß auf Firmenebene höhere Tariflöhne als auf Branchenebene vereinbart werden.
bb)
Die extension
Nach
französischem Recht kann ein Tarifvertrag nur dann für allgemeinverbindlich
erklärt werden, wenn bei seinem Abschluß ein besonderes Verfahren eingehalten
wurde und gewisse inhaltliche Mindestanforderungen erfüllt sind ([79]).
Die
Verhandlungen und der Vertragsschluß können nur im Rahmen einer Kommission
erfolgen, in der alle für den betreffenden Bereich repräsentativen
Arbeitgebervereinigungen ([80]) und Gewerkschaften
vertreten sind (Art. L. 133-1 CT). Diese Kommission kann aus eigenem
Antrieb zusammentreten und ohne Mitwirkung des Arbeitsministeriums tagen (sog.
"commission paritaire"), sie kann aber auch jederzeit durch den
Minister einberufen werden und tagt dann unter dem Vorsitz eines Beamten (sog.
"commission mixte"). Der Minister ist zur Einberufung verpflichtet,
wenn zwei Organisationen dies beantrragen.
Im
Fall der ministeriellen Einberufung sind alle geladenen Organisationen
verpflichtet, zu erscheinen und zu verhandeln. Diese Verpflichtung ist mit
einer Geldbuße bewehrt. Der Minister kann jedoch die Parteien nicht zum
Vertragsschluß zwingen. Diese institutionellen Vorkehrungen sollen
sicherstellen, daß sich alle repräsentativen Kräfte an der Ausarbeitung des
Vertrages beteiligen können. Andererseits sollen die Chancen eines
Vertragsschlusses nicht durch zu hohe Anforderungen an die Beteiligung
gemindert werden. Für den Abschluß genügt daher die Zustimmung je einer
Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisation.
Die
inhaltlichen Anforderungen an eine "convention collective" ([81]) haben in der Praxis
kaum Bedeutung. Sie entspringen der französischen Konzeption des für
allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages als einer umfassenden Charta der
gesamten Arbeitsbedingungen in einer Branche ([82]). Um jedoch die
Verhandlungen nicht zu überfrachten, läßt die Praxis auch die
Allgemeinverbindlicherklärung eines nur einen Regelungsgegenstand enthaltenden
"accord collectif" zu. Außerdem kann der Minister auch bei einer
"convention collective" vom Erfordernis des Mindestinhalts Befreiung
erteilen.
Ist
ein Tarifvertrag auf diese Weise zustande gekommen, beginnt das eigentliche
Allgemeinverbindlicherklärungsverfahren. Dieses ist durch eine starke Stellung
des Ministers gekennzeichnet. Er kann ohne Antrag tätig werden, ist auf Antrag
aber verpflichtet, das Verfahren einzuleiten (Art. L. 133-8 CT). Nach
Anhörung einer drittelparitätischen ([83]) Kommission entscheidet
der Minister nach pflichtgemäßem Ermessen. Er kann dabei einzelne Klauseln von
der Allgemeinverbindlichkeit ausnehmen, wenn er sie für ökonomisch inopportun
hält (Art. L. 133-8 CT). Auf den Widerspruch von zwei Organisationen
hin muß er die Kommission erneut anhören, ist aber nicht an deren Auffassung
gebunden. Der Minister setzt sich also in jedem Fall gegen den Willen der
Tarifpartner durch. Diese können die Allgemeinverbindlicherklärung nur
verhindern, indem sie den Tarifvertrag nicht abschließen. Diesen Weg zu
versperren ist Aufgabe des "élargissement".
cc)
L'élargissement (die Ausdehnung)
Um
sicherzustellen, daß jede Branche und jede Region mit einem
allgemeinverbindlichen Tarifvertrag belegt werden kann, hat der Arbeitsminister
die Befugnis, einen in einer vergleichbaren Branche oder Region abgeschlossenen
Tarifvertrag auf eine andere auszudehnen, deren Arbeitgeber- und
Arbeitnehmerorganisationen nicht an seinem Zustandekommen beteiligt waren ([84]).
Voraussetzung
hierfür ist das andauernde Unvermögen der Tarifpartner einer Region oder
Branche, einen Tarifvertrag zu schließen (Art. L. 133-12 CT)
beziehungsweise deren Versäumnis, einen Tarifvertrag spätestens fünf Jahre nach
seinem Abschluß neu zu verhandeln (Art. L. 133-13 CT).
Der
für die Ausdehnung vorgesehene Tarifvertrag muß in einem Sektor mit einer
vergleichbaren wirtschaftlichen Lage abgeschlossen und dort für
allgemeinverbindlich erklärt worden sein.
Das Verfahren
entspricht dem für die Allgemeinverbindlicherklärung. Auch hier steht das
Initiativrecht dem Minister zu. Er kann allerdings an einer Ausdehnung durch
ein mehrheitliches Votum der Kommission gehindert werden.
Ziel
der Ausdehnung ist nicht in erster Linie, den Tarifpartnern einen ihnen fremden
Tarifvertrag aufzuoktroyieren, sondern sie schon durch die Drohung mit der
bloßen Möglichkeit zu ernsthaften Verhandlungen anzuhalten ([85]). Mit dem Abschluß
eines Vertrages in dem betroffenen Sektor endet die Wirkung der Ausdehnung.
Das
französische System der Allgemeinverbindlicherklärung kann als ausgesprochen
autoritär bezeichnet werden. Von den hierdurch eröffneten Möglichkeiten wird
auch reger Gebrauch gemacht. So waren im April 1981 von 1 023 in Geltung stehenden
Tarifverträgen 295 für allgemeinverbindlich erklärt ([86]). In Frankreich kommt
daher diesem Rechtsinstitut eine große wirtschaftliche Bedeutung zu.
b) Die
Lohnindexierung
Die Lohnindexierung
ist in Frankreich seit 1958 gesetzlich verboten ([87]). Dieses Verbot wurde
jedoch während der 70er Jahre nicht beachtet: Fast alle Tarifverträge
enthielten zu dieser Zeit eine Indexbindung ([88]). Diese Klauseln waren
allerdings nichtig, so daß sich der Arbeitnehmer vor Gericht nicht darauf
berufen konnte ([89]). Diese Praxis ist
heute überholt ([90]).
c) Der Salaire Minimum Interprofessionnel de
Croissance (SMIC)
Mindestlohnregelungen
haben in Frankreich eine Tradition, die bis in das Jahr 1848 zurückreicht ([91]). Die Grundzüge der
heutigen Regelung wurden durch Gesetz vom 11.2.1950 eingeführt. Die zunächst
"Salaire Minimum Interprofessionnel Garanti" (SMIG) genannte Regelung
schrieb für alle Arbeitnehmer einen indexierten, aber nicht dynamisierten
Mindestlohn vor, der hinter der allgemeinen Lohnentwicklung zurückblieb.
Diesem
Mangel wurde durch Gesetz vom 31. Mai 1968 mit der Einführung des SMIC
abgeholfen ([92]).
Der
SMIC legt einen für ganz Frankreich, mit Ausnahme der überseeischen
Besitzungen, einheitlichen Mindeststundenlohn für alle Arbeitnehmer über 18
Jahren, ausgenommen Lehrlinge, fest. Vor dem 18. Lebensjahr wird der Anspruch
auf den vollen SMIC erst nach sechsmonatiger Tätigkeit erworben. Während dieser
Frist sind Abschläge in Höhe von 20 % für Arbeitnehmer unter 17 Jahren und
10 % für 17- bis 18- Jährige zulässig.
Der
SMIC ist sowohl indexiert als auch dynamisiert. Sobald der Preisindex für die
Lebenshaltung um mehr als 2 % gestiegen ist, erhöht sich der SMIC am
Monatsende entsprechend (Art. L. 141-3 CT). Die Dynamisierung erfolgt
diskretionär durch Verordnung des Ministerrates. Sie wird grundsätzlich
jährlich durchgeführt, nomalerweise zum 1. Juli. Die Erhöhung darf nicht
niedriger sein, als die Hälfte des durchschnittlichen Kaufkraftzuwachses der
Entgelte der abhängig Beschäftigten. Dadurch ist Spielraum für eine
unterdurchschnittliche Anhebung gelassen. Bei Bedarf kann die Erhöhung in
mehreren Tranchen über das Jahr verteilt werden (Art. L. 141-7 CT).
Der
SMIC ist unabdingbar. Auch Tarifverträge können nicht wirksam einen niedrigeren
Lohn vereinbaren. Verstöße werden strafrechtlich geahndet ([93]).
Daneben
gibt es seit dem 23.12.1972 ein garantiertes Mindestmonatsentgelt ("renumération
mensuelle minimale garantie" - Art. L. 141-10 ff. CT) ([94]) für alle Arbeitnehmer.
Dieses beträgt für Vollzeitbeschäfitgte monatlich den mit der gesetzlichen
Normalarbeitszeit (z. Zt. 39 Stunden) multiplizierten Stundensatz des SMIC,
auch wenn der Arbeitnehmer aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund
weniger gearbeitet hat. Die Differenz zwischen diesem Betrag und dem aufgrund
der tatsächlichen Arbeit zu zahlenden Lohn wird "allocation
complémentaire" genannt und vom Staat grundsätzlich mit 50 %
bezuschußt. Die Regelung wirkt in der Praxis wie Kurzarbeitergeld.
Die
Bedeutung des SMIC ist, gemessen an der Zahl der auf seiner Basis entlohnten
Arbeitnehmer, großen Schwankungen unterworfen. Der Prozentsatz der
"Smicards" fiel von 17 % im April 1955 auf 1,4 % im Juni
1967, schnellte nach der Erhöhung des SMIC um 35,1 % im Juni 1968 auf
12,5 %, sank seitdem unter größeren Schwankungen auf ca. 3 % und
kletterte nach der 10 %igen Anhebung von 1981 wieder auf 8 % ([95]).
Hierbei
gibt es bedeutende Unterschiede nach dem Geschlecht: 13,9 % aller
weiblichen, aber nur 5,1 % aller männlichen Arbeitnehmer waren im Juni
1981 auf den SMIC beschränkt; nach der Tätigkeit: 11,6 % der Arbeiter
gegen 3,8 % der Angestellten und der Branche: bei den sog. persönlichen Dienstleistungen
(Reinigungsgewerbe etc.) wurden 48 % nach dem SMIC entlohnt ([96]).
3.
Großbritannien
Das
britische Tarifrecht unterscheidet sich grundlegend von den auf dem Kontinent
üblichen Regelungen, da es weder Tarifbindung noch Günstigkeitsprinzip kennt
(a). Es gibt heute auch keine Allgemeinverbindlicherklärung mehr. Die
"fair wages"-Bestimmungen, die eine vergleichbare Wirkung hatten,
wurden 1980 bzw. 1983 aufgehoben. Um die Entwicklung des englischen Tarifrechts
aufzuzeigen, werden diese Regeln dennoch kurz dargestellt (b).
Mindestlohnbestimmungen ("wages councils") existieren zwar, betreffen
aber nur bestimmte Branchen und sind von geringer ökonomischer Bedeutung (c).
a)
Tarifrecht ohne Tarifbindung
Tarifverträgen
fehlt in Großbritannien grundsätzlich die Rechtsverbindlichkeit ([97]). Sie werden als
"binding in honour only" bezeichnet. Die Einhaltung wird durch die
Drohung mit Arbeitskampfmaßnahmen, nicht mit Hilfe des Rechts gesichert ([98]). Eine rechtliche
Bindungsklausel kann ausdrücklich vereinbart werden, dies geschieht aber nur
sehr selten ([99]).
Der
Tarifvertrag entfaltet rechtliche Wirkungen nur durch Einbeziehung in den
Einzelarbeitsvertrag, zu dessen Bestandteil er dadurch wird. Die Einbeziehung
muß in jedem Einzelfall zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart
werden. Eine unserem _ 4 TVG entsprechende normative Wirkung kennt das
englische Arbeitsrecht nicht. Insbesondere verhandelt die Gewerkschaft nicht
als Vertreter des Arbeitnehmers ([100]). Die Einbeziehung kann
ausdrücklich, stillschweigend oder kraft Gewohnheit erfolgen. Das bloße Handeln
des Arbeitgebers gemäß den Bestimmungen einer kollektivrechtlichen Vereinbarung
genügt nicht ([101]). Die Annahme einer
expliziten Einbeziehung ist ausgeschlossen, wenn das Gegenteil ausdrücklich
vereinbart ist. Der Arbeitgeber kann durch Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer
also sicherstellen, daß kein Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis anwendbar
ist oder zu dessen Ungunsten von der tariflichen Regelung abweichen. Es gibt
kein Günstigkeitsprinzip ([102]). Aus der rechtlichen
Konstruktion, daß die Wirksamkeit eines Tarifvertrages für den
Einzelarbeitsvertrag auf der individualrechtlichen Vereinbarung beruht, folgt,
daß es auf die Gewerkschaftszugehörigkeit oder die Mitgliedschaft in einer
Arbeitgebervereinigung nicht ankommen kann ([103]). Also hat auch der
Beitritt zu oder Austritt aus einer solchen Organisation keine rechtliche
Bedeutung für die Anwendbarkeit einer Kollektivvereinbarung.
Andererseits
kann der Tarifvertrag wie jede andere Vereinbarung über Arbeitsbedingungen
zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer durch Änderungskündigung
beseitigt werden, insbesondere ist auf diese Weise die einseitige Lohnsenkung
unter den Tariflohn möglich ([104]).
Das
Tarifrecht kennt wegen der fehlenden rechtlichen Bindungswirkung keine
Friedenspflicht. Aufgrund dessen und wegen der hohen Zahl kleiner unabhängiger
Gewerkschaften ([105]) erfolgen die
Verhandlungen nicht zu regelmäßigen Zeitpunkten, mit zwischenzeitlichen
Intervallen der Ruhe, sondern immer dann, wenn eine Gewerkschaft das Bedürfnis
fühlt, neu zu verhandeln. Es handelt sich um einen "continual sparring
contest" ([106]).
b) Die
ehemaligen fair-wages-Regelungen
Das
britische Recht kannte zwei Rechtsinstitute, die ähnlich wirkten wie eine
Allgemeinverbindlicherklärung: die Fair Wages Resolution und Schedule 11 des
Employment Protection Act (EPA) 1975 ([107]).
Bei
ersterer handelt es sich um eine Resolution des Unterhauses, die auf das Jahr
1891 zurückgeht. Die letzte Fassung stammte von 1946. Sie verpflichtete alle
staatlichen Stellen, in ihre Verträge mit privaten Unternehmern eine Klausel
aufzunehmen, nach der diese ihre Arbeitnehmer gemäß den Bedingungen eines für
ihre Branche maßgeblichen Tarifvertrages zu beschäftigen hatten, in Ermangelung
eines solchen gemäß den branchenüblichen Bedingungen. Aus dieser
Rechtsbeziehung zwischen Staat und Unternehmer konnten die Arbeitnehmer keine
eigenen Rechte herleiten. Ein Verstoß dagegen stellte jedoch eine
schadensersatzpflichtige Leistungsstörung dar. Die Resolution wurde mit Wirkung
zum 21. September 1983 widerrufen.
Der
Anwendungsbereich von Schedule 11 EPA war weiter. Die Vorschrift verpflichtete
die Unternehmer auch außerhalb ihrer Geschäftsbeziehungen mit staatlichen
Organisationen unter gewissen Voraussetzungen die oben erwähnten Standards,
insbesondere die tarifvertraglich gesetzten, einzuhalten ([108]). Sie wurde durch den
Employment Act 1980 außer Kraft gesetzt. Heute gibt es daher in Großbritannien
nichts mit der Allgemeinverbindlicherklärung Vergleichbares mehr.
c)
Mindestlohnbestimmungen: sehr selektiv und ohne große Bedeutung
In
Großbritannien gibt es keinen allgemeinen, für alle Arbeitnehmer gleichermaßen
geltenden Mindestlohn wie den SMIC in Frankreich. Nur für wenige ausgesuchte
Branchen werden von den "wages councils" Mindestsätze festgelegt ([109]).
Die
Bedeutung der "wages councils" wurde durch die am 25. September 1986
in Kraft getretene Reform noch weiter eingeschränkt. Abschnitt II des neuen
Wages Act 1986 (WA) hob den Wages Councils Act 1979 auf, bestimmte aber, daß bereits
eingerichtete "wages councils" fortbestehen (Art. 12 WA). Neue
können jedoch nicht mehr eingerichtet werden ([110]).
Der
Arbeitsminister ("Secretary of State") kann die bestehenden
"wages councils" jederzeit aus eigenem Antrieb heraus auflösen oder
ihren Zuständigkeitsbereich verändern. Es bedarf hierzu im Gegensatz zur
früheren Rechtslage keines Antrages mehr (Art. 13 WA). Ein "wages
council" besteht aus der gleichen, nach der Bedeutung der Branche
gestaffelten Anzahl von Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern sowie aus drei
vom Minister ernannten unabhängigen Mitgliedern. Diese haben Stimmrecht und
stellen den Vorsitzenden.
Das
Gremium setzt in eigener Verantwortung Mindestlöhne (Einzelheiten: Art. 14
WA), nicht aber sonstige Mindestarbeitsbedingungen fest. Seit 1975 steht dem
Minister mit Ausnahme der Ernennung der unabhängigen Mitglieder keine
Mitwirkungsbefugnis mehr zu ([111]). Die festgelegten
Lohnsätze gelten seit 1986 nicht mehr für Jugendliche unter 21 Jahren, was
ausdrücklich damit begründet wurde, daß die festgesetzten Raten so hoch gewesen
seien, "that they priced workers out of jobs" ([112]).
Die
erlassenen "wages orders" sind im Gegensatz zu den Tarifverträgen
zwingend. Abweichende einzelvertragliche Vereinbarungen sind unwirksam. Der
Arbeitnehmer kann sich vor Gericht unmittelbar auf sie berufen.
Die
praktische Bedeutung der "wages councils" ist jedoch aus drei Gründen
gering einzuschätzen:
Die
Zuständigkeit der 26 Räte erfaßt nur 2,75 Mio. Arbeitnehmer, dies
entspricht 13 % der abhängig Beschäftigten ([113]). Der Großteil der
Arbeitnehmer ist also nicht betroffen, wenngleich es sich bei den abgedeckten
Branchen in der Regel gerade um die Niedriglohnbereiche, wie Einzelhandel,
Gaststätten, Textilindustrie, handelt.
Die
festgelegten Mindestlöhne liegen über 50 Prozent unter den Durchschnittslöhnen
und damit offenbar nicht wesentlich über den Gleichgewichtslöhnen für die
betreffenden Marktsegmente ([114]).
Drittens
ist die Überwachung der Mindestlohnbestimmungen durch die "wages
inspectors" unzulänglich. Die Kontrollen erfolgen durchschnittlich nur
alle zehn Jahre und die ausgeworfenen Strafen sind niedrig ([115]). Schätzungen lassen
vermuten, daß 40 Prozent der Arbeitgeber etwa 16 Prozent der berechtigten
Arbeitnehmer zu niedrig entlohnen ([116]).
4.
Italien
Die
italienische Gesetzgebung verfolgt eine zurückhaltende Politik, was die
Regulierung der Arbeitsverhältnisse angeht. Eine allgemeine
Mindestlohngesetzgebung gibt es nicht. Lediglich für eng definierte
Randbereiche des Arbeitsmarktes, wie z.B. für Hausmeister, existieren
diesbezügliche Bestimmungen ([117]). Ebensowenig existiert
eine umfassende gesetzliche Regelung des Tarifrechts ([118]). Lediglich in
Art. 39 der italienischen Verfassung, der die Tarifautonomie gewährleistet
und den zwingenden Charakter von Tarifverträgen vorschreibt, sowie in
Art. 2067 - 2081 Codice civile (CC) gibt es rudimentäre Bestimmungen. In
der Hauptsache handelt es sich um Richter- und Gewohnheitsrecht (a). Auch gibt
es heute keine Allgemeinverbindlicherklärung mehr. Eine Anwendung des
Tarifvertrages auf Nichtorganisierte gegen den Willen des Arbeitgebers ist nur
durch Richterspruch möglich (b).
a)
Tarifvertrag und Tarifbindung
Tariffähig
sind auf Arbeitnehmerseite nicht nur Gewerkschaften, sondern auch ad hoc
gebildete Vereinigungen ([119]). Der einzelne
Arbeitgeber kann einen Firmentarifvertrag schließen. Dies ist spätestens durch
das Gesetz Nr. 367 vom 23. März 1958 zur Ratifikation der Konvention Nr. 98 der
ILO klargestellt worden ([120]).
Herkömmlicherweise
werden landesweite Branchentarifverträge abgeschlossen. Enger begrenzte
Vereinbarungen, auf Provinz- oder Betriebsebene, dürfen von diesen nur
abweichen, wenn dies in den höherrangigen ausdrücklich gestattet ist oder wenn
sie für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen enthalten ([121]). Es zeichnet sich
jedoch eine Tendenz zur Aufwertung des Firmentarifs ab. Immer mehr Regelungen
werden auf diese Ebene verlagert ([122]). Die Verträge werden
in der Regel mit langen Laufzeiten abgeschlossen, häufig über drei Jahre,
während derer Friedenspflicht besteht. Vorzeitige Änderungen können allerdings
aus wichtigem Grund ("giusta causa") verlangt werden, insbesondere
bei beachtlichen Veränderungen der Verhältnisse ("l'insorgenza di mutamenti
apprezzabili") ([123]). Hierdurch wird die
Friedenspflicht teilweise entwertet.
Bei
der in den 70er Jahren üblichen tariflichen Vereinbarung der scala mobile
handelt es sich um eine ex post Indexbindung, nach der viermal jährlich
Lohnerhöhungen gemäß der Steigerung der Lebenshaltungskosten erfolgten, wenn
diese mehr als einen Prozentpunkt über den Vorquartalswerten lag ([124]).
Eine
strenge Tarifbindung besteht in Italien - wie im deutschen Recht - nur bei
beiderseitiger Tarifgebundenheit: Tarifverträge sind zunächst ausschließlich
für die Mitglieder der vertragschließenden Verbände wirksam ([125]). Art. 2113 CC ([126]) erklärt
einzelvertragliche Abweichungen zum Nachteil des Arbeitnehmers für unwirksam ([127]). Die Beschränkung auf
die Organisierten erklärt sich aus der dogmatischen Konstruktion, nach der -
gerade entgegengesetzt der englischen Doktrin - die Gewerkschaft als Vertreter
des Mitglieds tätig wird. Allerdings weist diese Vertretungsmacht eine Reihe
von Besonderheiten auf, insbesondere ist sie unentziehbar, solange die
Mitgliedschaft besteht ([128]).
Der
Tarifvertrag kann, wie in allen anderen Rechtssystemen auch, durch Bezugnahme
im Einzelarbeitsvertrag Anwendung finden. Diese kann auch stillschweigend
erfolgen. Die Rechtsprechung vermutet bei einheitlicher Anwendung durch den
Arbeitgeber die implizite Bezugnahme für alle nichtorganisierten Arbeitnehmer ([129]). Diese Bindung kann
jedoch durch eine ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen werden.
b)
Keine Allgemeinverbindlicherklärung, aber ähnlich wirkende Regelungen
Eine
durch Regierungsakt erfolgende Allgemeinverbindlicherklärung kennt das
italienische Recht heute nicht mehr. Von 1959 bis 1962 gab es die durch das
Gesetz Nr. 741 vom 14. Juli 1959 eingeführte Möglichkeit, Tarifverträge in
Rechtsverordnungen zu übernehmen und dadurch für alle Arbeitsverhältnisse in
deren sachlichen und räumlichen Geltungsbereich verbindlich zu erklären. Die
derart transformierten Bestimmungen bleiben im Gegensatz zu den bloß für
allgemeinverbindlich erklärten, nach Ablauf der Geltungsdauer der Tarifverträge
in Kraft. Sie gelten größtenteils bis heute ([130]), was jedoch
hinsichtlich der Festlegung des Entgeltes infolge Zeitablaufs keinerlei
Bedeutung mehr hat.
Eine
der britischen Fair Wages Resolution vergleichbare Regelung trifft Art. 36
des Gesetzes Nr. 300 vom 20.5.1970, der für die Vergabe staatlicher
Konzessionen und öffentlicher Aufträge die Aufnahme einer Klausel vorschreibt, wonach
der Vertragspartner sich verpflichtet, seine Arbeitnehmer mindestens zu
Tarifbedingungen zu beschäftigen ([131]).
Eine
weit über die Allgemeinverbindlicherklärung einzelner Tarifverträge
hinausgehende generelle Ausdehnung von Tarifbestimmungen auf Außenstehende hat
die Rechtsprechung aus Art. 36 Abs. 1 der italienischen Vefassung
hergeleitet, wonach der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Lohn hat, der in jedem
Fall ausreicht, ihm und seiner Familie ein freies und würdiges Dasein zu
sichern ([132]). Hieraus haben die
Gerichte einen klagbaren Anspruch auf angemessene Vergütung abgeleitet. Als
angemessen wird dabei in der Regel der einschlägige Tarifvertrag angesehen ([133]).
Diese
Form der Tarifbindung setzt allerdings voraus, daß der Arbeitnehmer Klage
erhebt. Die freiwillige Vereinbarung eines niedrigeren Lohnes ist rechtlich
nicht verbindlich. Der Arbeitgeber muß immer mit einer Lohnerhöhung bis zum
Tarifsatz rechnen. Daher ist nicht zu erwarten, daß er zu einem niedrigeren
Lohnsatz mehr Arbeitnehmer einstellt, als zum Tariflohn.
Das
italienische Recht schränkt also die Vertragsfreiheit im Arbeitsrecht
weitgehend ein. De facto besteht eine Tarifbindung für alle Arbeitnehmer,
sofern ein Tarifvertrag für die betreffende Branche und Region geschlossen
wurde.
II.
DIE ÖKONOMISCHEN AUSWIRKUNGEN
1.
Beschäftigungswirkungen einer unzureichenden Lohnanpassung
Grundlegend
für die Beurteilung der Beschäftigungswirkungen einer unzureichenden
Lohnanpassung ist der Zusammenhang zwischen Lohnhöhe - unter Berücksichtigung
der Lohnstruktur - und Beschäftigung. Nur wenn dieser eindeutig negativ ist,
kann erwartet werden, daß ein flexiblerer Preisbildungsmechanismus zur
Markträumung führt (a). Die Auswirkungen unterschiedlicher Grade von
Lohnflexibilität auf die Beschäftigung sollen anhand eines Vergleichs zwischen
den USA und der Bundesrepublik Deutschland untersucht werden, da die
diesbezüglichen Unterschiede zwischen den EG-Staaten nicht hinreichend
bedeutsam sind (b). Schließlich ist der Frage nachzugehen, inwieweit
institutionelle Hemmnisse ursächlich für die beobachtete relative Lohnstarrheit
in den europäischen Staaten sind und welche Bedeutung anderen Faktoren zukommt
(c).
a) Der
Zusammenhang zwischen Lohnhöhe, Lohnstruktur und Beschäftigung: Cost Push
versus Kaufkraftargument
Der
Zusammenhang von Lohnhöhe und Beschäftigung ist zu Recht als "Evergreen
der wirtschaftspolitischen Debatte" bezeichnet worden ([134]). Die Zahl der hierzu
erschienenen Veröffentlichungen ist Legion. Da das Thema nur am Rande der hier
behandelten Fragestellung liegt, kann nicht einmal ein annähernd vollständiger
Überblick über die Diskussion gegeben werden. Zur Begründung der im folgenden
gezogenen Schlüsse erscheint es dennoch erforderlich, die Grundlinien der
theoretischen Argumentation nachzuzeichnen (aa) und auf einige neuere
ökonometrische Untersuchungen hinzuweisen (bb). Da diese nicht zu eindeutigen
Ergebnissen führen, ist die Frage für die Praxis anhand von
Plausibilitätsüberlegungen zu entscheiden (cc).
aa)
Der Theorienstreit ([135])
Im
neoklassischen Grundmodell ist die Arbeitsnachfrage eine fallende, das
Arbeitsangebot, abgesehen von Extrembereichen in der Nähe des Existenzminimums,
eine steigende Funktion des Reallohns. Im Gleichgewicht wird die Arbeit nach
ihrem Grenzwertprodukt entlohnt. Steigt der Reallohn über den
Gleichgewichtswert, so ist das dem neuen Betrag entsprechende Grenzwertprodukt
nur mit höherer Kapitalintensität, bei gegebenem Kapitalstock also nur bei
geringerer Beschäftigung erzielbar. Gleichzeitig kommt es durch die relative
Verteuerung arbeitsintensiver Güter zu Substitutionsprozessen im Konsum, die in
die gleiche Richtung wirken. Die niedrigere Kapitalrentabilität hat
mittelfristig eine Verlangsamung der Investitionstätigkeit zur Folge. Es
entsteht Kapitalmangelarbeitslosigkeit. Schließlich besteht die Gefahr, daß
sich die Entwicklung neuer Produktionsverfahren auf arbeitssparende
konzentriert und dadurch "technologische" Arbeitslosigkeit
hervorgerufen wird ([136]).
Bei
einer Senkung des Kostenniveaus sind entgegengesetzte positive Effekte zu
erwarten ([137]): Die Senkung des
Kostenniveaus führt entweder über Preissenkungen und steigende Verkaufsmengen
zu positiven Produktionseffekten oder über steigende Gewinne zu verbesserten
Möglichkeiten der Selbstfinanzierung. Der Prozeß einer via
Kapitalintensivierung erfolgenden mittelbaren Ersetzung von überteuerter
einfacher durch relativ preiswertere qualifizierte Arbeit wird gebremst.
Dabei
darf der Einfluß der Vorleistungspreise auf die Beschäftigung nicht vernachlässigt
werden. Deren Anstieg vermindert die Arbeitsproduktivität. Werden die Reallöhne
nicht entsprechend nach unten angepaßt, geht die Beschäftigung zurück. Durch
den verringerten Einsatz von Vorleistungen und Arbeit sinkt die Rendite des
vorhandenen Kapitalbestandes und somit die Investitionsneigung. Längerfristig
sind zur Stabilisierung der Beschäftigung weitere Reallohnsenkungen
erforderlich ([138]).
Auch
KEYNES hat den funktionalen Zusammenhang von Lohnhöhe und Beschäftigung nie
bestritten. Er sagt ausdrücklich: "In a given state of
organization, equipment and technique, the real wage earned by a unit of labour
has a unique (inverse) correlation with the volume of employment." ([139]). Die keynesianische
unterscheidet sich von der neoklassischen Theorie vor allem durch die Ablehnung
des Say'schen Theorems: Die Absorption der Ersparnisse gelingt nicht. Eine
Senkung der Nominallöhne führt nicht zur Reallohnsenkung, sondern zur
Deflation. In der Weiterentwicklung von TOBIN wird dies damit begründet, daß
die Unternehmer nicht investieren, solange die Asset-Preise niedriger sind als
die Reproduktionskosten der Kapitalgüter ([140]).
Eine
Interpretation der Kaufkrafttheorie, nach der ein unmittelbarer positiver
Zusammenhang zwischen Lohnhöhe und Beschäftigung besteht, kann sich somit nicht
auf KEYNES berufen. Diese Variante ist nur unter der Annahme plausibel, daß die
Unternehmen ihre Güterpreise mehr oder weniger konstant halten und die
Zentralbank eine expansive Geldpolitik betreibt ([141]).
Für
die hier untersuchte Fragestellung bedeutet dies: Sollte eine Senkung der
Nominallöhne beschäftigungsneutral oder sogar mit negativen
Beschäftigungseffekten verbunden sein, so können Regulierungen, die eben diese
Nominallohnsenkung verhindern, beschäftigungspolitisch nicht schädlich sein,
während ihnen bei Richtigkeit der neoklassischen Wirkungskette erhebliche
Bedeutung zukommen kann.
bb)
Ökonometrische Untersuchungen
BECK ([142]) prüft die These:
"Es besteht ein negativer Zusammenhang zwischen dem Lohnkostenniveau und
dem Beschäftigungsvolumen." Dieses nähme mit zunehmendem Lohnkostenniveau
ab und mit abnehmendem zu ([143]). Zur Überprüfung
werden alternativ ein linearer und ein exponentieller Zusammenhang zwischen
Kostenniveau und Beschäftigungsvolumen unterstellt. Als Kostenniveau wird dabei
ein Indexwert (1965 = 100) genommen, der um die Veränderung des tatsächlich
gezahlten Stundenlohnes, des Produktivitätsfortschritts, der
Kapitalkostenveränderung, der Änderung der Arbeitgeberbeiträge zur
Sozialversicherung und der terms of trade fortgeschrieben wird ([144]). Das
Beschäftigungsvolumen wird durch die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden der
Arbeiter (ohne Angestellte) abgebildet ([145]). Die Daten aus dem
Zeitraum 1965 bis 1978 beziehen sich auf zwölf Industrien des verarbeitenden
Gewerbes.
Die
beiden vermuteten Zusammenhänge werden regressionsanalytisch geschätzt. Dabei
wird ein Lag von maximal vier Jahren miteinbezogen ([146]). Es ergibt sich ein
signifikant negativer Zusammenhang zwischen Kostenniveau und
Beschäftigungsvolumen. Je nach Industrie lassen sich zwischen 39 % und
93 % - in zwei Drittel der Fälle mehr als 74 % - der Veränderung des
Beschäftigungsvolumens aus der Veränderung des Kostenniveaus erklären. Empirische
Anhaltspunkte für eine Überkompensation des Kosteneffekts durch eine
Nachfrageausweitung ließen sich nicht finden ([147]).
Bei
der Beurteilung der Ergebnisse ist allerdings zu beachten, daß die Auswahl der
Branchen und des Zeitraums einen Einfluß auf das Ergebnis haben kann.
NICKELL
([148]) kommt auf der Basis
der vierteljährlichen Arbeitslosenzugangs- und -abgangsstatistiken und der
Veränderung der Lohnstückkosten in Großbritannien für den Zeitraum 1967-1977 zu
dem Ergebnis, daß eine 10 %ige Steigerung der Lohnstückkosten den Abgang
aus der Arbeitslosigkeit um etwa 4 % verringert. Er räumt jedoch ein, daß
der Beobachtungszeitraum sehr kurz und die Datenbasis unsicher ist. Die
Ergebnisse könnten daher nur als Vermutungen ("tentative
conjectures") aufgefaßt werden ([149]).
Die
Beziehung zwischen der Beschäftigung im privaten Sektor und dem Anteil der
Arbeitseinkommen (abhängig Beschäftigter und Selbständiger) am Volkseinkommen
unter Berücksichtigung von Nachfrageeinflüssen hat STEINHERR ([150]) für die wichtigsten
OECD-Länder, insbesondere auch die vier hier interessierenden Staaten für den
Zeitraum 1960 - 1982 untersucht. Die Beziehung wurde aus einem Modell auf der
Basis einer CES-Produktionsfunktion abgeleitet und die Koeffizienten mittels
Regressionsanalyse geschätzt.
Es
wurde auch die Hypothese getestet und verworfen, daß die Firmen ihre
Beschäftigungsentscheidung auf der Basis der erwarteten Nachfrage treffen.
Daher wurde eine kausale Beziehung zwischen Einkommensquoten und
Beschäftigungsänderungen derart angenommen, daß erstere letztere bedingen und
nicht umgekehrt ([151]).
Die
Ergebnisse ([152]) ergeben für
Deutschland einen sehr stabilen, bedeutenden negativen Zusammenhang zwischen
Arbeitseinkommensquote und Beschäftigung. Nachfrageänderungen haben in den meisten
Regressionen keinen signifikanten Einfluß. Zusätzliche Tests ergeben, daß der
Einfluß der Nachfrageänderungen von dem der Arbeitseinkommensquote dominiert
wird. Qualitativ das gleiche Ergebnis ergibt sich bei Berechnungen mit
Kostenvariablen, insbesondere den Lohnstückkosten. Daraus wird geschlossen, daß
ein Anstieg der realen Lohnkosten einen bedeutenden negativen Effekt auf die
Beschäftigung ausübt.
Für
Frankreich ist die Bedeutung der Arbeitseinkommensquote nur in der
logarithmischen Berechnungsvariante bedeutsam, in derjenigen mit Zuwachsraten
dagegen nicht. STEINHERR mißt hier Nachfragekomponenten eine gewichtigere Rolle
zu.
In
Großbritannien ist die Arbeitseinkommensquote nicht in allen Regessionsanalysen
bedeutsam. Ebensowenig lassen sich Aussagen über die Verhältnisse in Italien
machen, wo weder die Quote noch die realen Lohnkosten noch die
Nachfragekomponenten einen signifikanten Zusammenhang mit der Beschäftigung
aufweisen.
Drei
Kritikpunkte sind jedoch zu beachten:
- Die
Datenbasis für Italien ist besonders unzuverlässig.
- Die
Arbeitseinkommensquote veränderte sich in einigen Ländern nur wenig, so daß
Meßfehler eine bedeutende Rolle spielen.
- Die
Kosten der Anpassung des Arbeitseinsatzes werden nicht berücksichtigt, so daß
der Beschäftigungseffekt wohl systematisch unterschätzt wurde ([153]).
GRUNDLACH
und SCHMITT ([154]) haben den Zusammenhang
zwischen tatsächlicher sowie korrigierter Lohnquote und Beschäftigung in 20
Branchen des verarbeitenden Gewerbes der USA für den Zeitraum 1970 - 1982
regressionsanalytisch untersucht und dabei signifikant negative Zusammenhänge
festgestellt.
Einen
Überblick über ökonometrische Schätzungen der langfristigen
Reallohnelastizitäten der Arbeitsnachfrage gibt HEISE ([155]). Er prüft die
Abhängigkeit des Arbeitseinsatzes von den Faktorpreisen mit Hilfe von
Grenzproduktivitätsmodellen, bei denen dynamisches Anpassungsverhalten (mittels
Lags) und die Vorleistungspreise explizit berücksichtigt werden ([156]). Dabei werden
überwiegend signifikant negative Zusammenhänge zwischen der Arbeitsnachfrage
und dem Reallohn beobachtet. "Die geschätzten Reallohnelastizitäten liegen
im Durchschnitt zwischen -0,5 und -0,8, wenn eine reale
Vorleistungspreisvariable, die die Arbeitsnachfrage ihrerseits deutlich negativ
beeinflußt, in den Schätzansatz aufgenommen wird" ([157]). Diese Werte können
jedoch aufgrund gravierender statistischer Mängel bei einfachen
Eingleichungsschätzungen nicht als gesicherte Evidenz gewertet werden. Daher
werden zusätzlich die Kausalitätsbeziehungen zwischen dem Arbeitseinsatz und
den realen Faktorpreisen unter Anwendung des Konzeptes der Granger-Kausalität
untersucht ([158]). Dabei wird ein
"recht starker und 'kausaler' negativer Einfluß der Faktorpreise auf die
Arbeitsnachfrage" festgestellt ([159]).
Neben
den angesprochenen Studien gibt es eine Reihe weiterer Untersuchungen ([160]), die jedoch teilweise
sogar für dasselbe Land widersprüchliche Ergebnisse liefern ([161]).
Die
Gesamtschau der Studien ([162]) deutet eher auf einen
negativen Zusammenhang zwischen Lohnhöhe und Beschäftigung hin.
Unwiderlegbare
ökonometrische Evidenz kann jedoch keine der beiden Theorien für sich
beanspruchen. Trotz dieser Unsicherheit müssen aber beschäftigungspolitische
Entscheidungen getroffen werden. Die Frage muß also für die Praxis anhand von
Plausibilitätsüberlegungen vorläufig entschieden werden.
cc)
Plausibilitätserwägungen
Der
Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung hat
drei Punkte aufgezeigt, die zumindest unter den Voraussetzungen der letzten
zehn Jahre in der Bundesrepublik erwarten lassen, daß die Kostenseite schwerer
wiegt, als der Nachfrageaspekt ([163]).
Der
große Unterschied zwischen Bruttoeinkommenssteigerungen und dem, was davon
kurzfristig nachfragewirksam wird, darf nicht übersehen werden: Bei einer
Erhöhung der Arbeitskosten um 117 DM (Lohnnebenkosten außerhalb der
Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung nicht einmal gerechnet) fließen den
Unternehmen unmittelbar nur etwa 41 DM an zusätzlicher Nachfrage zu. Die Lohnerhöhung
belastet das Kostenniveau dagegen sofort und auf Dauer in voller Höhe ([164]).
Mehr
als die Hälfte der verfügbaren Einkommen stammt nicht aus Löhnen und Gehältern.
Deren Kaufkraft steigt bei Nominallohnzurückhaltung und entsprechendem Sinken
des Preisniveaus, also gleichbleibenden Reallöhnen. Kommt es zu teilweiser
Preisanpassung, sinken die Reallöhne ([165]). Die von KEYNES
befürchtete Unwirksamkeit einer Nominallohnzurückhaltung tritt also nicht auf.
Die
geläufige Ansicht, nicht zu hohe Kosten, sondern schlechte Absatzchancen seien
die Ursache der geringen Arbeitsnachfrage, berücksichtigt nicht ausreichend die
Interdependenz zwischen diesen beiden Größen. Fragt man die Unternehmer nach
ihren Absatzerwartungen, so gehen sie von ihren derzeitigen Preisen aus. Die
Absatzchancen werden nur deshalb als schlecht angesehen, weil die Kosten zu
hoch sind. Dabei sind auch die im Preis von Vorleistungen und
Investitionsgütern enthaltenen Löhne zu berücksichtigen. Ferner sind
Unternehmen aufgrund von Lohnsteigerungen aus dem Markt getrieben worden.
Dadurch ist Einkommen und Nachfrage weggefallen. Der Nachfragemangel ist also
Ausfluß zu hoher Löhne ([166]).
Schließlich
setzt sich das Kaufkraftargument, wonach bei Lohnsenkungen eine
Deflationsspirale zu befürchten ist, die diese ihrer Wirksamkeit beraubt, mit
sich selbst in Widerspruch, wenn nicht bei einer Lohnerhöhung über den
Produktivitätszuwachs hinaus eine Inflationsspirale angenommen wird, denn
Preise werden nach oben in der Regel als mindestens ebenso beweglich angesehen,
wie nach unten. Durch Preissteigerungen würde aber nicht nur die vermeintlich
neugeschaffene Kaufkraft in Preiserhöhungen verpuffen, sondern auch noch die
realen Nichtlohneinkommen vermindert.
Die
Gefahr einer Deflationsspirale kann von der Zentralbank durch eine
potentialorientierte Geldmengenpolitik gebannt werden.
Aufgrund
der Hinweise aus den ökonometrischen Arbeiten und den soeben angestellten
Überlegungen kann für den weiteren Gang der Untersuchung von einem negativen
Zusammenhang zwischen Lohnhöhe und Beschäftigung ausgegangen werden.
In der
Realität gibt es keinen einheitlichen Arbeitsmarkt, sondern eine Vielzahl
regional und qualifikationsbezogen unterschiedlicher Teilarbeitsmärkte, so daß
der Lohn für eine bestimmte Qualifikation zu hoch, für eine andere dagegen
marktgerecht sein kann. Eine solche Verzerrung der Lohnstruktur führt zur
Substitution der Arbeitsleistung der überteuerten Qualifikation durch andere
Produktionsfaktoren. Lohnpolitische Zurückhaltung ist in einem solchen Fall nur
für diese erforderlich.
Das
gleiche gilt für regionale Unterschiede.
b)
Lohnstarrheiten in Westeuropa - aufgezeigt am Vergleich der USA mit der
Bundesrepublik Deutschland
Die
These, daß Lohnstarrheiten zumindest mitursächlich für die
Beschäftigungsprobleme in westeuropäischen Staaten sind, wird von BURDA und
SACHS anhand eines Modells untersucht ([167]). Die aus der
theoretischen Überlegung, wie ein segmentierter Arbeitsmarkt mit
Lohnstarrheiten in einem oder beiden Sektoren auf einen Rückgang der
Arbeitsnachfrage in einem Sektor reagiert, abgeleiteten Prognosen werden von
den beiden Autoren mit Daten aus den USA und der Bundesrepublik Deutschland
getestet.
Der
Arbeitsmarkt einer Volkswirtschaft bestehe aus zwei Sektoren: einem
industriellen mit hohen Löhnen und einem hohen Organisationsgrad, in dem die
Löhne nach unten starr sind, sowie einem Dienstleistungssektor mit etwas niedrigeren
Löhnen, die annahmegemäß einmal flexibel und einmal starr sind ([168]):
│ │
w │
Ni │ w
│ Nd │
│ │
│ │
│ │
_ │ │
wi
┼‑ ‑ ‑ ‑ ‑ ‑┐ │
│ │
│ │ │
│ │
│ │ │
│ │
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‑ ‑ ‑‑┼ wd
│ │
0└‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑┼‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑┘0'
X
└‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑┬‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑┘
_
A
Abb. 1: Zwei Sektoren Arbeitsmarktmodell im
Gleichgewicht
w │ Ni' Ni │ w
│
│
│
│
│ Nd │
_ │ │
wi ┼‑ ‑ ‑ ‑ ‑ ‑┬
‑ ‑ ‑ ‑ ‑┐ │
│
│
│ │ │ │
│
│
│ │
│
│
│
│
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‑ ‑ ‑ ‑ ‑‑┼ wd
│
│
│ ├ ‑ ‑ ‑ ‑
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‑ ‑ ‑ ‑ ‑ ┼ wd'
│
│
0└‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑┼‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑┼‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑┘0'
Y X
Abb. 2: Zwei Sektoren-Modell mit starren Löhnen im Industrie- und
flexiblen Löhnen im Dienstleistungsbereich bei exogenem Rückgang der
Arbeitsnachfrage im Industriesektor
w │ Ni' Ni │ w
│
│
│
│
│
│
│ Nd │
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│
wi ┼‑ ‑ ‑ ‑ ‑ ‑┬
‑ ‑ ‑ ‑ ‑┐ │
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│
│ │ │ │
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wd
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│ │ │
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0└‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑┼‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑┼‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑┼‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑┘0'
Y X Z
└‑‑‑‑┬‑‑‑‑‑┘
AL
Abb. 3: Wie Abb. 2, jedoch mit starren Löhnen im Dienstleistungsbereich
Im
Gleichgewicht (Abb. 1) wird die gesamte angebotene Arbeit A nachgefragt, und
zwar der Anteil (OX) vom industriellen Sektor zum Lohn wi, der
Anteil (O'X) vom Dienstleistungssektor zum Lohn wd. Sinkt die
Arbeitsnachfragte in der Industrie exogen auf N'i, so geht die von
der Industrie nachgefragte Menge an Arbeit von (OX) auf (OY) zurück. Die
freigesetzte Arbeitsmenge (XY) wird vom Dienstleistungssektor aufgenommen. Dort
sinkt der Lohn von wd auf w'd (Abb. 2).
Sind
die Löhne auch im Dienstleistungssektor starr, so ist der Arbeitsmarkt in der
Ausgangssituation nicht notwendigerweise im Gleichgewicht. In Abb. 3 besteht
Arbeitslosigkeit (XZ). Nach einem exogenen Schock kann die freigesetzte
Arbeitsmenge von keinem Sektor mehr aufgenommen werden. Die Arbeitslosigkeit
steigt um (YX) auf (YZ).
Hierbei
handelt es sich um ein statisches Modell, das den Produktivitätsfortschritt
nicht berücksichtigt. Jedoch läßt sich die gleiche Überlegung mutatis mutandis
auch für diesen Fall anstellen. Das in Abb. 2 dargestellte Sinken von wd
kann auch als Minderlohnanstieg aufgefaßt werden. Steigen die Löhne in beiden
Sektoren mit der Rate des Produktivitätsfortschritts an, wird, wie im
statischen Modell, mit festen Löhnen (Abb. 3) eine einmal gegebene
Ungleichgewichtssituation fortgeschrieben. Daher erscheint es vertretbar, das
vorgestellte statische Modell näherungsweise zu verwenden.
Eine
derartige Segmentation des Arbeitsmarktes entspricht den empirischen
Beobachtungen. WENGER ([169]) unterscheidet auf dem
bundesdeutschen Arbeitsmarkt drei Segmente: den internen, den beruflichen und
den externen, die sich durch die Ausstattung des Arbeitsplatzes, die
Qualifikationsanforderungen, die Aufstiegschancen und die Sicherheit des
Arbeitsplatzes unterscheiden. Andere ([170]) differenzieren vor
allem nach dem Kriterium niedrige Löhne und schlechte Arbeitsbedingungen zwischen
einem primären und einem sekundären Sektor, wobei ersterer noch in eine untere
und eine obere Schicht unterteilt wird.
Die
Fälle der Abbildungen 2 und 3 unterscheiden sich durch drei unterschiedliche
Reaktionen, die sich ökonometrisch messen lassen ([171]):
In
Fall 2 wird der Dienstleistungssektor sowohl relativ, als auch absolut
zunehmen, da er die von der Industrie freigesetzten Arbeitskräfte aufnehmen
muß. Im Fall 3 bleibt er in absoluten Zahlen dagegen unverändert, steigt aber relativ
zum schrumpfenden Industriesektor.
Das
Lohndifferential zwischen den Sektoren steigt im Fall der Abbildung 2, da die
Dienstleistungslöhne fallen müssen - oder bei wachsender Wirtschaft weniger
stark steigen dürfen -, um die zusätzlichen Arbeitskräfte aufzunehmen, während
es im Fall 3 unverändert bleibt.
Schließlich
wird im zweiten Fall die Arbeitsproduktivität im Dienstleistungssektor fallen
und mit ihr auch die Kapitalintensität. Im dritten Fall wird diese dagegen
steigen. Alle drei Effekte lassen sich in der Realität beobachten, und zwar
dergestalt, daß die USA eher dem zweiten Typ - mit flexiblen Löhnen im
Service-Bereich - und die Bundesrepublik eher dem dritten entspricht.
Bis
etwa Mitte der vergangenen Dekade wuchs der Dienstleistungssektor relativ zum
industriellen mit ungefähr der gleichen Rate in beiden Ländern ([172]). Seitdem hat sich die
Rate der Verschiebung in den USA beschleunigt, was vor allem auf den absoluten
Zuwachs an tertiären Arbeitsplätzen zurückzuführen ist. Der absolute Zuwachs ist
in der Bundesrepublik praktisch zum Erliegen gekommen. Der relative beruht vor
allem auf einer Abnahme des sekundären Sektors. Wäre die Entwicklung hier wie
in den USA verlaufen, wären von 1975 bis 1984 etwa 950 000 zusätzliche
Arbeitsplätze geschaffen worden ([173]).
Der
durchschnittliche Zuwachs des realen Pro-Kopf-Einkommens im tertiären Sektor
erfolgte in der Bundesrepublik mit einer im wesentlichen gleichen Rate wie im
sekundären, während er in den USA deutlich dahinter zurückblieb ([174]). Das Lohndifferential
zwischen den Sektoren ist daher in den USA stark gestiegen, wie es der Annahme
im Fall der Abbildung 2 entspricht, während es in der Bundesrepublik sogar
leicht gefallen ist ([175]). Vor allem in den
Bereichen Banken, Versicherungen und Handel, in denen die Löhne in der
Bundesrepublik im Durchschnitt respektive auf das 1,21- und 0,79-fache der
durchschnittlichen Industrielöhne gestiegen sind - bei entsprechenden Zahlen
für die USA von jeweils 0,84 und 0,59 - konnten in den USA respektive
9,8 % und 7,3 % neue Arbeitsplätze geschaffen werden, in der
Bundesrepublik dagegen nur 3,1 % bei Banken und Versicherungen. Die
Beschäftigung im Handel ging um 6,8 % zurück ([176])
Auch
die Voraussage bezüglich des unterschiedlichen Produktivitätswachstums und der
Kapitalintensivierung findet sich bestätigt. Im privaten Dienstleistungssektor
betrug die durchschnittliche jährliche Arbeitsproduktivitätszuwachsrate von
1979 bis 1983 in der Bundesrepublik 3,5 %, in den USA dagegen nur
0,5 % ([177]). Parallel hierzu ist
die Zahl der Erwerbstätigen im Dienstleistungssektor in den USA im gleichen
Zeitraum um 29,6 % gestiegen, in der Bundesrepublik nur um 8,3 % ([178]).
Daß
der hohe Zuwachs der Arbeitsproduktivität in der Bundesrepublik vor allem durch
Substitution von Arbeit durch Kapital verursacht wurde, ergibt sich aus der
starken Erhöhung der Kosten für die Bereitstellung eines Arbeitsplatzes im
privaten Dienstleistungsgewerbe, die sich von 1960 bis 1984 real mehr als
verdreifachten, während sie in den USA konstant blieben ([179]). Es ist also zu
vermuten, daß die Arbeitskosten pro Stunde in dieser Zeit in Deutschland
stärker gestiegen sind als der technische Produktivitätsfortschritt und daß
sich die Produktivität den Arbeitskosten - durch Wegfall unrentabel gewordener
Arbeitsplätze - angepaßt hat ([180]).
Diese
drei Beobachtungen legen die Vermutung nahe, daß mangelnde Lohnanpassung,
insbesondere im tertiären Bereich, eine wichtige Ursache der Arbeitslosigkeit
in Westeuropa ist. Die Löhne hätten, wenn schon nicht sinken, so doch stärker
hinter dem Produktivitätsfortschritt zurückbleiben müssen.
Dagegen
wird eingewandt, die Gewerkschaften hätten in den vergangenen Jahren durchaus
Lohnzurückhaltung geübt, die ihnen aber keinen Erfolg bei der Bekämpfung der
Arbeitslosigkeit gebracht hätte ([181]). Nach der
Berechnungsweise der Reallohnposition des Sachverständigenrates hat diese in
der Zeit von 1962 bis 1986 tatsächlich etwas abgenommen, vor allem in der Zeit
nach 1981 ([182]).
Der
Sachverständigenrat berechnet den Produktivitätseffekt jedoch nach der
Veränderung des realen Bruttoinlandsproduktes ([183]). Darin ist aber die
oben angesprochene "Substitutionskomponente", die im Wegfall wenig
produktiver Arbeitsplätze zum Ausdruck kommt, enthalten. Diesen Mangel zu korrigieren,
haben WOHLERS/WEINERT unternommen, die einen beschäftigungsneutralen
Produktivitätsfortschritt unter Aufspaltung desselben in eine Fortschritts- und
eine Substitutionskomponente errechnen ([184]). Die
Fortschrittskomponente wird dabei mit der Zunahme der totalen
Faktorproduktivität gleichgesetzt ([185]):
r0 *
K0 ┌ K
┐
TP =
p - ‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑ *
│ ‑‑‑ │
l0
* A0 + r0 * K0 └ A ┘
mit:
TP = Totalproduktivität
p
= Arbeitsproduktivität
r
= Preis des Faktors Kapital
K
= Kapital
l
= Preis des Faktors Arbeit
A
= Arbeit
Der
Index 0 bezieht sich auf den Zeitpunkt t0 (hier das Basisjahr 1973).
Auf
der Basis dieser Berechnungen ergibt sich folgende Entwicklung der
Reallohnlücke in wichtigen OECD-Staaten ([186]):
Abb. 4: Reallohnlücke je Beschäftigten auf der Basis der Reallöhne und der
beschäftigungsneutralen Produktivität je Beschäftigten
Die
Reallohnposition hat in den europäischen Staaten erheblich stärker zugenommen
als in den USA ([187]). Die Sonderentwicklung
Japans ist wahrscheinlich auf das niedrige Ausgangslohnkostenniveau zurückzuführen
([188]).
Sowohl
die Methode des Sachverständigenrates als auch diejenige von WOHLERS/WEINERT
berücksichtigen zwar Preisveränderungen von Vorleistungsgütern über die
Veränderungen der terms of trade; damit wird jedoch nur ein Teil der
Inputfaktoren erfaßt. Die Kosten des Umweltschutzes, die in den vergangenen 16
Jahren über 140 Milliarden DM betragen haben und tendenziell weiter zunehmen,
sind in Zukunft bei der Ermittlung des Verteilbaren ebenfalls zu
berücksichtigen ([189]).
Bei
der Beurteilung der Auswirkungen der Lohnzurückhaltung ist der Zeitbedarf einer
Reaktion zu berücksichtigen. Die Erwartungsbildung der Unternehmer spielt dabei
eine besondere Rolle. Ist sie rational, so befürchten die Unternehmer
möglicherweise, die Lohnzurückhaltung sei nur von kurzer Dauer und scheuen
sich, die langfristige Investition der Einstellung einer Arbeitskraft zu
tätigen. Ist sie dagegen adaptativ, so wirkt die lange Erfahrung ständig über
das beschäftigungsneutrale Produktivitätswachstum hinaus steigender Löhne nach ([190]). Das in den 70er
Jahren verbrauchte Vertrauen der Unternehmer in eine langfristig vernünftige
Lohnpolitik muß erst wieder gewonnen werden.
Ein
weiteres Indiz für Fehler der Lohnpolitik ist das Verschwinden fast jeglicher
signifikanter Lohndrift in den letzten Jahren ([191]), was darauf hindeutet,
daß die Tariflöhne zu einer bindenden Preistaxe geworden sind und somit
zumindest einige Arbeitnehmer, deren Produktivität unter dem Mindestlohn liegt,
von der Beschäftigung ausgeschlossen werden.
c) Die
Bedeutung institutioneller Hemmnisse für diese Entwicklung
Der
Zusammenhang dieser Faktoren der Lohnpolitik mit institutionellen Regelungen,
insbesondere dem Tarifrecht und speziell der Allgemeinverbindlicherklärung,
wird in den meisten Studien zu diesem Thema einfach unterstellt ([192]). Dies ist naheliegend,
wenn man vor allem den Vergleich USA - Bundesrepublik vor Augen hat. Bezieht
man jedoch andere europäische Staaten, insbesondere Großbritannien, mit ein, so
schwindet die Plausibilität dieser Annahme.
Großbritannien
kennt gerade keine Tarifbindung, seit 1980/1983 nicht einmal mehr Ansätze einer
Allgemeinverbindlicherklärung, und die "wages-councils" spielen nur
noch eine untergeordnete Rolle. Trotzdem folgte die Entwicklung der
Beschäftigung eher dem deutschen als dem amerikanischen Muster ([193]). Dies legt die
Vermutung nahe, daß neben den hier untersuchten rechtlichen Regulierungen auch
ökonomische Gründe für die Lohnstarrheit nach unten verantwortlich sind, wie
sie die Effizienzlohntheorien ([194]) aufzeigen; zum
Beispiel, daß die Produktivität noch nicht mit dem Abschluß des
Arbeitsvertrages, sondern erst durch spätere Leistungsanreize bestimmt wird ([195]) oder daß die
Interessenkonflikte von Stammbelegschaft und neu Hinzukommenden eine wichtige
Rolle spielen ([196]). Auch darf die
Bedeutung der Arbeitslosenversicherung, die den "reservation wage"
erhöht, nicht unterschätzt werden ([197]).
Die Ursachen
der Lohnstarrheit in dem von Regulierungen nur wenig behinderten sekundären
Arbeitsmarktsektor Großbritanniens untersuchte KAUFMAN ([198]) mittels einer 1982
durchgeführten Befragung von 26 Unternehmern in verschiedenen Regionen des
Vereinigten Königreiches, die nach Kriterien ausgewählt wurden, die das bei
einer so kleinen Stichprobe erreichbare Maximum an Repräsentativität
gewährleisten sollen. Das Hauptaugenmerk wurde auf kleine Unternehmen
gerichtet, nur sechs beschäftigten mehr als 50 Arbeitnehmer ([199]). In sechs der
Unternehmen war der gewerkschaftliche Organisationsgrad hoch, in den anderen
unter 10 Prozent.
Alle
Unternehmen mit hohem gewerkschaftlichem Organisationsgrad bis auf eines und
immerhin noch die Hälfte der anderen Unternehmen gaben an, gleich qualifizierte
Arbeitnehmer zu niedrigeren Löhnen als den derzeit gezahlten finden zu können,
nahmen aber trotzdem Abstand von solchen Einstellungen ([200]). Dies wurde vor allem
- sogar bei kleinen Einzelhandelsgeschäften - mit spürbaren Einarbeitungskosten
und einem gerade in Kleinunternehmen stark ausgeprägten Interesse an guten,
gewachsenen persönlichen Beziehungen begründet. Die meisten Arbeitgeber
fürchteten, daß Lohnkürzungen sich negativ auf die Arbeitsmoral auswirken
würden. Eine Lohnspaltung mit niedrigeren Löhnen für Neueingestellte wurde fast
allseits wegen der Befürchtung unzuträglicher Spannungen verworfen. Keine der
Firmen hatte nominale Lohnkürzungen auch nur erwogen.
Allerdings
sieht das Bild ganz anders aus, wenn Neugründungen zum Vergleich dagegen
gestellt werden. In der von Arbeitslosigkeit besonders betroffenen Region Wales
gab es eine signifikante Anzahl von Arbeitnehmern, die in neugegründeten Firmen
für einen Lohn arbeiteten, der weniger als die Hälfte dessen betrug, was sie
früher als Stahlarbeiter oder Bergleute verdienten.
Eine
Umfrage auf der Basis einer derart kleinen Stichprobe kann, wie der Autor
selbst einräumt, keine stichhaltigen Ergebnisse, sondern nur Hinweise liefern.
Dennoch stützt sie folgende Überlegung:
Regulierungen
am Arbeitsmarkt sind nur einer unter mehreren Kausalfaktoren für die
Lohnstarrheit. Große Bedeutung kommt daneben der Einstellung der Arbeitnehmer
zur Arbeit, die Ausdruck einer von Land zu Land verschiedenen, durch kulturelle
und geschichtliche Einflüsse geprägten Mentalität ist, der Qualität der
Arbeitgeber/Arbeitnehmerbeziehungen, sowie den Orientierungen der
Gewerkschaften zu.
Kurzfristig
kommt es auch ohne rechtliche Beschränkungen kaum zu Lohnbewegungen nach unten.
Daraus darf jedoch nicht geschlossen werden, daß tarifrechtliche Regelungen
frei von nachteiligen Auswirkungen wären. Sie behindern vielmehr die Gründung
neuer Unternehmen, die Arbeitslose - wenn auch nur zu untertariflichen
Bedingungen - beschäftigen können. Langfristig gingen von dieser Konkurrenz
auch Anreize für die alten Unternehmen und die Gewerkschaften aus, bei der
Lohnbildung die Beschäftigungswirkungen stärker als bisher zu berücksichtigen.
Diese Ergebnisse der ökonomischen Analyse sind bei der Diskussion der Reformen
zu berücksichtigen.
2.
Ökonomische Auswirkungen der Mindestlohngesetzgebung
Soweit
gesetzlich ein höherer Mindestlohn festgelegt wird, als es dem Grenzwertprodukt
eines Arbeitnehmers entspricht, wird dessen Arbeitsplatz unrentabel, und er
wird über kurz oder lang entlassen. Mindestlöhne betreffen also nicht alle
Gruppen von Arbeitnehmern gleichermaßen, sondern besonders diejenigen mit
geringer Produktivität, etwa Jugendliche, bei denen Einarbeitungskosten, und
Frauen, bei denen ein Erwartungswert für Mutterschutzkosten vom
erwirtschafteten Wertprodukt in Abzug zu bringen sind.
Eine
sehr große Anzahl empirischer Studien befaßt sich mit den Auswirkungen der
US-amerikanischen und kanadischen Mindestlohngesetzgebung ([201]). Die
Zeitreihenanalysen, die die zeitliche Reaktion der Beschäftigung Jugendlicher
(bis 20 Jahre) auf eine Mindestlohnerhöhung untersuchen, kommen in der Regel
auf Elastizitäten von -0,1 bis -0,3, wobei die untere Hälfte wahrscheinlicher
ist. Vergleiche zwischen verschiedenen Gebieten mit unterschiedlichen
Mindestlöhnen führen zu sehr weit gestreuten Ergebnissen zwischen 0 und über ‑0,3
([202]).
Die
Beschäftigungseffekte auf Heranwachsende (20-24 Jahre) sind weniger deutlich
ausgeprägt. Diese Altersgruppe profitiert anscheinend von dem Schutz vor der
Konkurrenz durch Jugendliche.
Im
Rahmen der hier vorgenommenen beschäftigungspolitischen Analyse für EG-Staaten
interessieren jedoch vor allem die Auswirkungen des "SMIC" und der
"wages councils".
Die
Auswirkungen des SMIC behandeln mit entgegengesetzten Ergebnissen die
Untersuchungen von ROSA ([203]) und MARTIN ([204]). Ersterer untersucht
regressionsanalytisch für den Zeitraum von 1963 bis 1979 den Einfluß von
relativen SMIC-Erhöhungen ([205]) auf verschiedene
Größen, vor allem die relative Beschäftigung Jugendlicher ([206]) und die Beschäftigung
in dieser Altersgruppe ([207]), jeweils unterteilt
nach Geschlechtern. Nach seinen Ergebnissen verringert sich die relative
Beschäftigung der Jugendlichen bei einer 1 %igen SMIC-Erhöhung um 0,46 %.
Dieser Effekt ist sehr stark ausgeprägt bei den männlichen Jugendlichen
(0,68 %), während er bei den weiblichen statistisch insignifikant ist. Der
Anteil der beschäftigten Jugendlichen wird ebenfalls signifikant negativ von
einer Erhöhung des SMIC beeinflußt ([208]).
MARTIN
geht von einem von MINCER ([209]) für den amerikanischen
Arbeitsmarkt entwickelten Modell aus, und setzt französische Daten für den
Zeitraum 1962 - 1981 ein. Zunächst werden die erwarteten negativen
Zusammenhänge zwischen einer SMIC-Erhöhung und der Beschäftigung Jugendlicher
verifiziert ([210]). Fügt man jedoch eine
lineare Zeittrendvariable (linear time trend) in das Modell ein, so
verschwindet jeglicher signifikante Zusammenhang ([211]), woraus geschlossen
wird, daß die SMIC-Erhöhung praktisch keinen erkennbaren Effekt auf den
französischen Arbeitsmarkt für Jugendliche hatte. Dieses Ergebnis wird jedoch
ausdrücklich darauf zurückgeführt, daß der SMIC im Vergleich zum
Durchschnittslohn niedrig angesetzt ist ([212]), mit anderen Worten,
daß es sich praktisch um eine nicht bindende Preistaxe handelt. Die Vermutung,
daß ein Mindestlohn immer dann, wenn er oberhalb des für die jeweilige
Qualifikation einschlägigen Gleichgewichtslohnes festgesetzt ist, negative
Beschäftigungswirkungen hat, wird durch diese Untersuchung nicht widerlegt.
Über
die Auswirkungen der "wages councils" gibt es ebenfalls eine Reihe
ökonometrischer Untersuchungen ([213]), deren Resultate die
gleiche Streubreite aufweisen. Ein negativer Beschäftigungseffekt wird in allen
bei SHACKLETON nachgewiesenen Untersuchungen festgestellt, nur über dessen
Größenordnung herrscht Unsicherheit.
Bei
der bereits erwähnten Umfrage von KAUFMAN ([214]) antworteten die
Arbeitgeber in der Regel, daß die von den "wages councils"
festgelegten Löhne merklich über den Gleichgewichtslöhnen für
teilzeitbeschäftigte Frauen und ganzzeitbeschäftigte weibliche Jugendliche
lagen. Wenige glaubten, daß sie auch gleichqualifizierte männliche Jugendliche
zu niedrigeren Löhnen finden könnten und keiner nahm an, daß der
Gleichgewichtslohn für Männer unterhalb des Mindestlohnes lag.
Die in
diesen Antworten aufscheinende Benachteiligung der Teilzeitarbeit durch
einheitliche Mindeststundenlöhne wird durch McKEE und WEST ([215]) für Kanada untersucht.
Das Verhältnis Teilzeitbeschäftigung/Vollzeitbeschäftigung wurde als lineare
Funktion der Gesamtbeschäftigung und des Mindestlohnindexes ([216]) definiert und deren
Parameter geschätzt. Dabei ergab sich ein starker und statistisch signifikanter
negativer Zusammenhang ([217]). Die Benachteiligung
der Teilzeitarbeitnehmer rührt daher, daß die im Vergleich zu Vollzeitkräften
nicht wesentlich geringeren Such-, Einstellungs- und Trainingskosten auf
weniger Stunden verteilt werden müssen und die Teilzeitkraft daher bei gleicher
Produktivität pro Arbeitsstunde niedriger entlohnt werden muß. Bei gesetzlich
vorgeschriebenen gleichen Mindeststundenlöhnen ist eine Vollzeitkraft billiger
als zwei Teilzeitkräfte.
Negative
Wirkungen der Mindestlohnbestimmungen auf die Preisstabilität können bei
relativ starrem Lohngefüge durch die Induzierung allgemeiner Lohnsteigerungen
verursacht werden ([218]). Die Untersuchung von
ROSA ([219]) behandelt auch den
Zusammenhang zwischen allgemeiner Lohnsteigerung und Änderungen des SMIC. Hierbei
werden Quartalsdaten von 1962 bis 1979 ausgewertet. Es ergibt sich für
Frankreich ein starker positiver und statistisch sehr signifikanter
Zusammenhang zwischen diesen beiden Größen. Auffallend ist auch, daß die
Lohnsteigerungen meist noch im selben Quartal stattfinden, wie die
SMIC-Erhöhung ([220]).
Mindestlohnregelungen
haben also nachteilige Wirkungen für Arbeitnehmergruppen, deren Produktivität
unter dem Durchschnitt liegt. Dies sind vor allem Jugendliche und
Teilzeitkräfte, also Gruppen, die als besonders schutzbedürftig gelten. Hier
zeigt sich erneut das Paradoxon des Sozialschutzes, daß gerade dieser Schutz
die vermeintlich Begünstigten um Arbeitsmarktchancen bringt. Außerdem kann bei
starrer Lohnstruktur von einer Mindestlohnerhöhung ein starker Lohndruck
ausgehen.
III. REFORMÜBERLEGUNGEN
1.
Reformvorschläge zum Tarifrecht
Die
bisherigen Ergebnisse der vergleichenden Analyse erlauben eine bessere
Einschätzung der Folgen einer tarifrechtlichen Deregulierung, insbesondere des
Ausmaßes der dadurch eintretenden Änderung. Daher wird - nach einer
Auseinandersetzung mit der grundsätzlichen Frage der tarifrechtlichen
Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers angesichts der heutigen
Produktionsbedingungen (a) - das Für und Wider einer Aufhebung der
Allgemeinverbindlicherklärung, der Tarifbindung und der Tariföffnung für
Betriebsvereinbarungen gegeneinander abgewogen (b).
a) Der
Arbeitnehmer als arbeitsrechtlicher Minderjähriger - unzeitgemäße Betrachtungen
über ein Paradigma des 19. Jahrhunderts
Der
Arbeitnehmer wird im Tarifrecht wie ein partiell Entmündigter behandelt ([221]): Er darf von den für
ihn festgelegten Mindestarbeitsbedingungen nur nach oben abweichen. Seine
persönlichen Präferenzen, denen zufolge er zum Beispiel niedrigbezahlte Arbeit
persönlichkeitszerstörender Arbeitslosigkeit vorziehen würde, bleiben bei der
Interpretation des Günstigkeitsprinzips unberücksichtigt. Die herrschende
Meinung ([222]) sagt ausdrücklich:
"Verglichen werden muß die tarifliche Regelung mit der getroffenen
abweichenden Regelung, nicht diese mit der sonst bestehenden Situation des
Arbeitnehmers. Eine Einstellung zu untertariflichen Bedingungen ist also nicht
deswegen eine zulässige Abweichung vom Tarifvertrag, weil der Arbeitnehmer
sonst überhaupt nicht eingestellt worden und mithin arbeitslos wäre."
Die dahinterstehende
Vorstellung eines Arbeitnehmers, der vor seinen eigenen Entscheidungen
geschützt werden muß, ist dem Arbeitsrecht aller hier untersuchten Staaten
gemein ([223]). Sie wird auf eine
angebliche "konstitutive" Unterlegenheit des Arbeitnehmers gegenüber
dem Arbeitgeber zurückgeführt ([224]). Die Aussage, daß
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine Gleichgewichtigkeit herrsche, ist
jedoch nur das Ergebnis einer Wertung ([225]). Zu deren Begründung
werden in der Regel vier Argumente herangezogen: Es bestehe ein Monopson der
Arbeitgeberseite, das Eigentum an den Produktionsmitteln gebe dieser ein
Übergewicht, der Zwang für den Arbeitnehmer, laufend seinen Unterhalt zu
verdienen, mache ihn erpreßbar, schließlich bestünde ohne die tarifrechtlichen
Schutzbestimmungen die Gefahr, daß die Löhne ins Bodenlose, in die Nähe des
Existenzminimums, sänken.
Diese
Argumente werden aus den Erfahrungen des vergangenen Jahrhunderts abgeleitet.
Es fragt sich jedoch, ob es angesichts der grundlegend gewandelten Produktionsbedingungen,
der Hebung des Bildungsstandes der Arbeitnehmer und des Aufbaus eines
umfassenden sozialen Sicherungssystems heute noch zulässig ist, sich auf diese
Erfahrungen zu berufen.
Gegen
die Annahme eines angeblichen Monopsons oder Oligopsons spricht der Rückgang
der Bedeutung großer Betriebsstätten, die bis vor etwa 30 Jahren den
Arbeitsmarkt prägten, infolge des Übergangs zu einer
Dienstleistungsgesellschaft, in der viele kleine und mittlere Arbeitgeber um
die Arbeitnehmer konkurrieren. Außerdem ist durch die weitgehende Motorisierung
der Arbeitnehmer deren Mobilitätsradius, innerhalb dessen sie eine
Arbeitsstätte suchen können, erheblich gestiegen. Die verbesserte Bildung und
die zunehmende Information durch die Medien haben die Arbeitnehmer
selbstbewußter gemacht, so daß nicht mehr ohne weiteres von einer
psychologischen Unterlegenheit ausgegangen werden kann. Die aufgrund dieser
Überlegungen zu erwartende Bedeutungslosigkeit des Monopsonarguments läßt sich
auch empirisch belegen. In einer schon 1962 durchgeführten Untersuchung über
1774 regionale Arbeitsmärkte (County-Ebene) wurde lediglich in 3,7 % der
Fälle festgestellt, daß die vier größten Arbeitgeber mehr als die Hälfte der
ungelernten und angelernten Arbeiter beschäftigten ([226]). Diese Zahlen dürften
mit der seither erfolgten Expansion des Dienstleistungssektors noch geringer
geworden sein. Außerdem überzeichnet diese Methode der Messung von
Monopsonmacht das Ergebnis systematisch, da sie die potentielle Konkurrenz
unberücksichtigt läßt. Zwar ist nicht davon auszugehen, daß die Theorie der
"contestable markets" ([227]), nach der potentielle
Konkurrenz schon ausreicht, um den Monopolisten zur Preissetzung in der Nähe
der Grenzpreise zu veranlassen, auch für den Monopsonisten gilt, da dieser ein
Interesse an seinem Monopson nur insoweit haben kann, als es ihm erlaubt,
Arbeitskräfte unter Marktlohn nachzufragen, doch dürfte eine Bezahlung unter
dem Grenzwertprodukt weitere Arbeitgeber anlocken und auf diese Weise die Löhne
auf Marktniveau bringen. Das gilt heute angesichts des großen Anteils relativ
mobiler Dienstleistungsunternehmen in stärkerem Maße als früher.
Auch
aus dem Eigentum - genauer der Verfügungsbefugnis - über die Produktionsmittel
kann ein strukturelles Übergewicht der Arbeitgeber nicht abgeleitet werden. Bei
Kapital und Arbeit handelt es sich um komplementäre Produktionsfaktoren. Eher
noch ist Arbeit ohne Kapital, z.B. bestimmte Dienstleistungen, als Kapital ohne
Arbeit denkbar. Der Kapitalverfügungsberechtigte ist mindestens genauso auf die
Arbeit angewiesen wie umgekehrt. Dieser Punkt liefert also kein eigenständiges
Argument. Existieren keine sonstigen Unvollkommenheiten - etwa ein Monopson
(siehe oben) - folgt hieraus kein Marktungleichgewicht. Keinesfalls läßt sich
aus dieser Verfügungsbefugnis ein Argument für das Vorhandensein eines
Monopsons herleiten, denn dafür kommt es nicht auf das Verhältnis von Arbeit
und Kapital, sondern auf die Verteilung des Kapitals auf die einzelnen
Verfügungsbefugten an.
Der
Arbeiter sei zum Leben auf den ununterbrochenen Verkauf seiner Arbeitskraft
angewiesen, wird argumentiert ([228]). Der Kapitalist könne
dagegen mit der Verwertung seines Kapitals zuwarten und den Arbeitnehmer so zur
Annahme niedrigerer als der Marktlöhne zwingen. Hiergegen läßt sich ein
Zweifaches einwenden: Erstens ist der Arbeiter heute nicht mehr auf ein
ununterbrochenes Arbeitsverhältnis angewiesen, um zu überleben. Zweitens
handelt es sich auch hier um ein subsidiäres Argument, das das Bestehen eines
Monopsons am Arbeitsmarkt voraussetzt. Denn bei Wettbewerb der
Arbeitsnachfrager fände der Arbeitnehmer einen anderen Arbeitgeber, der bereit
wäre, ihn zum Marktlohn zu beschäftigen. Die Verpflichtung des Arbeitnehmers,
seine Arbeitskraft ununterbrochen zu verkaufen, die ihn schon durch die
Androhung einer kurzen Arbeitslosigkeit erpreßbar mache, weil er um seine
Subsistenzmittel fürchten muß, ist spätestens seit der Einführung der
Arbeitslosenversicherung und der Sozialhilfe, die jedem Bürger das
Existenzminimum unabhängig von Arbeit sichert, entfallen. Sie schwindet zudem
in dem Maße, wie Doppelverdienerehen zunehmen, da das zusätzliche Einkommen
zumindest als kurz- und mittelfristige Überbrückungshilfe dienen kann. Der
hiernach verbleibende ökonomische Zwang für den Arbeitnehmer, seine
Arbeitskraft zu verwerten, um ein höheres als die beschriebenen Hilfseinkommen
zu erreichen, ist nicht größer, als derjenige für den Arbeitgeber, seine
installierten Kapazitäten bestmöglich auszulasten.
Schließlich
herrscht in der juristischen Literatur die Vorstellung, ohne die Korsettstangen
des Tarifrechts würden die Löhne ins Bodenlose, auf das Existenzminimum sinken.
Sie beruht meist auf der Verkennung - oder bewußten Ablehnung - des oben
aufgeführten negativen Zusammenhangs zwischen Löhnen und Beschäftigung. Die
Zahl der Arbeitsplätze wird als Konstante angesehen, die auf die
Arbeitsnachfrager möglichst gerecht zu verteilen sei. Niedrigere Löhne würden
die Arbeiter in dieser Vorstellungswelt schlechterstellen, da bei konstanter
Arbeitsnachfrage lediglich die Lohnsumme sinken würde ([229]). Es gibt aber auch
ohne rechtliche Regelungen eine automatische Bremse gegen ein Sinken der Löhne
unter das Gleichgewichtsniveau. Je niedriger der Lohnsatz, desto mehr lohnende
Einsatzmöglichkeiten für Arbeitskräfte tun sich auf, so daß die Nachfrage und
schließlich die Preise für den Produktionsfaktor Arbeit wieder steigen ([230]). Das Vertrauen in
diesen Mechanismus ist jedoch durch die Erfahrungen des 19. Jahrhunderts
erschüttert, und jeder Vorschlag einer Stärkung des Wettbewerbs auf dem
Arbeitsmarkt weckt Reminiszenzen an Charles DICKENS. Völlig zu Unrecht, denn
der Lohn kann vom gegebenen Niveau aus immer nur soweit sinken, bis sich die
nächstbeste alternative Verwendungsmöglichkeit auftut ([231]). Diese ist durch den angesammelten
Kapitalstock und das technische Wissen ganz erheblich mitbestimmt. In der
ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts wäre die Alternative zum Hungerlohn in der
Industrie das Verhungern auf dem Land gewesen, wie die große Hungersnot von
1846 bis 1848 im weitgehend agrarisch gebliebenen Irland zeigt, die über 1,5
Millionen Menschen in die Fremde trieb. Heute dagegen würden sich schon bei
geringfügigem Lohnverzicht viele zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten
auftun. Dafür spricht die neuere Entwicklung der Beschäftigung in den USA.
Unter Umständen würden sogar schon maßvolle Lohnsteigerungen, die spürbar
hinter der Rate des Produktivitätsfortschritts zurückbleiben, ausreichen. Die
Gefahr der sog. "anormalen" Reaktion des Arbeitsangebotes ([232]), einer Zunahme des
Angebotes bei sinkenden Löhnen besteht bei den heute weit vom Existenzminimum
entfernten Arbeitsentgelten nicht mehr.
Der
Schutz des Arbeitnehmers vor Unvollkommenheiten des Arbeitsmarktes kann heute
also nicht mehr zur Rechtfertigung des Tarifrechts herangezogen werden. Dies
zeigt auch das Beispiel Englands, wo trotz des Fehlens rechtlicher Regelungen
in diesem Bereich heute keine unmenschlichen Arbeitsbedingungen mehr
anzutreffen sind. Das Beispiel Großbritanniens sollte aber auch als Warnung dienen,
denn es wirft die Frage auf, ob die tarifrechtlichen Regelungen heute nicht aus
anderen Gründen, etwa der friedensstiftenden Wirkung, gerechtfertigt werden
können.
b) Die
Verbesserungsvorschläge im einzelnen
aa)
Aufhebung der Allgemeinverbindlicherklärung
Der
Zweck der Allgemeinverbindlicherklärung ist es, zu verhindern, daß
nichtorganisierte Arbeitnehmer sich durch die Bereitschaft, zu einem
untertariflichen Lohn zu arbeiten, Wettbewerbsvorteile gegenüber den
Organisierten verschaffen (sog. "Lohndrückerei") und daß Unternehmen
mit untertariflich bezahlten Arbeitskräften billiger als die gebundenen
anbieten können (sog. "Schmutzkonkurrenz") ([233]). Diese Ansicht ist
verständlich, wenn man von der Vorstellung einer vorgegebenen unveränderlichen
Anzahl von Arbeitsplätzen ausgeht, aus denen die Organisierten von den
Unorganisierten verdrängt werden. Berücksichtigt man dagegen, daß zu niedrigeren
Löhnen - sei es auch nur ein Minderlohnanstieg - mehr ökonomische Aktivitäten
rentabel werden, so fällt die Beurteilung ganz anders aus. Ein
Unterbietungswettbewerb, so er denn stattfände, fiele nach dem soeben
Dargelegten unter heutigen Bedingungen nicht ruinös aus ([234]).
Die
Aufhebung der Allgemeinverbindlicherklärung würde voraussichtlich auch keine
negativen Folgen für den sozialen Frieden haben. Einstellungen unter Tarif
würden aus den unter II.1.c) dargelegten Gründen praktisch nur in kleinen, neu
gegründeten Unternehmen erfolgen, so daß es nicht zu Unzufriedenheit unter der
Stammbelegschaft kommt. Sofern über die "Schmutzkonkurrenz" ein
mittelbarer Druck zu mäßiger Lohnpolitik ausgeübt wird, so ist dieser über den
Markt gehende Zwang die sanfteste Art, die Tarifpartner zu einer
vollbeschäftigungskonformeren Lohnpolitik anzuhalten. Wie bei jedem Kartell,
würde die Zulassung von Konkurrenz zu einer tendenziell mehr an den
Gleichgewichtslöhnen orientierten Preissetzung auf dem Arbeitsmarkt führen ([235]).
Verfassungsrechtliche
Bedenken gegen die Aufhebung bestehen keine. Das Bundesverfassungsgericht hat
lediglich entschieden, daß die derzeitige Regelung verfassungsrechtlich
zulässig ist, nicht, daß sie geboten wäre. Insbesondere lassen sich Bedenken
nicht daraus herleiten, daß sich die Nichtgebundenen durch Tarifunterbietung
einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den Organisierten verschaffen können, denn
die Mitglieder haben über den verbandsinternen Willensbildungsprozeß Einfluß
auf die Lohnpolitik der Gewerkschaft und können so die Ursache ihrer
Benachteiligung beseitigen.
LAMPERT
([236]) ist allerdings darin
beizupflichten, daß die Auswirkungen der Aufhebung nicht sehr gravierend wären.
Die positiven Auswirkungen dieses Schrittes würden sich nur sehr allmählich
über Neugründungen kleinerer Unternehmen und Rückwirkungen über die Konkurrenz
auf dem Gütermarkt zeigen. Dies ist jedoch gerade kein Argument gegen, sondern
für die Aufhebung, da es zeigt, daß die von den Gegnern befürchteten negativen
Auswirkungen nicht oder nur in verschwindend geringem Ausmaß eintreten, während
auf mittlere und längere Sicht zumindest ein kleiner positiver Effekt zu
erwarten ist, der das Problem der Arbeitslosigkeit sicher nicht lösen könnte,
aber doch seinen Teil dazu beitrüge.
Daher
ist mit einem zunehmenden Teil der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur zu
fordern, dem - wegen seiner de facto-Teilhabe an den von den Gewerkschaften
ausgehandelten Tarifverträgen als "Trittbrettfahrer" bezeichneten -
Unorganisierten die Möglichkeit einzuräumen, von dem Vehikel abzuspringen, wenn
er sieht, daß es auf den Abgrund der Arbeitslosigkeit zufährt ([237]).
bb)
Aufhebung der Tarifbindung
Die
Zulassung untertariflicher Lohnabschlüsse zwischen beiderseits Tarifgebundenen
durch Aufhebung der zwingenden Wirkung von Tarifverträgen wäre ein radikaler
Bruch mit dem bisherigen System des Tarifrechts. Sowohl die Arbeitgeberverbände
([238]) als auch die
Gewerkschaften ([239]) stehen allen
Vorschlägen zur Auflockerung der normativen Wirkung von Tarifverträgen
ablehnend gegenüber. Soviel Einigkeit spricht allerdings nicht notwendigerweise
gegen den Reformvorschlag, denn die Interessen der dritten Gruppe am
Arbeitsmarkt, der Arbeitslosen, sind durch diese beiden Verbände nur sehr
unzureichend vertreten: "Während die Altmarxisten an der Front zwischen
Kapital und Arbeit eingegraben liegen, hat sich längst ein Klassenkampf
etabliert, nämlich zwischen Arbeitsbesitzern und Arbeitslosen." ([240])
Angesichts
der Erfahrungen der Lohnpolitik der letzten Jahre stellt sich die Frage, ob die
Branche noch die angemessene Ebene der Lohnfestsetzung ist.
Bei
der Frage des Gewerkschaftseinflusses auf Lohnentwicklung und Beschäftigung
stehen sich hauptsächlich zwei Thesen gegenüber ([241]). Unter suchtheoretischem
Aspekt sollen die Gewerkschaften eine positive Informationsfunktion erfüllen,
welche die Informations- und Konfliktkosten im Vergleich zu einem System
individueller Verhandlungen mindert. Damit ist der Aspekt angesprochen, der in
der politischen Diskussion häufig als "Wahrung des sozialen Friedens"
bezeichnet wird. Die englischen Arbeitsbeziehungen, vor allem in den 70er
Jahren, geben ein gutes Beispiel dafür, welche gesamtwirtschaftliche
Größenordnung die Transaktionskosten der Festlegung der Arbeitsbedingungen
erreichen können, wenn kein geeigneter institutioneller Rahmen zur Verfügung
steht.
Die
Vertreter der machttheoretischen Auffassung sehen in den Gewerkschaften dagegen
in erster Linie den Organisator eines Kartells der Arbeitsanbieter, der es
einer Mehrzahl aus dieser Gruppe ermöglicht, höhere Löhne als die
Gleichgewichtslöhne durchzusetzen, sei es auch um den Preis der
Arbeitslosigkeit einer Minderheit. Die Gewerkschaften haben nach dieser
Auffassung ein Interesse, den Lohn höher festzusetzen, als mit
Vollbeschäftigung vereinbar, da die Arbeitsplatzinhaber immer in der Mehrheit
sind ([242]). Die Arbeitgeber
ihrerseits haben entgegen dem ersten Anschein kein ausgeprägtes Interesse,
übertriebenen Lohnforderungen der Gewerkschaften entgegenzutreten, da sie dem
gestiegenen Lohndruck, zumindest in ihrer Mehrzahl, durch
Rationalisierungsinvestitionen und den daraus folgenden Mengenreaktionen bei
der Arbeitsnachfrage ausweichen können, so daß die Kosten eines Arbeitskampfes
höher wären als die Rationalisierungskosten. Die Anpassungslast tragen
letztlich also nicht sie, sondern diejenigen Arbeitnehmer, deren Arbeitsplätze
durch die Lohnerhöhungen unrentabel geworden sind.
Welche
der beiden Auffassungen zutreffend ist, läßt sich nicht allgemein sagen. Dies
hängt in erster Linie von den Einstellungen der Arbeitnehmer und dem
Selbstverständnis der Gewerkschaften ab. Sind die Arbeitnehmer dem
marktwirtschaftlichen System und speziell ihrem Betrieb gegenüber positiv
eingestellt, kommt es auch ohne die disziplinierende Kraft starker
Gewerkschaften nicht zu merklichen sozialen Spannungen, wie das Beispiel der
Arbeitsbeziehungen in den USA zeigt. Andererseits könnte der
Willensbildungsprozeß in den Gewerkschaften auch so gestaltet werden, daß die
Solidarität mit den schwächsten Arbeitnehmern dem Drängen der Mehrheit nicht
geopfert wird. Die Gleichgewichtslöhne können auch bei kollektiver
Lohnfestlegung mittels "trial and error" ermittelt werden, sofern die
Gewerkschaften bereit sind, den erforderlichen Minderlohnanstieg, notfalls aber
auch Lohnkürzungen, zu vereinbaren, auch auf die Gefahr hin, das Verteilbare
einmal zu unterschätzen. Denn es ist nicht erforderlich, daß die Tariflöhne
genau den Gleichgewichtslöhnen entsprechen. Sofern sie darunter liegen, erfolgt
der Ausgleich über die Lohndrift. Diese Lohnpolitik ist in jedem Fall der heute
praktizierten tariflichen Festlegung von Effektivlöhnen vorzuziehen, da die
Lohnstrukturen so den regionalen und branchenmäßigen Erfordernissen besser
angepaßt werden können ([243]).
Allerdings
unterscheidet sich diese Lösung von der reinen Marktlösung durch die
Einschaltung steuernder Instanzen, der Verbände, in den Lohnfindungsprozeß.
Damit tritt an die Stelle der Gefahr des Marktversagens, das auf den
Arbeitsmärkten wie unter III. 1. a) gezeigt, nicht so groß ist wie gemeinhin
angenommen, diejenige des Versagens besagter Instanzen.
Da
eine allgemeine Aussage nicht möglich ist, stellt sich die Frage nach den
konkreten Auswirkungen einer solchen Reform in der Bundesrepublik. Zu dieser
sehr komplexen Frage lassen sich ohne vertiefte Analysen, die, soweit
ersichtlich, noch nicht unternommen wurden, keine endgültigen Aussagen treffen,
sondern nur Vermutungen äußern.
Die
Gewerkschaften haben in den 70er Jahren eine Lohnpolitik betrieben, die mit dem
Vollbeschäftigungsziel nicht vereinbar war. Seit Beginn der laufenden Dekade
kann den Gewerkschaften eine gewisse Zurückhaltung bei der Lohnpolitik
bescheinigt werden. Allerdings reichte dies bisher noch nicht aus, die
Beschäftigung auch nur wieder auf den Stand von 1980 zu erhöhen ([244]). Angesichts vorläufig
noch zunehmender Erwerbspersonenzahlen und des aufgestauten Überhangs ist hier
ein sehr langer Atem erforderlich und auch nach dem Abbau des derzeitigen
Sockels an Arbeitslosen ist weiterhin Zurückhaltung erforderlich, um das
Erreichte zu sichern. Die Abschlüsse der Gewerkschaften für 1986 von
durchschnittlich 3,5 %, wobei in der Regel auch eine sog. "soziale
Komponente" gefordert wurde ([245]), haben zwar zu einem
Rückgang der Reallohnposition um 0,9 % geführt, dies war jedoch vor allem
durch den starken terms of trade-Effekt bedingt ([246]). Berücksichtigt man
die oben formulierte Kritik am Konzept der Reallohnposition, vor allem die
Vernachlässigung der Substitutionskomponente bei der Berechnung des
verteilbaren Produktivitätsfortschritts, so hat sich die Reallohnlücke eher
noch vergrößert. Die derzeitige Lohnpolitik der Gewerkschaften ermöglicht also
bestenfalls eine Beibehaltung des Status quo. Durchgreifende Verbesserungen am
Arbeitsmarkt sind so nicht möglich.
Andererseits
sind die Arbeitnehmer in der Bundesrepublik dem marktwirtschaftlichen System
gegenüber positiv eingestellt. Das in Großbritannien verbreitete Klassendenken
findet sich hier nur als Randerscheinung. Daher ist auch bei Aufhebung der
Tarifverbindlichkeit keine dramatische Verschlechterung des sozialen Klimas zu
befürchten. Wahrscheinlich würde zunächst einmal gar nichts geschehen.
Entsprechend dem oben Gesagten (II. 1. c) gibt es de facto nur die
Wirkungskette über kleine neugegründete Betriebe, und die ist sehr langsam. Ob
es überhaupt zu bedeutsamen Effekten kommt, ist unsicher, da es denkbar
erscheint, daß die Unternehmer sich auch weiterhin an den Tariflöhnen
orientieren, wenn dies aus Effizienzüberlegungen für sie vorteilhafter ist und
so die Außenseiterkonkurrenz, trotz der Beseitigung der rechtlichen
Hindernisse, nicht zum Tragen kommt.
cc)
Tariföffnung für Betriebsvereinbarungen
Tariföffnungsklauseln,
die eine abweichende Regelung durch Einzelarbeitsvertrag oder
Betriebsvereinbarung zulassen, können nach __ 4 Abs. 3 TVG und 77
Abs. 3 Satz 2 BetrVG wirksam zwischen den Tarifpartnern vereinbart werden.
Diese sperren sich jedoch gegen solche Abmachungen, da sie eine Einbuße an
verbandspolitischem Einfluß befürchten ([247]). Daher sollte über
eine Streichung der Beschränkung des _ 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG,
der bei Fehlen solcher Klauseln den Abschluß von Betriebsvereinbarungen über
tarifrechtliche Regelungsmaterien ausschließt, nachgedacht werden.
Eine
Öffnung des Verbandstarifvertrages für abweichende Firmentarifverträge
existiert bereits de lege lata, da nach allgemeiner Ansicht letzterer, als der
speziellere, dem allgemeineren Verbandstarif vorgeht ([248]).
Gegen
die Öffnung für Betriebsvereinbarungen wird eingewandt, sie führe zu
schlechteren Arbeitsbedingungen, insbesondere Lohnsenkungen, ohne daß damit
zwingend eine Kompensation, etwa in Form größerer Arbeitsplatzsicherheit,
verbunden wäre ([249]). Dies ist bezogen auf
den einzelnen Arbeitsplatz sicher richtig, denn auch bei äußerster
Lohnzurückhaltung werden aufgrund des technischen Wandels (der Heizer auf der
Elektrolok) und der Änderung der Konsumentenpräferenzen immer Arbeitsplätze
wegfallen. Lohnzurückhaltung garantiert also keinesfalls den Erhalt eines
konkreten Arbeitsplatzes oder auch nur eines einzelnen Unternehmens. Sie
erleichtert aber den Wechsel, da andere Beschäftigungen rentabel werden, so daß
eine ausreichende Anzahl von Ersatzarbeitsplätzen für die Aufnahme der Freigesetzten
zur Verfügung steht.
Ob es
zu der befürchteten ([250]) Störung des sozialen
Friedens käme, kann nicht mit Sicherheit vorhergesagt werden. Da Tarifverträge
als Orientierungsrichtschnur erhalten bleiben und Abweichungen nur durch freiwillige,
nicht durch Arbeitskampfmaßnahmen erzwungene ([251]), Vereinbarungen
zwischen dem Arbeitgeber und den demokratisch legitimierten
Belegschaftsvertretern zustandekommen, ist eine nachhaltige Störung des
sozialen Friedens nicht zu erwarten.
Die
Empfehlung für oder wider die Öffnungsklauseln hängt also von den erwarteten
Auswirkungen auf die Lohnfestsetzung ab.
Der
Tarifvertrag, so wird argumentiert ([252]), stelle für das
Unternehmen eine zuverlässige Kalkulationsgrundlage dar, die durch die
unbeschränkte Zulassung von tarifvertragsändernden Betriebsvereinbarungen
gefährdet werden könnte. Dagegen sprechen jedoch die Erfahrungen mit der
Lohndrift in den 50er und 60er Jahren, die zu teilweise erheblichen
Abweichungen der effektiven von den Tariflöhnen führte und diese damit
weitgehend als Kalkulationsgrundlage entwertete.
Schwerer
wiegen die Bedenken, daß eine solche Reform lediglich den Lohnlag bei einer
Verbesserung der Wirtschaftslage des Unternehmens beseitige, ohne jedoch den
"Sperrklinkeneffekt" in schlechten Zeiten außer Kraft zu setzen. Es
ist zu befürchten, daß der Betriebsrat sich weigert, Lohnsenkungen zuzustimmen,
da der Konflikt zwischen marginalen und intramarginalen Arbeitnehmern nur auf
die Betriebsebene verlagert wird ([253]). Diese Gefahr kann nicht
durch das Verbot nach oben von den Tarifverträgen abweichender
Betriebsvereinbarungen gebannt werden, da die Gewerkschaften in diesem Fall die
Tarife generell höchstlohnorientiert abschließen und es den Betriebsräten
überlassen würden, die erforderlichen Korrekturen anzubringen. Diese Gefahr
besteht bei der Zulässigkeit von Tariföffnungen generell, da die
Bremserfunktion der Grenzanbieter von Arbeitsplätzen, die nunmehr auf mildernde
Betriebsvereinbarungen hoffen können, beeinträchtigt wird ([254]) und damit der am
gesamtwirtschaftlich Wünschenswerten gemessen sowieso schon zu geringe
Widerstand der Arbeitgeber (siehe oben) noch weiter sinkt.
Aus
diesen Gründen ist die Einführung einer generellen Tariföffnung für
Betriebsvereinbarungen skeptisch zu beurteilen. Besondere Situationen bestehen
jedoch für neugegründete Betriebe und solche, die sich in einer schweren
Anpassungskrise befinden.
Bei
Neugründungen, die oft innovative Produkte herstellen, ist das Risiko in den
ersten Jahren besonders groß. Während der Einführungsphase würde die
Flexibilität, die es den Unternehmen ermöglicht, schnell auf Unvorhergesehenes
zu reagieren, deutlich erhöht, wenn durch Lohnzurückhaltung ein finanzielles
Polster geschaffen wird. Daher wird vorgeschlagen, tarifderogierende Betriebsvereinbarungen
in den ersten vier Jahren nach der Gründung zuzulassen
("Schonzeitregelung"). Hierdurch würden Neugründungen gefördert und
ein Anreiz geschaffen - ganz im Interesse der Gewerkschaften -, einen
Betriebsrat einzurichten. Das relative Gewicht der Neugründungen ist so gering,
daß sich diese Reform nicht auf die Tarifstrategie der Gewerkschaften auswirken
dürfte.
Es
besteht eine überraschend große Bereitschaft der Arbeitnehmer, vorübergehend
auf Lohnbestandteile bzw. Lohnerhöhungen zu verzichten, wenn ihr Arbeitgeber
dadurch vor dem Konkurs bewahrt werden kann. Die Kommission der Europäischen
Gemeinschaft hat 1985/86 in allen zwölf Mitgliedsländern eine Umfrage unter
1000 repräsentativ ausgewählten Arbeitnehmern pro Staat durchführen lassen ([255]). Dabei ergaben sich
auf die Frage nach der Bereitschaft zu vorübergehenden Einkommenskürzungen bei
Schwierigkeiten des Unternehmens folgende Ergebnisse ([256]):
┌‑‑‑‑‑┬‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑┬‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑┬‑‑‑‑‑‑‑┬‑‑‑‑‑‑‑┬‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑┐
│
│Frankreich│Vereinigtes│Italien│
Europa│Bundesrepublik│
│ │ │ Königreich│ │ der 12│
Deutschland │
├‑‑‑‑‑┼‑‑‑‑‑┬‑‑‑‑┼‑‑‑‑‑┬‑‑‑‑‑┼‑‑‑┬‑‑‑┼‑‑‑┬‑‑‑┼‑‑‑‑‑‑‑┬‑‑‑‑‑‑┤
│sehr
│ │ │ │ │ │
│ │ │ │ │
│dafür│
14% │ │ 13% │ │14%│ │12%│ │
8% │ │
│ ├‑‑‑‑‑┤47%
├‑‑‑‑‑┤ 34% ├‑‑‑┤39%├‑‑‑┤38%├‑‑‑‑‑‑‑┤
34% │
│eher
│ │ │ │ │ │
│ │ │ │ │
│dafür│
33% │ │ 21% │ │25%│ │26%│ │ 28%
│ │
├‑‑‑‑‑┼‑‑‑‑‑┼‑‑‑‑┼‑‑‑‑‑┼‑‑‑‑‑┼‑‑‑┼‑‑‑┼‑‑‑┼‑‑‑┼‑‑‑‑‑‑‑┼‑‑‑‑‑‑┤
│eher
│ │ │ │ │ │
│ │ │ │ │
│dagg.│
23% │ │ 18% │ │20%│ │20%│ │ 17%
│ │
│ ├‑‑‑‑‑┤36%
├‑‑‑‑‑┤ 31% ├‑‑‑┤38%├‑‑‑┤34%├‑‑‑‑‑‑‑┤
26% │
│sehr
│ │ │ │ │ │
│ │ │ │ │
│dagg.│
13% │ │ 13% │ │18%│ │14%│ │ 9% │ │
├‑‑‑‑‑┼‑‑‑‑‑┴‑‑‑‑┼‑‑‑‑‑┴‑‑‑‑‑┼‑‑‑┴‑‑‑┼‑‑‑┴‑‑‑┼‑‑‑‑‑‑‑┴‑‑‑‑‑‑│
│keine│ │ │
│ │ │
│Antw.│ 17%
│ 35% │
23% │ 28%
│ 38% │
└‑‑‑‑‑┴‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑┴‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑┴‑‑‑‑‑‑‑┴‑‑‑‑‑‑‑┴‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑┘
Bei
der Aufgliederung der Ergebnisse nach soziologischen Merkmalen der Befragten ([257]) zeigen sich keine
relevanten Unterschiede zwischen den Arbeitnehmergruppen.
Auch wenn
die Studie angesichts des geringen Stichprobenumfangs und der Tatsache, daß die
Antworten vielleicht teilweise ohne Bedacht der Konsequenzen einer
Einkommensminderung abgegeben wurden, nicht den Anspruch uneingeschränkter
Repräsentativität erheben kann, so zeigt sie doch, daß sich im Ernstfall
Mehrheiten für eine lohnsenkende Betriebsvereinbarung finden könnten.
Dieser
Bereitschaft sollte bei der Ausgestaltung der Rechtsordnung Rechnung getragen
werden, am besten durch Einführung einer "Gewitterklausel", nach der
solche Vereinbarungen zugelassen werden, wenn das Unternehmen mehrere Jahre
hintereinander Verluste erleidet ([258]).
Zusammenfassend
ist also festzuhalten:
Das
Institut der Allgemeinverbindlicherklärung sollte aufgehoben werden. Negative
Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen, die über das erwünschte Ergebnis -
Anpassung des Lohnniveaus an den Gleichgewichtslohn - hinausgehen, sind nicht
zu erwarten ([259]).
Gleiches
gilt für die Aufhebung der Tarifbindung.
Sollte
man sich zu diesem Schritt nicht entschließen können, so sollten wenigstens
"Schonzeit"- und "Gewitterregelungen" in das
Betriebsverfassungsgesetz aufgenommen werden, die tarifderogierende
Betriebsvereinbarungen in Ausnahmesituationen zulassen. Eine darüber
hinausgehende Einführung dieses Rechtsinstituts ist nicht wünschenswert.
Für
alle Reformen des Tarifrechts gilt, daß schnelle Erfolge nicht zu erwarten sind
und daß das Ausmaß der Wirkungen unsicher ist. Die Wirkungsrichtung ist jedoch
positiv.
2.
Aufhebung der Mindestlohngesetzgebung
Mindestlöhne
haben, wie unter II.2. gezeigt, in jedem Fall einen negativen
Beschäftigungseffekt. Lediglich über dessen Größe besteht Unsicherheit. Dazu
kommen weitere gesamtwirtschaftliche Nachteile, etwa in Form höherer
Güterpreise ([260]).
Die
Beibehaltung ließe sich also nur unter verteilungspolitischen Gesichtspunkten
rechtfertigen. Neuere Untersuchungen haben jedoch zumindest für die USA nur
einen sehr losen Zusammenhang zwischen niedriger Entlohnung und Mitgliedschaft
in einem Haushalt mit niedrigem Einkommen ergeben ([261]). Dies erklärt sich
daraus, daß viele Arbeitnehmer dieser Einkommensklasse Jugendliche, die
teilweise noch bei ihren Eltern wohnen, und hinzuverdienende Ehefrauen sind.
Die verteilungspolitische Treffsicherheit der Maßnahme ist also gering. Dieses
Ziel würde - wie generell bei Preisregulierungen mit verteilungspolitischer
Zielsetzung - besser durch Transferzahlungen verfolgt.
Die
Erfahrung aus der Bundesrepublik Deutschland zeigt zudem, daß Mindestlöhne zur
Sicherung der Arbeitsbedingungen nicht erforderlich sind. Der SMIC und die
"wages councils" sollten daher abgeschafft werden.
ZWEITES KAPITEL
BEEINTRÄCHTIGUNG DER FLEXIBILITÄT DES ARBEITSINPUTS DURCH ARBEITSRECHTLICHE
REGULIERUNGEN
I. DARSTELLUNG
DER RECHTLICHEN REGELUNGEN
1. Der
europarechtliche Rahmen ([262])
Im
Zuge der Rechtsangleichungspolitik der Europäischen Gemeinschaft hat der
Ministerrat je eine Richtlinie über Massenentlassungen und über den Fortbestand
der Arbeitsverhältnisse bei Betriebsübergang erlassen, die einen verbindlichen
rechtlichen Rahmen für alle Mitgliedstaaten abstecken.
Die
Richtlinie vom 17. Februar 1975 ([263]) definiert zunächst den
Begriff der Massenentlassung (Art. 1 Abs. 1). Die Staaten haben beim Erlaß
ihrer Ausführungsgesetze die Wahl zwischen zwei Alternativen: entweder
betriebsbedingte Kündigungen, bei denen binnen 30 Tagen zwischen 10 (in
Betrieben mit 20 bis 100 Beschäftigten) und 30 (in Betrieben mit über 300
Beschäftigten - dazwischen 10 % der Beschäftigten) Arbeitnehmer ihren
Arbeitsplatz verlieren oder Entlassungen von 20 Arbeitnehmern binnen 30 Tagen,
unabhängig von der Belegschaftsstärke.
Die
Zulässigkeit der Massenentlassung wird durch die Richtlinie nicht
eingeschränkt. Es werden dem Arbeitnehmer lediglich Informations- und
Konsultationspflichten auferlegt. Vor der endgültigen Entscheidung muß die
Arbeitnehmervertretung unterrichtet werden. Dabei sind ihr alle relevanten
Informationen zuzuleiten. Auf deren Basis sind Alternativen und Maßnahmen zur
Linderung der sozialen Folgen unvermeidbarer Kündigungen zu erörtern. Die
Erfüllung dieser Auflagen muß der Arbeitsverwaltung nachgewiesen werden.
Die
Behörde ist darüber hinaus unter Angabe der Gründe rechtzeitig von einer
geplanten Entlassung zu unterrichten. Diese wird frühestens 30 Tage nach dieser
Mitteilung wirksam (Art. 4). Die Behörde kann der Maßnahme nicht
widersprechen ([264]). Die
Ausführungsgesetze können jedoch die Möglichkeit einer Fristverlängerung
vorsehen.
Die
Richtlinie behindert die Kündigung als solche nicht. Sie regelt nur das
Verfahren.
Die
Richtlinie des Rates vom 14. Februar 1977 ([265]) sichert die Ansprüche
der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen.
Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten unter anderem, folgende arbeitsrechtliche
Mindestregelungen vorzusehen:
- den
automatischen Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber unter Wahrung
aller wohlerworbenen Rechte mit Ausnahme von Betriebsrenten (Art. 3);
- den
Ausschluß des Betriebsübergangs als zulässigen Kündigungsgrund,
betriebsbedingte Kündigungen kann der Erwerber jedoch in gleichem Umfang
durchführen wie der Veräußerer (Art.4);
- Informations-
und Konsultationspflichten gegenüber den betroffenen Arbeitnehmern
(Art. 6).
Der
Begriff des "Betriebsüberganges" ist nicht definiert.
2.
Bundesrepublik Deutschland
Der
flexible, den momentanen Produktionserfordernissen angepaßte Einsatz des
Faktors Arbeit wird vor allem durch das Recht des Kündigungsschutzes,
einschließlich der Regelungen bei Betriebsübergang und der
Sozialplanvorschriften (a), die Einschränkung der Zulässigkeit befristeter
Arbeitsverträge (b), die Regulierung der Leiharbeit und das Vermittlungsmonopol
der Bundesanstalt für Arbeit (c) sowie gesetzliche Arbeitszeitsvorschriften (d)
behindert. Aus dem umfangreichen Rechtsgebiet des Kündigungsschutzes werden nur
die Regelungen dargestellt, die eine aus wirtschaftlichen Gründen erforderliche
Anpassung des Personalbestandes erschweren.
a) Die
betriebsbedingte Kündigung
aa)
Voraussetzungen einer wirksamen Kündigung
Unter
den Voraussetzungen einer wirksamen Kündigung werden die Kündigungsfrist, die
Anhörung des Betriebsrates, der Kündigungsgrund, die Unmöglichkeit der
Weiterbeschäftigung zu geänderten Bedingungen und das Erfordernis der
Sozialauswahl behandelt.
Die
gesetzliche Kündigungsfrist beträgt nach _ 622 BGB für Angestellte grundsätzlich
6 Wochen zum Vierteljahresende, für Arbeiter 2 Wochen. Sie verlängert sich nach
der Dauer der Betriebszugehörigkeit für Angestellte bis auf 6 Monate ([266]), für Arbeiter bis auf
3 Monate (_ 622 Abs. 2 BGB). Eine einzelvertragliche Abkürzung der Fristen
für Angestellte auf einen Monat ist zulässig, sofern das
Angestelltenkündigungsschutzgesetz ([267]) nicht entgegensteht,
z.B. weil der Arbeitnehmer noch keine fünf Jahre beschäftigt wird. Eine
Abkürzung durch Tarifvertrag ist generell möglich (_ 622 Abs. 3 BGB)
([268]).
Die
Unterlassung der vorherigen Anhörung des Betriebsrates unter Mitteilung der
Kündigungsgründe und der für die Beurteilung der Sozialauswahl erforderlichen
Informationen macht die Kündigung unwirksam (_ 102
Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG). Die Anhörung kann unter keinen Umständen
wirksam nachgeholt werden. Der Betriebsrat kann der Kündigung zwar bei
fehlerhafter Sozialauswahl, Verstoß gegen eine Auswahlrichtlinie oder Bestehen
einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit an anderer Stelle des Betriebes
widersprechen (_ 102 Abs. 3 BetrVG), dies macht die Kündigung jedoch
nicht unwirksam, sondern verpflichtet den Arbeitgeber nur zur
Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers während des gesamten
Kündigungsschutzprozesses, wogegen er ohne diesen Widerspruch nach der neueren
Rechtsprechung zur Weiterbeschäftigung erst verpflichtet ist, wenn er in einer
arbeitsgerichtlichen Instanz unterlegen ist ([269]).
Auf
den ersten Blick handelt es sich hierbei nur um eine unbedeutende
Formvorschrift, die die Kündigungsmöglichkeiten nicht spürbar beeinträchtigt.
Die formalistische Auslegung durch die Arbeitsgerichte, die aus dem Bestreben
heraus, alle nur denkbaren Umgehungsmöglichkeiten zu beseitigen, sehr hohe
formelle und inhaltliche Maßstäbe an eine wirksame Anhörung anlegt ([270]) und jegliche
Heilungsmöglichkeit ausgeschließt, hat dieses Formerfordernis jedoch zu einer
bedeutsamen Hürde für kleine und mittlere Unternehmen gemacht, die nicht über
eine eigene Personalabteilung verfügen.
Findet
das Kündigungsschutzgesetz ([271]) Anwendung, was bei
mehr als 5 beschäftigten Arbeitnehmern (_ 23 KSchG) der Fall ist, kann die
Kündigung nur aus sachlichem Grund ausgesprochen werden. Dieser kann in
dringenden betrieblichen Erfordernissen bestehen (_ 1 Abs. 2 KSchG).
Es ist grundsätzlich Sache des Unternehmers zu entscheiden, welche
organisatorischen Maßnahmen zur Anpassung des Betriebes erforderlich sind. Das
Gericht prüft allerdings nach, ob die angeführten inner- oder
außerbetrieblichen Gründe tatsächlich vorliegen und ob sie das Bedürfnis nach
Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entfallen lassen. Können Entlassungen
durch Kurzarbeit vermieden werden und ist dies "unter Abwägung der
Interessen des Betriebs, der übrigen Belegschaft und des Arbeitnehmers"
angemessen, so ist die Kündigung unzulässig ([272]). Die wirtschaftliche
Zweckmäßigkeit der durchgeführten Maßnahme kann darüber hinaus nur auf
Ermessensfehler hin überprüft werden, d.h., ob sie "offenbar unsachlich,
unvernünftig oder willkürlich" ist ([273]).
Der
Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bei Betriebsübergang wurde in Ausführung
der EG-Richtlinie durch Änderung des _ 613a BGB neu geregelt. Ein Übergang
liegt nur dann vor, wenn der neue Inhaber mit den übernommenen Betriebsmitteln
den Betrieb im wesentlichen unverändert fortführen kann. Da der Übernehmer in
die arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten des Veräußerers eintritt, ist zur
Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Kündigung erforderlich ([274]). Für diese gelten die
allgemeinen Regeln mit der Maßgabe, daß der Übergang als solcher nicht als
Kündigungsgrund angeführt werden kann. Betriebsbedingte Kündigungen aufgrund
einer notwendigen Umorganisation des Betriebes sind dagegen nach den
allgemeinen Regeln möglich, auch wenn sie durch die Eingliederung in das neue
Unternehmen erforderlich werden. Die Grundsätze über den Fortbestand des
Arbeitsverhältnisses bei Betriebsübergang wurden vom Bundesarbeitsgericht auch
auf die rechtsgeschäftliche Veräußerung im Konkurs angewandt. Nach diesem
Urteil ([275]) ist es ausdrücklich
ausgeschlossen, daß die Kündigung damit begründet wird, der Interessent habe
die Übernahme eines bestimmten Arbeitnehmers, dessen Arbeitsplatz erhalten
bleibt, deswegen abgelehnt, weil er "ihm zu teuer" sei. Dies gilt
auch dann, wenn er ansonsten nicht zum Erwerb bereit ist. Für diesen Fall wird
auf die Möglichkeit der Änderungskündigung durch den Konkursverwalter
hingewiesen ([276]). Ist die durch diesen
erklärte Kündigung unwirksam, was sich unter Umständen erst nach einem
mehrjährigen Gerichtsverfahren herausstellt, so ist der Übernehmer gegen seinen
Willen an den Arbeitnehmer gebunden. Will er dieses Risiko ausschließen, muß er
die Umstrukturierung durch den Konkursverwalter durchführen lassen und
abwarten, bis alle Kündigungen unanfechtbar geworden sind. Die Sanierung wird dadurch
verzögert. Außerdem wird verhindert, daß der Erwerber sie durch andere,
möglicherweise besser qualifizierte Kräfte durchführen läßt ([277]).
Die
Möglichkeit der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers an einem anderen
Arbeitsplatz schließt die soziale Rechtfertigung der Kündigung aus. Dabei sind
alle geeigneten Arbeitsplätze im gesamten Unternehmen, nicht nur im Betrieb, in
Betracht zu ziehen, auch solche, bei denen zumutbare Umschulungsmaßnahmen
erforderlich sind. Dieser unbedingte Vorrang der Änderungskündigung gilt
entgegen dem Wortlaut von _ 1 Abs. 2 Nr. 1 KSchG auch, wenn der
Betriebsrat der Kündigung nicht widersprochen hat ([278]).
Ist
die Kündigung unumgänglich, muß unter mehreren gleichermaßen in Betracht kommenden
Arbeitnehmern eine Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten getroffen werden. Als
solche sind vor allem Dauer der Betriebszugehörigkeit, Alter,
Familienverhältnisse, Unterhaltspflichten, Krankheiten und Berufsaussichten auf
dem Arbeitsmarkt anerkannt. Von fehlerhafter Sozialauswahl kann aber auch dann
nicht gesprochen werden, wenn berechtigte betriebliche Bedürfnisse die
Weiterbeschäftigung bestimmter anderer, an sich sozial bessergestellter
Arbeitnehmer erfordern. Dies ist nicht schon dann der Fall, wenn diese für den
Betrieb wertvoller und nützlicher sind, sondern nur, wenn die Rentabilität des
Betriebes von ihrer Weiterbeschäftigung abhängt([279]). In diese
Sozialauswahl sind auch vergleichbare Arbeitnehmer in den von der
Umstrukturierung nicht betroffenen Betriebsteilen einzubeziehen, ohne daß
Einarbeitungskosten bei einem solchen Ringtausch Berücksichtigung finden
dürfen. Wird ein einziger, nach diesen Grundsätzen vergleichbarer Arbeitnehmer
nicht in die Auswahl miteinbezogen, so sind alle Kündigungen unwirksam ([280]).
Der
Kündigungsschutz gilt auch bei Änderungskündigungen. Der Arbeitnehmer hat dann
nach _ 2 KSchG die Möglichkeit, die Änderung unter Vorbehalt anzunehmen
und ihre soziale Rechtfertigung arbeitsgerichtlich überprüfen zu lassen. An den
Prüfungsmaßstab sind dabei nach herrschender Auffassung weniger strenge
Anforderungen zu stellen als an die Rechtfertigung der Beendigungskündigung ([281]).
Zusätzlich
zu den bisher erwähnten Erfordernissen, die auch bei Massenentlassungen gelten,
bestehen bei diesen, in Übereinstimmung mit der erwähnten EG-Richtlinie,
zusätzliche Anzeige- und Anhörungspflichten ([282]).
Von
Massenentlassungen spricht man im deutschen Recht, wenn in Betrieben mit mehr
als 20 Arbeitnehmern je nach Betriebsgröße zwischen 5 und 30 Arbeitnehmern
innerhalb von 30 Kalendertagen gekündigt werden ([283]). Der Betriebsrat ist
vorher zu unterrichten und zur Beratung über Alternativen heranzuziehen
(_ 17 Abs. 2 KSchG). Diese Verpflichtung läßt die Mitwirkungsrechte
nach _ 102 BetrVG unberührt. Bereits die Absicht der Durchführung einer
Betriebsänderung, die solche Massenentlassungen nach sich zieht, ist dem
Arbeitsamt nach _ 8 Arbeitsförderungsgesetz ([284]) anzuzeigen. Ein
Verstoß gegen diese Bestimmung zieht jedoch nur Schadensersatzpflichten
gegenüber der Arbeitsverwaltung nach sich und berührt die Wirksamkeit der
Kündigung nicht. Eine zweite Anzeige ist nach _ 17 KSchG erforderlich. Die
Kündigungen werden frühestens einen Monat nach deren Eingang wirksam (_ 18
KSchG). Die Frist kann vom Landesarbeitsamt verkürzt oder bis auf zwei Monate
ausgedehnt werden.
bb)
Rechtsfolgen der Kündigung
Grundsätzlich
hat der Arbeitnehmer im deutschen Recht bei rechtmäßiger Kündigung keinen Entschädigungsanspruch.
Zahlungsverpflichtungen bestehen vielmehr nur bei sozialwidriger Kündigung,
sozialplanpflichtiger Betriebsänderung und nach den Grundsätzen über den
Nachteilsausgleich.
Unterliegt
der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozeß, so stellt das Arbeitsgericht fest,
daß das Arbeitsverhältnis fortbesteht ([285]). Der Arbeitnehmer hat
also Anspruch auf Weiterbeschäftigung und Zahlung des seit dem Ausscheiden aus
dem Betrieb aufgelaufenen Arbeitslohnes, sofern er nicht zwischenzeitlich
anderweitig beschäftigt war oder eine entsprechende Möglichkeit böswillig nicht
wahrgenommen hat (_ 11 KSchG). Das Gericht kann jedoch stattdessen, wenn
dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist,
auf dessen Antrag, sofern Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken
dienliche weitere Zusammenarbeit nicht erwarten lassen, auf Antrag des
Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis unter Festsetzung einer Abfindung ex nunc
auflösen (_ 9 KSchG). Deren Höhe beträgt maximal 12 Monatsverdienste. Bei
älteren Arbeitnehmern und langer Betriebszugehörigkeit erhöht sich dieser Satz
stufenweise bis auf 18 Monatsverdienste ([286]). In der Praxis hat
sich die Faustregel herausgebildet, für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit
einen Monatsverdienst zu gewähren ([287]).
Auflösungsanträge
werden zwar relativ selten gestellt ([288]), die Rechtsprechung
zur Höhe der Abfindung bildet jedoch die Grundlage für die freiwillige
Vereinbarung von Abfindungen in Vergleichen, mit denen 60 % der
Kündigungsschutzsachen vor den Arbeitsgerichten, 41 % der Verfahren vor
den Landesarbeitsgerichten und 24,9 % der Prozesse vor dem
Bundesarbeitsgericht enden ([289]). Auch bei
einvernehmlicher Aufhebung des Arbeitsverhältnisses orientiert man sich an
diesen Zahlen. Die in der Rechtsprechung entwickelten Sätze dürften dabei die
unterste Grenze darstellen.
Liegen
die Voraussetzungen einer sozialplanpflichtigen Betriebsänderung
(__ 111-112a BetrVG) vor, hat der Arbeitnehmer auch bei rechtmäßiger
Kündigung einen Anspruch auf Geldleistungen. Sozialplanpflichtig sind nach
_ 111 BetrVG insbesondere Einschränkungen, Stillegungen, Verlegungen,
Zusammenschlüsse von Betriebsteilen oder ganzen Betrieben sowie grundlegende
Änderungen im Betrieb. Die Rechtsprechung hat diese relativ offen gefaßten
Gesetzesbestimmungen, einem allgemeinen arbeitsrechtlichen Muster folgend,
extrem weit ausgelegt. Beispielsweise wurde die Verlegung einer
Betriebsabteilung innerhalb einer Großstadt um 4,3 km wegen des Verlustes
der gewohnten Umgebung, des Kontaktes zu den bisherigen Arbeitskollegen,
physischer Belastungen und eines um 20-35 Minuten längeren Anfahrtsweges
bereits als sozialplanpflichtig angesehen ([290]).
Der
Sozialplan, der in Betrieben mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern
aufgestellt wird, kommt durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem
Arbeitgeber bzw. dem Konkursverwalter und dem Betriebsrat zustande (_ 112
Abs. 1 BetrVG). Das Gesetz sieht keine Kriterien für die Bemessung der
Höhe der Abfindungen vor. Nach ZÖLLNER ([291]) sollte diese sich an
dem Opfer orientieren, das der Arbeitnehmer erbringt, unter Berücksichtigung
seiner anderweitigen Arbeitsplatzchancen. Die durchschnittliche Abfindungssumme
je Arbeitnehmer in den 166 von GESSNER und PLETT ([292]) untersuchten
Sozialplänen in Konkursunternehmen betrug nach Betriebszugehörigkeitsdauer:
unter einem Jahr: 633 DM, 5 Jahre: 2 279 DM, 10-14 Jahre: 4 635 DM,
20-24 Jahre: 8 190 DM, 30 und mehr Jahre: 22 759 DM. Diese Zahlen
beziehen sich aber nur auf Konkursunternehmen und erlauben keine Rückschlüsse
auf die Höhe bei einfacher Betriebsänderung.
Einigen
sich Arbeitgeber und Beriebsrat nicht, kann die Einigungsstelle angerufen
werden, die nach billigem Ermessen einen bindenden Sozialplan erläßt. Sie
berücksichtigt dabei sowohl die wirtschaftlichen Nachteile, die dem Arbeitnehmer
entstehen, als auch eine mögliche Gefährdung der verbleibenden Arbeitsplätze
durch zu hohe Festsetzungen ([293]). Die Erzwingbarkeit
ist nach dem durch das Beschäftigungsförderungsgesetz 1985 eingefügten
_ 112a BetrVG jedoch ausgeschlossen: in den ersten vier Jahren nach der
Gründung (_ 112a Abs. 1 BetrVG) und bei Entlassungen, deren Zahl die
in _ 112a Abs. 1 BetrVG nach Betriebsgröße gestaffelten Grenzen nicht
übersteigt. Diese Grenzen liegen höher als die bisher von der Rechtsprechung
angewandten ([294]).
Der
Nachteilsausgleich bildet die dritte mögliche Anspruchsgrundlage für
Abfindungsansprüche (_ 113 BetrVG). Der Arbeitgeber muß in Betrieben mit
mehr als 20 Arbeitnehmern bei einer Betriebsänderung i.S.d. _ 111 BetrVG
neben dem Sozialplan einen Interessenausgleich aushandeln, in dem die
Vermeidung oder Milderung nicht wirtschaftlicher Nachteile (z.B.
gesundheitlicher Art) oder Regelungen über das Ob und Wie der Betriebsänderung
festgelegt werden ([295]). Weicht der
Arbeitgeber bei der Durchführung der Betriebsänderung davon ab, hat ein
aufgrund dessen entlassener Arbeitnehmer einen Abfindungsanspruch analog
_ 10 KSchG. Erleidet er einen anderen Nachteil als den Verlust des
Arbeitsplatzes, so ist er für diesen zu entschädigen (_ 113 Abs. 2
BetrVG). Diese beiden Ansprüche bestehen auch, wenn der Arbeitgeber keinen
Interessenausgleich versucht, etwa in betriebsratlosen Betrieben. Der
Interessenausgleich kann nicht durch die Einigungsstelle erzwungen werden.
b)
Befristete Arbeitsverträge
Das
Beschäftigungsförderungsgesetz ([296]) erleichtert zwischen
dem 1. Mai 1985 und dem 1. Januar 1990 den wirksamen Abschluß befristeter
Arbeitsverträge. Die bisher von der Rechtsprechung entwickelten Möglichkeiten
bleiben daneben bestehen. Nach diesen ist die Zulässigkeit einer Befristung
daran zu messen, ob sie objektiv den Arbeitnehmer dem Schutz zwingender
Kündigungsschutzvorschriften entzieht ([297]). Eine Befristung ist
also immer dann zulässig, wenn schon aus anderen Gründen kein Kündigungsschutz
besteht, also in Betrieben mit nicht mehr als 5 Arbeitnehmern und bei
Arbeitsverträgen mit einer Dauer unter 6 Monaten. Darüber hinaus ist die
Befristung nur aus sachlichem Grund zulässig. Als solcher wurden z.B.
Einstellung zur Probe, Erledigung einer bestimmten Arbeitsaufgabe oder eines
vorübergehenden zusätzlichen Arbeitsanfalls und Aushilfe oder Vertretung
anerkannt ([298]). Nicht ausreichend ist
dagegen die bloße Unsicherheit über die künftige Konjunkturentwicklung ([299]). Wiederholte
Befristungen ("Kettenarbeitsverträge") sind nicht per se unzulässig,
sie legen aber die Vermutung nahe, daß Kündigungsschutzvorschriften umgangen
werden sollen. An die sachliche Berechtigung sind deshalb besonders strenge
Anforderungen zu stellen ([300]).
Befristungen
nach _ 1 des Beschäftigungsförderungsgesetzes sind während dessen
Geltungsdauer generell bis zu höchstens 18 Monaten zulässig bei
Neueinstellungen und bei Übernahme eines Auszubildenden. Bis auf 2 Jahre
ausgedehnt werden kann die Befristung in den ersten 6 Monaten nach der Gründung
des Unternehmens oder in Unternehmen mit weniger als 21 Beschäftigten.
Die
Einführung dieser Regelung ist nicht ohne Auswirkungen geblieben: Von Oktober
1984 bis Oktober 1985 stieg der Anteil der im verarbeitenden Gewerbe befristet
eingestellten Kräfte von 1,2 % auf 1,8 % ([301]).
Nach
_ 21 des Bundeserziehungsgeldgesetzes ([302]) ist eine Befristung
immer zulässig, wenn der Arbeitnehmer als Verteter für die Zeit der
Mutterschaftsfristen oder des Erziehungsurlaubs eines anderen eingestellt wird.
Die Dauer der Vertretung muß dabei kalendermäßig bestimmbar sein.
c)
Leiharbeit und das Vermittlungsmonopol der Bundesanstalt für Arbeit
Die
gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung war bis zum Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 4. April 1967 ([303]) wegen Verstoßes gegen
das Vermittlungsmonopol der Bundesanstalt für Arbeit verboten. Nach der
Aufhebung dieses Verbots zeigten sich Mißstände, die durch Erlaß des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
- AÜG - ([304]) bekämpft werden
sollten. Die Arbeitnehmerüberlassung wurde erlaubnispflichtig und die
Höchstdauer einer Überlassung auf 3 Monate festgesetzt. Seit dem 1. Januar 1982
ist die Leiharbeit für Bauarbeiter untersagt ([305]).
Das
Beschäftigungsförderungsgesetz hat die Erlaubnispflicht für bestimmte, durch
Tarifvertrag vorgesehene Arbeitnehmerüberlassungen und für solche innerhalb
eines Konzerns aufgehoben (_ 1 Abs. 3 AÜG). Die Höchstdauer wurde für
die Zeit vom 1. Mai 1985 bis 31. Dezember 1989 auf 6 Monate ausgedehnt.
Die
Erleichterungen durch das Beschäftigungsförderungsgesetz haben sich auf die
Anzahl der Leiharbeitnehmer ausgewirkt, die von 1984: 32 976 über 1985:
48 707 auf 1986: 70 376 und damit auf einen noch nie erreichten Stand
stieg ([306]).
Der
Betriebsrat des Entleihers ist gemäß _ 14 AÜG vor der Übernahme des
Leiharbeitnehmers nach den Vorschriften über die Mitwirkung bei Einstellungen
(_ 99 BetrVG) zu beteiligen. Er kann also insbesondere nach _ 99
Abs. 2 Nr. 3 BetrVG die Zustimmung verweigern, wenn die durch Tatsachen
begründete Besorgnis besteht, daß im Betrieb bereits beschäftigte Arbeitnehmer
gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden.
Von
der Arbeitnehmerüberlassung ist die Arbeitsvermittlung, der Nachweis einer
Gelegenheit zur Eingehung eines Arbeitsverhältnisses, zu unterscheiden. Für
diese hat die Bundesanstalt für Arbeit das Monopol (_ 4 AFG), von dem sie
allerdings nach _ 23 AFG Ausnahmen zulassen kann. Für bestimmte Berufe,
vor allem Künstler und Artisten, sind 170 gewerbliche Vermittlungsagenturen
zugelassen, neben 48 nicht auf Gewinn gerichteten (Stand: Juli 1985). Die
Vermittlung von Führungskräften durch Personalberater ist nicht als
Arbeitsvermittlung anzusehen, wenn der Beratungsaspekt im Vordergrund steht ([307]).
d) Die
Regelung der Arbeitszeit
Neben
der für alle Arbeitnehmer geltenden Arbeitszeitordnung - AZO - ([308]) gibt es eine Vielzahl
von berufs- und arbeitnehmergruppenspezifischen Sonderregelungen ([309]). Die AZO geht von
einer regelmäßigen werktäglichen Arbeitszeitdauer von acht Stunden aus
(_ 3 AZO). Sonntagsarbeit ist grundsätzlich verboten (__ 105 a und
105 b GewO) ([310]), allerdings sind
zahlreiche Ausnahmen vorgesehen (__ 105 b-i GewO und im Ladenschlußgesetz).
Zur anderweitigen Verteilung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit kann die
tägliche Arbeitszeit bis auf zehn Stunden, mit Genehmigung des
Gewerbeaufsichtsamtes auch darüber hinaus ausgedehnt werden (_ 4 AZO).
Noch weitergehend ist an 30 Tagen im Jahr Mehrarbeit bis zu zwei Stunden
täglich zulässig. Mehrarbeit bedeutet im Gegensatz zu Überstunden - der
Überschreitung der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit - die Überschreitung
der gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen der __ 3, 4 AZO, also der 48-Stundenwoche
([311]). Die AZO enthält
daneben auch Pausenregelungen.
Eine
Höchstgrenze für Überstunden kennt das geltende Recht also nur, soweit aus
Gründen des Gesundheitsschutzes Grenzen erforderlich sind. Die Beschränkung auf
Zwecke des Gesundheitsschutzes entspricht nach Auffassung ZÖLLNERs ([312]) auch einem aus dem
Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) abzuleitenden
verfassungsrechtlichen Gebot. Arbeitsmarktpolitische Ziele allein können den Grundrechtseingriff
einer Statuierung von Höchstarbeitszeiten nicht rechtfertigen ([313]).
Zwischenergebnis
Die
gesetzliche Regelung des Kündigungsschutzes in Deutschland läßt einen weiten Auslegungsspielraum.
Die Rechtsprechung hat diesen Spielraum jedoch sehr einseitig ausgenutzt und
durch das Aufstellen immer neuer Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen das Risiko
eines Kündigungsschutzprozesses stark erhöht. Die zaghaften Korrekturen dieser
Rechtsprechung durch den Erlaß des Beschäftigungsförderungsgesetzes haben die
Arbeitsmarktflexibilität nur marginal erhöht ([314]).
3.
Frankreich
a)
Betriebsbedingte Kündigung
aa)
Das Kündigungsverfahren ([315])
Die
gesetzliche Kündigungsfrist beträgt nach Art. L. 122-6 CT je nach
Betriebszugehörigkeit einen (bei 6 Monaten bis 2 Jahren) oder zwei Monate (bei
mehr als 2 Jahren). Diese Fristen können einzelvertraglich nicht abgekürzt
werden (Art. L. 122-7 CT).
Bei
einer betriebsbedingten Einzelkündigung ist eine Anhörung des Betriebsrates nur
dann erforderlich (Art. L. 432-1 Abs. 3 CT), wenn sich die
Belegschaftszahl verringert, also nicht an anderer Stelle ein Arbeitnehmer zum
Ausgleich eingestellt wird.
Bei
einer "kleinen" Massenkündigung (2 bis 9 betroffene Arbeitnehmer) ist
die betriebliche Interessenvertertung anzuhören. Diese wird bei einer
Belegschaftsstärke von 11-49 Arbeitnehmern von den "délégués du
personnel" ([316]), in Betrieben mit mehr
als 49 Arbeitnehmern vom "comité d'entreprise" ([317]) wahrgenommen.
Besondere
Vorschriften über das Verfahren bei dieser Anhörung bestehen bei
"großen" Massenkündigungen von 10 oder mehr Beschäftigten binnen 30 Tagen
bzw. von mehr als 30 Arbeitnehmern in 6 Monaten (Art. L. 321-3 CT).
In Betrieben mit mehr als 49 Arbeitnehmern ist der Arbeitgeber verpflichtet,
dem Betriebsrat die sozialen Begleitmaßnahmen mitzuteilen, die die Zahl der
Kündigungen möglichst gering halten und die Auswirkungen für die Gekündigten
mildern sollen (Art. L. 321-4 Abs. 3 CT) ([318]). Das "comité
d'entreprise" tritt in diesem Fall nach einer von der Zahl der in Aussicht
genommenen Kündigungen abhängigen Frist erneut zusammen
(Art. L. 321-3 letzter Absatz CT), um dem Arbeitgeber die Antwort der
Belegschaft vorzutragen.
Das
Gesetz präzisiert den zulässigen Grund bei der betriebsbedingten Kündigung
nicht weiter, sondern spricht nur pauschal von "licenciement pour motif
économique" (Art. L. 321-1 CT) bzw. von "raisons
économiques, finançières ou techniques" (Art. L. 321-4 CT). Die
wirtschaftliche Erforderlichkeit der beabsichtigten Änderung beurteilt der
Arbeitgeber seit dem Wegfall des Genehmigungserfordernisses alleine. Die Änderung
muß aber zum Wegfall eines Arbeitsplatzes führen, jedoch nicht notwendigerweise
zu einem Belegschaftsabbau ([319]).
Die
EG-Richtlinie über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bei
Betriebsübergang ist durch Art. L. 122-12 CT in innerstaatliches
Recht umgesetzt worden. Die Regelungen unterscheiden sich kaum von den
deutschen: Der Betriebsübergang als solcher kann nicht als Kündigungsgrund
angeführt werden. Sowohl der Veräußerer als auch der Erwerber können jedoch
erforderliche Umstrukturierungsmaßnahmen nach den allgemeinen Regeln
durchführen ([320]).
Ein
bemerkenswertes Anzeichen dafür, daß die Deregulierungstendenz auch die
Gerichte erfaßt hat, ist die unlängst erfolgte Kehrtwendung der Rechtsprechung
bei der Frage der Voraussetzungen für die Annahme eines Betriebsübergangs ([321]). Die Cour de Cassation
war soweit gegangen, bei einfachen Dienstleistungsunternehmen, die ihre
Tätigkeit regelmäßig am gleichen Ort verrichten, wie z.B. Putzkolonnen, einen
Betriebsübergang bereits dann anzunehmen, wenn der Auftrag an einen anderen Unternehmer
vergeben wurde mit der Folge, daß dieser die bisher mit der Aufgabe betrauten
Arbeitskräfte zu den alten Bedingungen weiterbeschäftigen mußte! Die
Rückbesinnung des Gerichtshofs in dieser Frage läßt darauf hoffen, daß auch
andere durch die Rechtsprechung geschaffene Auswüchse beseitigt werden.
Auch
der Konkurs stellt für sich genommen keinen Beendigungs- oder Kündigungsgrund
dar. Der Konkursverwalter kann aber mit Zustimmung des Richters die zur
Sanierung erforderlichen Entlassungen vornehmen ("plan de
redressement" ) ([322]).
Die
Sozialauswahl ist auch in Frankreich vorgeschrieben (Art. L. 321-1
CT). An Kriterien nennt das Gesetz ausdrücklich, allerdings nur beispielhaft:
Unterhaltsverpflichtungen, Dauer der Betriebszugehörigkeit, aber auch Eignung
für den Beruf ("qualités professionnelles").
Die
von der Arbeitgeberseite am heftigsten kritisierte Kündigungsvoraussetzung, das
Erfordernis einer behördlichen Genehmigung, das 1975 ([323]) durch das Kabinett
Chirac eingeführt worden war, wurde unmittelbar nach dessen erneutem
Regierungsantritt widerrufen. Die Regelung verpflichtete den Arbeitgeber vor
jeder betriebsbedingten Kündigung, die Zustimmung der Arbeitsverwaltung
einzuholen, die insbesondere die Stichhaltigkeit des angeführten
wirtschaftlichen Grundes zu überprüfen hatte und somit die eigene ökonomische
Beurteilung an die Stelle derjenigen des Unternehmers setzen konnte. Die
verwaltungsgerichtliche Überprüfbarkeit bei Verweigerung der Genehmigung war
auf Rechts- und offensichtliche Beurteilungsfehler beschränkt ([324]). Bei großen
Massenentlassungen (siehe oben) wurde darüber hinaus die Einhaltung der
Verfahrensbestimmungen geprüft. Einstellungen binnen 12 Monaten nach einer
betriebsbedingten Kündigung waren ebenfalls zustimmungsbedürftig. Etwa
90 % aller Anträge auf Zustimmung zur Entlassung wurde stattgegeben ([325]).
Durch
Gesetz vom 3.7.1986 ([326]) wurde die Überprüfung
der Stichhaltigkeit des wirtschaftlichen Grundes und das Zustimmungserfordernis
für Einstellungen beseitigt. Bezüglich der Gestaltung des Verfahrens,
insbesondere der Mitwirkungsbefugnisse der betrieblichen Interessenvertretung
der Arbeitnehmer, wurden die Sozialpartner zu Verhandlungen aufgefordert. Dies
ist eine bemerkenswerte Neuerung im System des französischen Arbeitsrechts, das
traditionell durch eine autoritäre Haltung des Staates geprägt war. Das in
einem Memorandum vom 20.10.1986 festgehaltene Ergebnis dieser Verhandlungen
wurde weitgehend in das Gesetz vom 30.12.1986 ([327]) übernommen. Nach der
neuen Rechtslage ([328]) gibt es nur noch
folgende Meldepflichten, die eine Überprüfung der Einhaltung der
Verfahrensvorschriften ermöglichen sollen:
Die
Entlassung von weniger als 10 Arbeitnehmern ist lediglich nachträglich zu
melden (Art. L. 321-2 Nr. 1 CT).
Bei
Kündigungen von mehr als 9 Arbeitnehmern in 30 Tagen oder 30 Arbeitnehmern in 6
Monaten ist die Meldung unmittelbar nach dem ersten Zusammentritt des
"Comité d'entreprise" zu erstatten (Art. L. 312-7 CT).
Dabei sind bestimmte Daten mitzuteilen ([329]). Während einer
entsprechend der Anzahl der Kündigungen zwischen 14 und 30 Tagen währenden
Frist kann die Behörde einschreiten (Art. L. 327 CT), wenn die
Verhandlungspflichten gegenüber dem Betriebsrat nicht erfüllt werden. Diese
Maßnahme hat aufschiebende Wirkung, bis der Arbeitgeber auf die Vorwürfe
geantwortet hat ([330]). Die Behörde kann die
Entlassungen jedoch nicht mehr verhindern. Das französische Kündigungsrecht ist
insoweit weitgehend liberalisiert. Dies scheint sich schon ausgewirkt zu haben.
Im Jahre 1986 stieg die Zahl der betriebsbedingten Kündigungen um 20 %, wobei
ein starker Anstieg seit Juli festzustellen ist ([331]), was für einen unter
dem alten Regime aufgestauten Strukturanpassungsbedarf spricht.
Eine
_ 2 KSchG vergleichbare Sondervorschrift für die Überprüfung der sozialen
Rechtfertigung einer Änderungskündigung kennt das französische Recht nicht. Es
unterscheidet vielmehr zwischen unwesentlichen und wesentlichen
Vertragsänderungen ([332]). Wesentlich ist dabei,
was vom Arbeitnehmer beim Abschluß des Arbeitsvertrages als "condition
essentielle" angesehen wurde ([333]). Es wird also wertend
bestimmt, welche Änderung ihm zugemutet werden kann ([334]). Widerspricht der
Arbeitnehmer einer unwesentlichen Änderung, so wird dies als Kündigung
seinerseits ("démission") gewertet. War sie dagegen wesentlich, so
liegt eine Arbeitgeberkündigung ("licenciement") vor, so daß der
Arbeitnehmer die entsprechende Entschädigung erhält. Der Widerspruch muß
alsbald erfolgen, sonst wird ein stillschweigendes Einverständnis vermutet ([335]).
bb)
Die Folgen der rechtswidrigen und der rechtmäßigen Kündigung
Das
französische Recht kennt bei unberechtigter Kündigung keinen
Wiedereinstellungsanspruch. Bei personen- und verhaltensbedingter Kündigung
macht der Richter lediglich den Vorschlag der Wiedereinstellung. Geht der
Arbeitgeber darauf nicht ein, wird er zu einem zusätzlichen Schadensersatz
verurteilt (Art. L. 122-14-4). Nach Abs. 3 dieser Vorschrift ist
eine solche Verurteilung auch zulässig, wenn bei einer betriebsbedingten
Kündigung das vorgeschriebene Verfahren nicht eingehalten wurde. Die Höhe
richtet sich dabei nach dem erlittenen Schaden.
In den
Schutzbereich dieser Vorschrift fallen aber nur solche Arbeitnehmer, die seit
über 2 Jahren bei einem Arbeitgeber mit mindestens 10 Beschäftigten arbeiten
(Art. L. 122-14-5 CT).
Unabhängig
von der Rechtmäßigkeit der Kündigung hat jeder Gekündigte Anspruch auf
Entschädigung ("indemnité de licenciement"), sofern das
Beschäftigungsverhältnis länger als 2 Jahre gewährt hat
(Art. L. 122-9 CT). Die gesetzliche Mindesthöhe ([336]) beträgt pro Jahr der
Betriebszugehörigkeit 1/10 des Monatsverdienstes. Für jedes über das zehnte
hinausgehende Jahr wird ein Zuschlag von 1/15 des Monatsgehalts gewährt. Diese
Entschädigung ist also sehr bescheiden. Die Darstellung der rechtlichen
Regelung spiegelt die Wirklichkeit allerdings nur unvollkommen wider, da in
Tarifverträgen in der Regel ein Vielfaches dieser Sätze vereinbart wird ([337]).
Daneben
gibt es noch eine Entschädigung bei Nichtbeachtung der Kündigungsfrist
(Art. L. 122-8 CT). Diese ist jedoch wirtschaftlich unbedeutend.
Die
Arbeitgeber sind bei großen Massenkündigungen gehalten, Maßnahmen zu ergreifen,
um die Zahl der Kündigungen möglichst niedrig zu halten und ihre sozialen Auswirkungen
zu mildern. Diese Maßnahmen werden mit den Belegschaftsvertretern ausgehandelt
(Art. L. 321-4 Abs. 3 CT) ([338]). Inwieweit die
Nichterfüllung dieser Obliegenheit zu Zahlungspflichten infolge Verstoßes gegen
die Bestimmungen über das Kündigungsverfahren führen kann, ist umstritten ([339]). Einen unserem Recht
vergleichbaren erzwingbaren Sozialplan gibt es in Frankreich jedenfalls nicht.
Lediglich eine Vereinbarung zwischen den Tarifpartnern ([340]) sieht die Möglichkeit
vor, bei Nichteinigung eine paritätisch besetzte Kommission anzurufen. Hiervon
wird jedoch in der Praxis kein Gebrauch gemacht ([341]).
b)
Befristete Arbeitsverträge
Das
Rechtsinstitut des befristeten Arbeitsvertages hat in den letzten 5 Jahren ein bewegtes
Schicksal erlitten. Durch Verordnung vom 5. Februar 1982 ([342]) zum Paria gestempelt,
wurde es ab 1985 ([343]) schrittweise wieder
weitgehend rehabilitiert.
1982
war der Grundsatz des Ausnahmecharakters befristeter Arbeitsverträge statuiert
worden. Sie waren nur für ganz enge Ausnahmebereiche und längstens für 6 Monate
zulässig ([344]). Nachdem der
Enumerativkatalog stufenweise erweitert worden war ([345]), wurde er 1986 durch
eine Generalklausel ersetzt (Art. L. 122-1 CT). Ein befristeter
Arbeitsvertrag ist fortan für die Durchführung einer genau definierten Aufgabe
zulässig, bei der es sich nicht um eine Beschäftigung im Rahmen der üblichen
und nachhaltigen Tätigkeit des Unternehmens handelt. Er kann zweimal um seine
ursprüngliche Dauer verlängert werden. Die maximale Laufzeit beträgt jedoch 24
Monate. Sonderregelungen sind u.a. für Vertretungen und Saisonarbeiter
vorgesehen (Art. L. 122-1-1 CT). Zur Vermeidung der Besetzung von
Dauerarbeitsplätzen mittels rotierender befristeter Arbeitsverhältnisse, ist
die Neubesetzung eines durch Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrages
freigewordenen Arbeitsplatzes durch einen anderen, ebenfalls befristet
eingestellten Arbeitnehmer erst nach einer Karenzzeit von einem Drittel der
Laufzeit des ersten Vertrages zulässig (Art. L. 122-3-11 CT). Bei
Verstoß gegen eine dieser Vorschriften ist der Vertrag als unbefristeter
anzusehen (Art. L. 122-3-13 CT) ([346]).
Bei
Beendigung des befristeten Arbeitsvertrages erhält der Arbeitnehmer ein
Übergangsgeld ("indeminité de fin de contrat"). Dieses beträgt
mindestens 5 Prozent des gesamten, während der Laufzeit des Vertrages erzielten
Bruttoverdienstes ([347]).
c)
Leiharbeit
Obwohl
es auch in Frankreich seit 1949 ein Vermittlungsmonopol der "Agence
Nationale Pour l'Emploi" (A.N.P.E.) gibt (Art. L. 312-7 CT), von
dem Ausnahmen nur für Künstler, Hausangestellte und Vermittlungen durch
Personalberater zugelassen sind ([348]), wurde die Leiharbeit,
im Gegensatz zur Auffassung in Deutschland vor 1967, nie als Konkurrenz angesehen,
da zwischen dem Arbeitnehmer und dem Verleiher ein dauerhaftes
Arbeitsverhältnis besteht ([349]). Die gewerbliche
Arbeitnehmerüberlassung darf nur als ausschließlicher Geschäftszweck betrieben
werden (Art. L. 124-1 CT). Eine staatliche Genehmigung ist nicht
erforderlich, der Unternehmer hat jedoch die Geschäftsaufnahme zu melden
(Art. L. 124-1 CT), seine finanzielle Leistungsfähigkeit nachzuweisen
und der Aufsichtsbehörde monatlich zu berichten ([350]).
Die
Leiharbeit hat das gleiche Schicksal erlitten wie die befristeten
Arbeitsverträge. Durch Verordnung vom 5. Februar 1982 ([351]) wurde auch für die
Leiharbeit das Enumerativprinzip eingeführt und die Höchstdauer für einen
Einsatz auf 6 Monate festgelegt ([352]). Dies beeinträchtigte
die Flexibilität der Leiharbeit so stark, daß die Zahl der Einsätze um
40 % sank, die der Verleihunternehmen um 37 % ([353]):
┌‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑┬‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑┬‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑┐
│ │ 1981
│ 1982 │
├‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑┼‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑┼‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑┤
│ Zahl der Einsätze │ 190
000 │ 115 000 │
│ │ │ │
│ durchschnittliche Länge │ │
│
│ (Wochen) │
3,5 │ 2 │
│ │ │ │
│ Zahl der Verleiher │ 1
450 │ 855 │
└‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑┴‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑┴‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑┘
Durch
die bereits erwähnte Verordnung vom 11.8.1986 wurde auch hier ein liberaleres
Regime eingeführt. Das Enumerativprinzip wurde durch eine Generalklausel
ersetzt (Art. L. 124-2 CT). Leiharbeit ist danach grundsätzlich
zulässig, sofern nicht eine betriebsübliche, dauerhaft anfallende Tätigkeit
ausgeübt wird. Der Einsatz kann einmal um die ursprünglich vereinbarte Dauer
verlängert werden, darf jedoch 24 Monate nicht übersteigen (Art. L. 124-2
Abs. 5 CT). Der Vertrag zwischen Ver- und Entleiher muß einen festgelegten
Mindestinhalt aufweisen und dem Arbeitnehmer bekanntgegeben werden
(Art. L. 124-3 und L. 124-4 CT). Insbesondere ist der
betriebsübliche Verdienst eines vergleichbaren fest angestellten Arbeitnehmers
im Entleiherbetrieb aufzuführen. Der Leiharbeitnehmer darf nicht niedriger
entlohnt werden (Art. L. 124-4-2 Abs. 1 CT). Am Ende jedes
Einsatzes erhält er zusätzlich eine Entschädigung ("indemnité de précarité
d'emploi"). Diese beträgt mindestens 15 % der gesamten, während des
Einsatzes empfangenen Bruttobezüge. Dieser Satz mindert sich auf 10 %, wenn ihm
ein unmittelbar anschließender, mindestens halb so lang währender erneuter
Einsatz angeboten wird ([354]). Durch diese beiden
Untergrenzen soll sichergestellt werden, daß der Einsatz von Leiharbeitskräften
teurer ist als die gleichlange Beschäftigung mittels unbefristetem
Arbeitsvertrag.
d)
Arbeitszeit
Das
französische Recht unterscheidet zwischen der gesetzlichen Höchst- und der
gesetzlichen Normalarbeitsdauer ("durée légale du travail").
Für
die Höchstarbeitszeit gilt eine doppelte Obergrenze ([355]): Grundsätzlich 48
Stunden pro Woche, aber über 12 Wochen muß ein Ausgleich derart erfolgen, daß
die durchschnittliche Arbeitszeit unter 46 Stunden liegt. Von beiden
Voraussetzungen kann die Arbeitsbehörde in begründeten Ausnahmefällen nach
Anhörung der betrieblichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer Befreiung
erteilen. Die tägliche Arbeitszeit darf 10 Stunden nicht überschreiten
(Art. L. 214-1 Abs. 2 CT).
Die
gesetzliche Normalarbeitszeit ist seit 1982 auf 39 Stunden festgelegt
(Art. L. 212-1 Abs. 1 CT). Jede darüber hinausgehende
Arbeitsstunde fällt unter das gesetzliche Überstundenregime ([356]). Dieses erfaßt also
nicht nur wie in Deutschland die über die gesetzliche Höchstarbeitsdauer
hinausgehende Mehrarbeit. Art. L. 212-5 CT setzt nach der Anzahl der
Überstunden gestaffelte Zuschläge fest. In Betrieben mit mehr als 11
Arbeitnehmern ist zusätzlich bezahlte Freizeit zu gewähren.
Die
Zahl der zulässigen Überstunden ist pro Arbeitnehmer und Jahr auf 130
beschränkt ([357]). Jenseits dieser Grenze
ist eine Genehmigung der Arbeitsbehörde erforderlich. Diese muß vor ihrer
Entscheidung die betriebliche Arbeitnehmervertretung anhören
(Art. L. 212-7 Abs. 1 CT). Die Tarifvertragsparteien können von
dieser restriktiven Regelung abweichende Vereinbarungen treffen.
4.
Großbritannien
a)
Kündigungsrecht
aa)
Voraussetzungen der betriebsbedingten Kündigung
Die
gesetzliche Kündigungsfrist ist im britischen Recht sehr kurz. Während der
ersten beiden Jahre beträgt sie nur 1 Woche und steigt dann pro Jahr der
Beschäftigung bis auf maximal 12 Wochen nach 12 Jahren ([358]).
Ein
Betriebsrat existiert nicht. Statt dessen ist die vorherige Anhörung der im
Betrieb vertretenen Gewerkschaften erforderlich, sofern der Arbeitgeber sie
anerkennt. Auf die Mitgliedschaft des von der Kündigung Betroffenen kommt es
nicht an (s. 99 Employment Protection Act. 1975 - EPA ) ([359]). Die Anhörung muß in
Abhängigkeit von der Größe des Betriebs und des Umfangs der geplanten
Entlassungen bis zu 90 Tage vorher erfolgen. Massenentlassungen von mehr als 10
Arbeitnehmern binnen 30 Tagen sind zudem entsprechend den Bestimmungen der
EG-Richtlinie der Arbeitsverwaltung anzuzeigen (s. 100 EPA) ([360]).
Seit
1971 ist die Kündigung nur noch aus wichtigem Grund zulässig ([361]), sofern die
Kündigungsschutzbestimmungen anwendbar sind. Dies ist grundsätzlich erst nach
zweijähriger Beschäftigung der Fall (s. 64 EP(C)A); für Betriebe mit nicht mehr
als 20 Arbeitnehmern sind die Voraussetzungen noch enger ([362]). Die möglichen
Kündigungsgründe sind in s. 57 EP(C)A aufgeführt ([363]). Hier interessieren
besonders die "Überzähligkeit" ("redundancy") und die
"sonstigen bedeutenden Gründe" ("some other substantial reason
of a kind such as to justify the dismissal ..."). Die Legaldefinition der
Überzähligkeit findet sich in s. 81 (2) EP(C)A. Sie setzt voraus, daß der
Arbeitsplatz als solcher wegfällt ([364]). Eine Reorganisation
des Betriebs zu Zwecken der Kostensenkung oder der Produktivitätserhöhung
genügt nicht ([365]). Es kann jedoch ein
"bedeutender Grund" im Sinne der zweiten angeführten Bestimmung
vorliegen ([366]). Ist keiner dieser
beiden Gründe einschlägig, führt dies zur Rechtswidrigkeit einer betriebsbedingten
Kündigung. Andernfalls ist ihre soziale Rechtfertigung ("fairness")
zu prüfen.
Der
wirtschaftliche Hintergrund der Maßnahme, die zur Kündigung geführt hat, ist
gerichtlich nicht überprüfbar. Zwar wurde diese Möglichkeit in einigen älteren
Gerichtsentscheidungen erwogen, doch hat das Employment Appeal Tribunal ([367]) klargestellt, daß dies
nicht Aufgabe der Gerichte sein kann. Die Überprüfung beschränkt sich auf eine
Mißbrauchsaufsicht. Der Arbeitgeber muß darlegen, daß er die seine Entscheidung
tragenden Gründe mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns erwogen hat ([368]).
Wie im
deutschen Recht fehlt es an einem Kündigungsgrund, wenn eine zumutbare
Weiterbeschäftigungsmöglichkeit besteht ([369]). Die relevante Einheit
ist hierbei, wie in der neueren Rechtsprechung des BAG, nicht der Betrieb,
sondern das Unternehmen.
Unter
den möglicherweise von der Kündigung betroffenen Arbeitnehmern ist eine
Sozialauswahl ("fair selection") zu treffen. S. 59 EP(C)A führt unter
Verweis auf s.58 EP(C)A die per se unzulässigen Auswahlkriterien auf, die sich
allerdings alle auf die Gewerkschaftstätigkeit beziehen. Darüber hinaus hat die
Rechtsprechung eine allgemeine Pflicht zur Sozialauswahl statuiert, die sich an
objektiven, nachprüfbaren Kriterien ausrichten muß. Besonders erwähnt sind:
Fehlzeiten, Leistungsfähigkeit, Erfahrung, Dauer der Betriebszugehörigkeit ([370]). Letzterer kommt
besonderes Gewicht zu. Die Auswahlkriterien sollten mit der Gewerkschaft
abgesprochen werden. Bei der Nachprüfung der Sozialauswahl dürfen die Gerichte
nicht ihren eigenen Maßstab an die Stelle desjenigen des Unternehmers setzen.
Sie sind auch hier auf eine Mißbrauchsüberprüfung beschränkt ([371]). In die Sozialauswahl
sind alle Arbeitnehmer des Unternehmens einzubeziehen, die eine Arbeit
verrichten, die den unmittelbar vom Wegfall des Arbeitsplatzes Betroffenen nach
ihrem Arbeitsvertrag zugemutet werden kann ([372]).
Die
Zulässigkeit der Änderungskündigung ist nach den allgemeinen Maßstäben zu
beurteilen. Als Rechtfertigung kommt hier mangels Wegfalls des Arbeitsplatzes
nur der "sonstige bedeutende Grund" in Betracht. Der Arbeitgeber kann
allerdings durch Vereinbarung einer Mobilitätsklausel im Arbeitsvertrag
sicherstellen, daß er den Arbeitnehmer auch ohne Änderungskündigung räumlich
versetzen kann ([373]). Im übrigen sind die
Anforderungen an eine zulässige Änderungskündigung, sofern sie nicht im
Zusammenhang mit einem Betriebsübergang erfolgt, sehr gering. Es genügt, daß
die vorgesehene Änderung Teil eines Umstrukturierungskonzeptes ist, für das
vernünftige wirtschftliche Gründe sprechen ("sound, good business
reasons") ([374]), das nicht jenseits
jeglicher vernünftiger Arbeitgeberentscheidung liegt ([375]). So wurde eine
Änderung als zulässig angesehen, die die übliche wöchentliche Arbeitszeit eines
Vorarbeiters von 48 Stunden auf 58 Stunden (sic!) anhob ([376]). Die vertragliche
Verpflichtung unbegrenzt unbezahlte Mehrarbeit zu leisten, wurde von der
Rechtsprechung allerdings nicht mehr als vernünftige Arbeitgeberentscheidung
angesehen ([377]). Der Arbeitgeber ist
in der einseitigen Änderung der Arbeitsbedingungen also weitgehend autonom.
In
Ausführung der EG-Richtlinie zum Betriebsübergang wurden auch im Vereinigten
Königreich diesbezügliche gesetzliche Bestimmungen erlassen, die sich in den
meisten Punkten nicht von den Regelungen in den anderen Ländern unterscheiden.
Der Betriebsübergang als solcher kann nicht als Kündigungsgrund angeführt
werden. Betriebsbedingte Kündigungen vor oder nach dem Übergang sind jedoch
nach den allgemeinen Regeln zulässig ([378]). Die
Änderungskündigung ist allerdings nach einem Betriebsübergang praktisch
ausgeschlossen, da in reg. 8(2) Transfer of Undertakings (Protection of
Employment) Regulations bestimmt ist, daß Kündigungen nur zulässig sind, wenn
sie zu einer Veränderung der Belegschaftsstärke führen ([379]). Diese enge Anlehnung
an den Wortlaut des Gesetzes ist charakteristisch für die englische
Rechtsprechung, die diesem Auslegungskriterium absoluten Vorrang beimißt.
Das
englische Recht hat eine bemerkenswerte Konstruktion entwickelt, um die
ungestörte Sanierung im Konkurs zu ermöglichen: das sog. "hiving
down" ([380]). Der Konkursverwalter
bildet eine 100 %ige Tochtergesellschaft und überträgt ihr die
lebensfähigen Teile des Unternehmens. Die Arbeitsverhältnisse bleiben mit der
Muttergesellschaft bestehen, die die Arbeitnehmer an die Tochter ausleiht.
Hierdurch wird Zeit für die Sanierung gewonnen.
bb)
Rechtsfolgen der Kündigung
Der
wegen "Überzähligkeit" gekündigte Arbeitnehmer erhält, wenn er unter
den Kündigungsschutz fällt - d.h. nach zweijähriger Beschäftigung - auf jeden
Fall eine Entschädigung ("redundancy payment"). Daneben hat er bei
Nichteinhaltung der Kündigungsfrist einen Schadensersatzanspruch ("payment
in lieu of notice" ([381])), der jedoch
wirtschaftlich unbedeutend ist. Bei ungerechtfertigter Kündigung besteht
theoretisch ein Anspruch auf Erhalt des Arbeitsplatzes. In der Praxis kommt es
aber meist nur zu Schadensersatzzahlungen ("basic" und
"compensatory award").
Der
Anspruch auf Entlassungsentschädigung besteht unabhängig von der Rechtmäßigkeit
und der Anzahl der Kündigungen. Er beträgt für jedes Jahr der
Betriebszugehörigkeit zwischen 18 und 21 Jahren einen halben, zwischen 23 und
40 Jahren einen ganzen, über 40 Jahren einen und einen halben Wochenlohn
("Schedule 4 EP(C)A" ([382]), ist also relativ
bescheiden. Arbeitgeber mit weniger als 10 Beschäftigten erhalten einen vom
Arbeitsministerium festgelegten Satz zwischen 35 % und 80 % ihrer
diesbezüglichen Aufwendungen aus einem Fonds ("Redundancy Fund"), der
aus Beiträgen der Arbeitgeber gespeist wird, ersetzt. Dieser dient auch als
Insolvenzsicherungsfonds ([383]). Die gleiche
Entschädigungsregelung gilt bei bloßer Suspendierung, statt Auflösung des
Arbeitsvertrages (sog. "lay-off") ([384]).
Bei
ungerechtfertigter Kündigung kann das Gericht auf drei Rechtsfolgen erkennen:
Wiedereingliederung ("re-instatement"), Wiedereinstellung
("re-engagement") und Schadensersatz ([385]).
In den
ersten beiden Fällen (s. 69 EP(C)A) behält der Arbeitnehmer seinen
Arbeitsplatz, wobei er im Fall der Wiedereingliederung so behandelt wird, als
hätte er ihn nie verloren. Diese vom Gesetz als Regelfall angesehene
Rechtsfolge spielt in der Praxis nur eine untergeordnete Rolle. 1981 wurde die
Wiedereingliederung nur 1,7 % aller Kläger in Kündigungsschutzprozessen
zugesprochen, bei den in der Hauptsache obsiegenden Klägern betrug der Anteil
3,9 % ([386]).
Ein
Wiedereinstellungsurteil ist allerdings nicht vollstreckbar, so daß der
Arbeitgeber sich auch noch nach einer Niederlage vor Gericht weigern kann, den
Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen. Das Gesetz will ihm keinen Mitarbeiter
aufzwingen, da dies den Arbeitsbeziehungen abträglich sein könnte. Statt dessen
ist neben dem dann fälligen allgemeinen Schadensersatz ein zusätzlicher zu
leisten ("additional award for non compliance" - s. 71(1)
EP(C)A) ([387]), der zwischen 13 und
52 Wochengehältern beträgt ([388]), wobei dieses maximal
mit £ 155.- angesetzt werden darf, die Strafzahlung also maximal £ 8066.-
beträgt (s.71(2) EP(C)A).
Erkennt
das Gericht unmittelbar auf Schadensersatz, so setzt sich dieser aus einem
"basic" und einem "compensatory award" zusammen. Der
"basic award" richtet sich nach der Beschäftigungsdauer, dem Alter
und dem Verdienst des Arbeitnehmers ([389]). Er beträgt maximal
£ 4740.- ([390]). Der
"compensatory award" wird vom Gericht unter Berücksichtigung des
Verhaltens des Arbeitgebers festgesetzt und beträgt maximal £ 8500,-
(s. 75(1) EP(C)A). In der Regel werden jedoch wesentlich niedrigere
Beträge festgesetzt, 1981 im Durchschnitt £ 963.-. Dies entspricht etwa 8
Wochenlöhnen ([391]). Das britische
Kündigungsrecht behindert die Flexibilität des Arbeitsinputs also kaum.
b)
Befristeter Arbeitsvertrag, Leiharbeit und Arbeitszeitregelung
Diesen
drei Rechtsinstituten ist gemeinsam, daß sie im englischen Recht nicht
allgemein geregelt sind und somit grundsätzlich keiner gesetzlichen
Beschränkung unterliegen.
Der
Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrages berechtigt zwar zum Bezug einer
Kündigungsentschädigung, dies kann aber durch ausdrückliche Vereinbarung
zwischen den Parteien ausgeschlossen werden ("contracting out" -
s. 142 EP(C)A) ([392]). Ansonsten übt der
Staat keinerlei Kontrolle über den Abschluß befristeter Arbeitsverträge aus.
Diesbezügliche Regelungen werden auch in Tarifverträgen nur sehr selten
vereinbart ([393]). Etwa 7 % der
Arbeitnehmer werden in Großbritannien auf der Basis befristeter Arbeitsverträge
beschäftigt ([394]).
Die
Leiharbeit unterliegt ebenfalls keiner Regulierung ([395]).
Eine
allgemeine Arbeitszeit- oder Überstundenregelung existiert nicht. Nur für
bestimmte Arbeitnehmergruppen, wie Frauen und Jugendliche, sowie für bestimmte
Berufe, z.B. Kraftfahrer und Bergleute, bestehen Sondervorschriften ([396]).
Charakteristisch
für das britische Arbeitsrecht ist also die weitgehende Freiheit des
Arbeitgebers bei der Gestaltung des Arbeitsverhältnisses. Die einzige wirkliche
Einschränkung ist eine moderate Geldzahlungspflicht bei Entlassungen nach über
zweijähriger Beschäftigungsdauer.
5.
Italien
a)
Kündigungsrecht
aa)
Voraussetzungen einer wirksamen Kündigung
Die
Originalität des italienischen Kündigungsrechts besteht darin, daß sich nur
wenige fragmentarische Gesetzesbestimmungen mit der betriebsbedingten Kündigung
befassen. Diese wird beinahe ausschließlich durch kollektive Vereinbarungen
zwischen den Tarifpartnern und ergänzendes Richterrecht geregelt.
Für
alle Arten von Kündigungen gelten die gleichen Fristen ([397]). Deren Länge richtet
sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit und nach der beruflichen
Qualifikation. Sie beträgt für Arbeiter zwischen 6 und 12 Tagen, für
Angestellte zwischen 1/2 und 4 Monaten. In der Praxis spielen die gesetzlichen
Fristen neben den viel längeren tarifvertraglich vereinbarten aber nur noch
eine untergeordnete Rolle ([398]).
Bei
allen sonstigen Voraussetzungen unterscheiden sich die beiden Kündigungsarten:
die Einzelkündigung ("licenziamento individuale") und die
Kollektivkündigung zur Verminderung des Personalbestandes ("licenziamento
per reduzione di personale"). Diese Differenzierung entspricht nicht
derjenigen zwischen personen- bzw. verhaltensbedingter und betriebsbedingter
Kündigung im deutschen Recht, da die betriebsbedingte Kündigung eines einzelnen
Arbeitnehmers und die Massenänderungskündigung - da nicht auf Reduktion des
Personalbestandes ausgerichtet - unter die erste Kategorie fallen.
Eine
Kollektivkündigung ist rechtmäßig, wenn ihre inhaltlichen Vorausetzungen
erfüllt sind, den Konsultationspflichten Genüge getan und eine ordnungsgemäße
Sozialauswahl getroffen wurde.
Das
Gesetz erwähnt den Begriff der "Kollektivkündigung zur Reduktion des
Personalbestandes" nur negativ, in Art. 10 Abs. 2 des
Allgemeinen Kündigungsschutzgesetzes ([399]), der sie dem
Anwendungsbereich des allgemeinen Kündigungsschutzrechts entzieht. Zwei
Voraussetzungen wurden von Lehre und Rechtsprechung herausgearbeitet.
Aus
dem Begriff der Kollektivkündigung folgt, daß mehrere Arbeitnehmer betroffen
sein müssen. Wieviele ist nicht geklärt. GHIDINI ([400]) orientiert sich an den
in der EG-Richtlinie zur Massenentlassung aufgestellten Grenzen (siehe oben
I. 1. a). Dies ist jedoch sehr hoch angesetzt und dürfte die
Obergrenze darstellen.
Zweitens
muß eine Umstrukturierung des Betriebs durchgeführt werden, die zur
Verminderung des Personalbestandes führt. Hierunter werden nur einmalige
Anpassungsvorgänge, nicht saisonal wiederkehrende Personalschwankungen
verstanden ([401]). Der Arbeitgeber muß,
wie in den anderen Rechtsordnungen auch, nur beweisen, daß eine solche
Umstrukturierung vorgenommen wurde und daß sie notwendigerweise zum Wegfall der
entsprechenden Anzahl von Arbeitsplätzen führte. Das ist nicht der Fall, wenn
eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit an einem anderen Arbeitsplatz im Betrieb
besteht. Die wirtschaftliche Notwendigkeit der Maßnahme braucht er nicht zu
rechtfertigen, da er frei ist - dies wird ausdrücklich anerkannt - , die Größe
seines Betriebes und damit auch den Personalbestand selbst zu bestimmen ([402]). Liegen die
aufgeführten Voraussetzungen nicht vor, so kann die Kündigung als
Einzelkündigung dennoch gerechtfertigt sein.
Die
Konsultationspflichten des Arbeitgebers ergeben sich für den industriellen
Sektor nur aus einem Branchen und Organisationen übergreifenden Tarifvertrag
vom 5. Mai 1965. Dieser erfaßt nach deren Beitritt auch die Betriebe anderer
Bereiche. In Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten ist der Arbeitgeber gehalten,
die Gewerkschaften rechtzeitig zu informieren. Widersprechen diese der in
Aussicht genommenen Kündigung, beginnt eine, je nach Anzahl der betroffenen
Arbeitnehmer, 15- bis 25-tägige Vermittlungsphase ([403]). Die Gewerkschaften
haben jedoch keinerlei rechtliche Druckmittel. Der Arbeigeber kann also
unabhängig vom Ausgang der Verhandlungen wirksam kündigen. Diese rein
kollektivrechtliche Regelung ist deswegen so interessant, weil sie zeigt, daß
sich auch ohne Eingriffe des Gesetzgebers, alleine durch das Kräftespiel der
Tarifpartner, Regelungen herausbilden, die unseren rechtlichen Verpflichtungen
zur Anhörung des Betriebsrates sehr ähnlich sind.
Für
alle Bereiche, die nicht von besagtem Tarifvertrag abgedeckt sind, schreibt das
Gesetz ([404]) einen ähnlichen Vermittlungsversuch
durch die Arbeitsbehörden vor. Dieser ist jedoch ebenfalls zeitlich auf einige
Wochen beschränkt und kennt keine Zwangsmittel.
Die
Verpflichtung zur Sozialauswahl ergibt sich aus einer in eine Rechtsverordnung
transformierten Vereinbarung zwischen den Tarifparteien vom 20. Dezember 1950 ("accordo interconfederale") ([405]). Die
maßgeblichen Kriterien sind (in dieser Reihenfolge): betriebliche
Erfordernisse, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Unterhaltsverpflichtungen, wirtschaftliche
Lage des Arbeitnehmers.
Sind
die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllt, z.B. bei der
Änderungskündigung, so richtet sich die Rechtmäßigkeit der Kündigung nach
Art. 1 des Gesetzes Nr. 604 vom 15. Juli 1966, wonach ein
"giustificato motivo" vorhanden sein muß. Dies können grundsätzlich
auch betriebsbedingte Gründe sein, sofern keine
Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten an einem anderen Arbeitsplatz besteht ([406]).
bb)
Rechtsfolgen der Kündigung
Jede
Beendigung des Arbeitsverhältnisses zieht nach Art. 9 des Gesetzes Nr.
604/1966 eine Entschädigungspflicht nach sich. Die Entschädigungssumme beträgt
pro Jahr der Betriebszugehörigkeit den 13,5ten Teil eines Jahresgehalts, was
ungefähr einem Monatsgehalt entspricht ([407]). Diese früher als
Dienstaltersentschädigung ("indennità di anzianità") bezeichnete
Zahlung wird heute "Entschädigung aus Anlaß der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses" genannt. Diese Umbenennung steht für den
grundlegenden Wandel dieses Rechtsinstituts von der Kündigungsentschädigung zum
zusätzlichen Vergütungsbestandteil. Der findet seinen Ausdruck darin, daß der
Arbeitnehmer bereits während der Dauer des Arbeitsverhältnisses unter
bestimmten Voraussetzungen ([408]) einen Vorschuß fordern
kann, da die Zahlung ohnehin auch bei einverständlichem Ausscheiden oder
Eintritt in den Ruhestand anfällt. Sie steht einem zusätzlichen
Gehaltsbestandteil also näher als einer Entlassungsentschädigung und beeinflußt
das Kündigungskalkül des Arbeitgebers daher nicht mehr.
Infolge
rechtmäßiger Kollektivkündigung entlassene Arbeitnehmer haben einen Anspruch
auf vorrangige Berücksichtigung, wenn das Unternehmen binnen eines Jahres nach
der Entlassung erneut Personen der betreffenden Qualifikation einstellt ([409]).
Bei
einer ungerechtfertigten Einzelkündigung besteht in Unternehmen mit mehr als 15
Beschäftigten ein Wiedereinstellungsanspruch ([410]). Daneben erhält der
Arbeitnehmer auf jeden Fall Schadensersatz, dessen Höhe nicht unter 5
Monatsgehältern liegen darf (Art. 18 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. März
1970). Diese Vorschrift gilt ausdrücklich nicht für Kollektivkündigungen. Die
diesbezüglichen Zweifel in der Literatur ([411]) wurden durch den
Kassationshof ausgeräumt ([412]). Dieser hat darüber
hinaus entschieden, daß der Arbeitnehmer bei einer rechtswidrigen, auf
betriebliche Erfordernisse gestützten Einzelkündigung, keinen
Wiedereinstellungsanspruch, sondern nur einen Schadensersatzanspruch hat ([413]).
Ein
eindeutiges Urteil über die Schärfe des italienischen Kündigungsrechts ist
nicht möglich. Einerseits sind die Voraussetzungen der Kollektivkündigung
relativ weitherzig; andererseits drohen bei rechtswidriger Kündigung recht
empfindliche Schadensersatzverpflichtungen ([414]).
b) Der
befristete Arbeitsvertrag
Die
Befristung des Arbeitsvertrages ist nach der gesetzlichen Enumerativklausel ([415]) nur unter sehr engen
Voraussetzungen zulässig, etwa bei Vertretungen oder wenn der besondere
Charakter der zu verrichtenden Arbeit es erfordert ([416]). Ein befristeter
Arbeitsvertrag kann höchstens einmal um seine ursprüngliche Dauer verlängert
werden (Art. 2 des Gesetzes vom 18. April 1962, Nr. 230). Bei Beendigung
des Vertrages ist eine Dienstabschlußprämie zu zahlen. Diese richtet sich nach
der Entschädigung bei der Beendigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses ([417]).
c)
Leiharbeit
Leiharbeit
ist in Italien ausnahmslos verboten ([418]). Das italienische
Recht statuiert auch ein Arbeitsvermittlungsverbot für Private ([419]). Der Einsatz von
selbständigen Subunternehmern unterliegt zwar ebenfalls Beschränkungen, ist
jedoch grundsätzlich zulässig. Diese Form der Flexibilisierung des
Arbeitseinsatzes trägt denn auch in Italien die Hauptlast der Anpassung an
Nachfrageschwankungen ([420]).
d)
Arbeitszeitregelung
Die
gesetzliche Höchstarbeitsdauer beträgt in Italien 48 Stunden pro Woche und 8
Stunden pro Tag ([421]). Im gleichen Gesetz
ist auch die Regulierung der Überstunden zu finden. Seit 1955 ([422]) ist Mehrarbeit -
jenseits der gesetzlichen Höchstarbeitsdauer - nur noch in außergewöhnlichen
durch unabweisbare produktionstechnische Gegebenheiten bedingten Fällen
erlaubt, wenn andere Arbeitskräfte nicht zu beschaffen sind. Mehrarbeit ist der
Arbeitsverwaltung zu melden, die das Vorliegen der Voraussetzungen überprüft
und die Mehrarbeit bei Verstößen hiergegen verbieten kann. Die oben genannten
Grenzen dürfen dabei maximal um 2 Stunden pro Tag bzw. 12 Stunden pro Woche
überschritten werden.
II. ÖKONOMISCHE
ANALYSE
Die
Beurteilung der wirtschaftlichen Auswirkungen der soeben dargestellten
Rechtsinstitute erfolgt unter dem dreifachen Aspekt der Kostenverursachung
(1.), der psychologischen Auswirkungen auf die Arbeitsanbieter (2.) und der
Schutzbedürftigkeit der Arbeitnehmer (3.).
1.
Kostenaspekt
Die
Kündigung ist im deutschen Recht mit einer Vielzahl von Kosten für das Unternehmen
verbunden: Kosten eines Sozialplans oder einer Einzelabfindung,
Erstattungspflichten gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit, den erheblichen
Transaktionskosten des Kündigungsschutzverfahrens sowie mit dem Risiko der
Wiedereinstellungspflicht. Bei einvernehmlichem Ausscheiden werden in der Regel
Abfindungen vereinbart, deren Höhe sich an diesen Kosten ausrichtet, so daß die
Bedeutung der Regulierungen größer ist als es der relativ geringen Anzahl von
Kündigungsschutzprozessen entspricht. Weitere negative Effekte ergeben sich aus
dem großen Zeitbedarf im Falle einer gerichtlichen Klärung der Rechtmäßigkeit
der Kündigung.
So
sind die ursprünglich als variabel angesehenen Arbeitskosten zu Fixkosten
geworden ([423]). Wie bei jeder anderen
Investitionsentscheidung auch, wird der Unternehmer die vom Arbeitnehmer
während der voraussichtlichen Dauer des Arbeitsverhältnisses erwirtschafteten
Erträge und die Kosten seiner Beschäftigung auf den Gegenwartszeitpunkt
abdiskontieren. Die Kündigungskosten wirken dabei als Abschlußzahlung, die mit
ihrem erwarteten Gegenwartswert in die Kosten-Nutzen-Analyse eingeht und so
einen Teil der ansonsten lohnenden Beschäftigungsmöglichkeiten unrentabel
werden läßt.
Besonders
schwer wiegt bei diesen Kosten, daß sie, soweit nicht Abfindungsbeträge in Rede
stehen, nicht zu zusätzlicher Kaufkraft beim Arbeitnehmer führen. Ein positiver
Kaufkrafteffekt, der die Unternehmen wenigstens teilweise entlasten würde, ist
bei diesen Kostenbestandteilen nicht zu erwarten. Der negative Kosteneffekt
kommt daher ungemildert zum Zuge.
Zwar
vermindert der Kündigungsschutz prozyklische Effekte im Konjunkturtal ([424]), er erschwert aber
auch notwendige strukturelle Anpassungen und führt so zu Einbußen an
allokativer Effizienz. Betriebe in Krisenbranchen bleiben tendenziell länger an
Arbeitnehmer gebunden, für die sie keine produktive Verwendungsmöglichkeit mehr
haben.
Die
Arbeitnehmer verlieren bei einem Betriebswechsel den Vorteil aus der bisherigen
Betriebszugehörigkeitsdauer, der z.B. für die Sozialauswahl von
ausschlaggebender Bedeutung ist. Ein Wechsel bewirkt daher den Übergang von
einer gesicherten in eine weitaus kündigungsgefährdetere Position. Dies hemmt
die für den volkswirtschaftlichen Strukturwandel unabdingbare Mobilität der
Arbeitnehmer.
Auf
Arbeitgeberseite wird die Rentabilität von Produktionsumstellungen durch die
Verzögerungen bei der notwendigen Anpassung des Personalbestandes vermindert
und damit der technische Fortschritt verzögert ([425]). Die durch die
Rechtsprechung zur Weiterbeschäftigungsmöglichkeit geförderte Abschottung der
betriebsinternen von den betriebsexternen Arbeitsmärkten beeinträchtigt
ebenfalls die optimale Kombination der Produktionsfaktoren, da nicht feststeht,
daß der bislang auf einem weggefallenen Arbeitsplatz Beschäftigte auch die
erste Wahl für einen anderen, zufällig gerade freien Posten ist. Die
Kernarbeitnehmer werden durch diese Rechtsprechung vor Wettbewerb durch
Außenseiter geschützt.
Die
gleichen Überlegungen wie für den Kündigungsschutz gelten auch für die Regulierung
von Leiharbeit und Überstunden. Der Rückgriff auf diese Instrumente zeigt, daß
sie Kostenvorteile bieten. Schränkt man ihre Zulässigkeit ein, so wird ein Teil
der bisher lohnenden Produktionsmöglichkeiten unrentabel und damit die
wirtschaftliche Aktivität eingeschränkt.
Neben
diesen Niveauwirkungen hat der Kündigungsschutz auch Strukturwirkungen, sowohl
bezüglich der Arbeitnehmer als auch hinsichtlich der Unternehmen.
Bei
seiner Investitionsentscheidung gewichtet der Unternehmer die Kosten des Kündigungsschutzes
mit der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Außerdem sinkt ihre
abdiskontierte Höhe mit der Länge der voraussichtlichen Beschäftigung. Daher
werden solche Arbeitnehmer relativ billiger, bei denen die
Kündigungswahrscheinlichkeit gering und die Amortisationsdauer lang ist. Dies
führt tendenziell zu einer Benachteiligung älterer Arbeitnehmer und
Jugendlicher, die nach ihrer Ausbildung nur vorübergehend beschäftigt werden
könnten ([426]). Auch für alle gleiche
Schutzbestimmungen führen also zu einer Differenzierung der
Beschäftigungschancen für unterschiedliche Gruppen von Arbeitnehmern. Die
Unternehmen werden von den Regulierungen ebenfalls nicht alle gleichermaßen
betroffen. Die Verpflichtung zur Sozialauswahl führt dazu, daß vorrangig den sozial
und meistens auch leistungsmäßig stärkeren Arbeitnehmern gekündigt werden muß.
Es besteht so die Gefahr eines Rückgangs der betrieblichen Arbeitsproduktivität
infolge einer Negativauslese. Dies legt den bereits bestehenden Unternehmen
einen Wettbewerbsnachteil gegenüber den Neugründungen auf, die sich ihre
Belegschaft frei aussuchen können. Dadurch kann es bei den Altunternehmen zu
stärkeren negativen Beschäftigungseffekten kommen, als ohne diese Regelung ([427]).
Großbetriebe
haben wesentlich vielfältigere Möglichkeiten zu betriebsinterner Umsetzung. Die
Anpassung des Personalbestandes ist daher nicht im gleichen Maße wie bei
Kleinunternehmen auf das Mittel der Kündigung beschränkt. Ein
Einstellungssperre, verbunden mit dem natürlichen Personalabgang, genügt häufig
schon, um die erforderliche Anpassung herbeizuführen. Eine große Belegschaft
erlaubt außerdem einen besseren Ausgleich des Kündigungsrisikos, was eine
verläßlichere Kalkulation ermöglich.
Kleine
und ältere Unternehmen werden also durch das Kündigungsrecht relativ stärker
belastet als Großunternehmen und Neugründungen. Sie erleiden daher diesen
gegenüber einen Wettbewerbsnachteil.
Alle
diese Kosten lassen sich nicht quantitativ messen ([428]), so daß die Bedeutung
nicht genau beurteilt werden kann. In der Wirkungsrichtung sind sie jedoch alle
negativ für die Beschäftigung.
2.
Psychologischer Aspekt
Von
den Kündigungsvorschriften geht ein negativer Anreizeffekt auf die Arbeitnehmer
aus. Sie stärken die Abneigung, sich marktmäßigen Erfordernissen zu beugen, und
schaffen die Voraussetzungen dafür, daß diese Abneigung sich zumindest
zeitweise auch durchsetzen kann ([429]). So entsteht ein Klima
der Unbeweglichkeit, das notwendigen Strukturwandel eher als lästigen Störenfried,
denn als Quelle zusätzlichen Wohlstands erscheinen läßt. Dieser psychologische
Aspekt läßt sich ebenfalls nicht messen, ist deswegen aber nicht ohne
Bedeutung.
3.
Schutzaspekt
Die Kündigung
ist für den Arbeitnehmer mit einer Abwertung seines Humankapitals verbunden ([430]), da er seine
Kenntnisse über informelle spezifisch betriebliche Abläufe, die häufig einen
wesentlichen Teil der Berufserfahrung ausmachen, auf einen neuen Arbeitsplatz
nicht ohne weiteres übertragen kann. Daher besteht ein Interesse am Erhalt des
konkreten Arbeitsplatzes.
Das
ebenso simple wie in der politischen Auseinandersetzung durchschlagende
Hauptargument für Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses ist jedoch die Präferenz
der Arbeitnehmer, die sich, aus welchen Motiven auch immer, in ihrer Mehrzahl
nur widerwillig aus der gewohnten Umgebung lösen. Das in dieser Präferenz zum
Ausdruck kommende Bedürfnis der Arbeitnehmerschaft ist bei der Ausgestaltung
des Arbeitsrechts zu berücksichtigen. In unserer Welt der Knappheit sind
Bedürfnisse aber nur nach Maßgabe der verfügbaren Ressourcen unter Verzicht auf
alternative Verwendungen zu befriedigen. Der Federstrich des Gesetzgebers kann
diese Ressourcen nicht vermehren, sondern allenfalls anders verteilen mit der
Folge, daß andernorts ein Mangel entsteht. Daher stellt sich die Frage, durch
welche Reformen diesen Bedürfnissen unter Berücksichtigung der Resultate der
ökonomischen Analyse am besten Rechnung getragen werden kann.
III. REFORMÜBERLEGUNGEN
Ausgehend
von dieser Fragestellung werden einige Verbesserungsvorschläge diskutiert (1.).
Abschließend wird versucht, die Bedeutung der vorgeschlagenen Reformen unter
Berücksichtigung der Erfahrungen aus den anderen Rechtsordnungen zu beurteilen
(2.).
1.
Reformkonzepte
a) Das
Beste: freie Wahl des Ausmaßes an Arbeitsplatzsicherheit entsprechend der
individuellen Präferenz
Der
Charakter des Kündigungsschutzes als eines wirtschaftlichen Gutes wurde bereits
in der Einleitung angesprochen. Für jedes Gut gilt, daß die Nachfrage bei einem
Preis, der unter den Herstellungskosten liegt, größer ist, als es dem
gesamtwirtschaftlichen Optimum entspricht. Wird der Anbieter gesetzlich
gezwungen, die Mehrnachfrage zu befriedigen, entsteht eine volkswirtschaftlich
suboptimale Situation. Flexibilisierungsvorschlägen wird entgegengehalten, sie
verlagerten unzulässigerweise das Betriebsrisiko auf die Arbeitnehmer ([431]), denn dies - so ein
Topos der arbeitsrechtlichen Literatur - habe immer der Arbeitgeber zu tragen.
Dieser wird durch das geltende Kündigungsrecht also gezwungen, in einem
festgesetzten Ausmaß Arbeitsplatzsicherheit anzubieten, ohne dafür offengelegte
Beiträge von den Arbeitnehmern verlangen zu dürfen. Selbstverständlich werden
die Kosten ([432]) langfristig nicht vom
Unternehmer, sondern von der Gruppe der Arbeitnehmer getragen. Die Kosten des
Kündigungsschutzes werden als Zuschlag zu den sonstigen Lohnkosten
hinzugerechnet. Sind die Arbeitskosten zu hoch, entsteht Arbeitslosigkeit. Die
Arbeitslosen bestreiten die Kosten für ein Gut, das die Arbeitsplatzinhaber
konsumieren. Diese unsoziale Lastenverteilung kann nur korrigiert werden, indem
jedem einzelnen Konsumenten die Kosten der Sicherheit seines Arbeitsplatzes vor
Augen geführt werden. Wird er verpflichtet, sie selbst zu tragen, hat er einen
Anreiz zu ihrer Vermeidung. Er kann seinen Präferenzen entsprechend zwischen
einem niedriger entlohnten, aber sichereren und einem besser bezahlten
Arbeitsplatz mit einem auf ein Minimum - Kündigungsfristen und Schutz gegen
offensichtliche Willkür - beschränkten Schutz wählen. Durch das
Lohndifferential besteht ein Anreiz zu beruflicher Mobilität, so daß der
gesamtwirtschaftlich wünschenswerte Strukturwandel erleichtert wird.
Für
die konkrete Ausgestaltung sind zwei Varianten denkbar, je nachdem, ob man die
Tarifbindung beibehalt oder, wie im ersten Kapitel unter III. vorgeschlagen,
aufhebt.
Im
letzteren Fall kann der Lohn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer frei
ausgehandelt werden. Die Kündigungsschutzbestimmungen im einzelnen auszuhandeln
könnte den Arbeitnehmer jedoch überfordern. Daher sollte der Gessetzgeber zwei
Typen von Arbeitsverträgen anbieten, die sich durch ihren Bestandsschutz
unterscheiden. Bei dem einen wäre er auf die erwähnten Minimalbedingungen
reduziert, während der andere einen Bestandsschutz im derzeitigen Umfang
vorsehen könnte. Dieser kann sich allerdings nie zu einem "Eigentum"
am Arbeitsplatz verdichten, denn der Arbeitsvertrag ist und bleibt eine
schuldrechtliche Beziehung, die die Existenz des anderen Teils, also des
Unternehmens voraussetzt. Diese kann aber weder im marktwirtschaftlichen noch
in sonst einem Wirtschaftssystem garantiert werden. Die Garantie des Erhalts
eines konkreten Betätigungsfeldes wäre darüber hinaus nur bei vollkommen
statischer Wirtschaft denkbar. Als Lösung böte sich ein Schutz an, wie ihn
japanische Großunternehmen ihrer Stammbelegschaft bieten (sog. "life time employment") ([433]).
Es
wird zwar die Beschäftigung als solche garantiert, aber von den Arbeitnehmern
im Gegenzug ein großes Maß innerbetrieblicher Flexibilität verlangt. Dieser
Schutz wäre durch einen Insolvenzsicherungsfonds zu flankieren, der bei Konkurs
des Unternehmens eine Entschädigung zahlt.
Bei
Vertragsschluß könnten die Parteien wählen, welchem Regime sie das
Arbeitsverhältnis unterstellen wollen. Dies findet seinen Niederschlag im Lohn,
der bei erhöhtem Kündigungsschutz niedriger sein wird als derjenige, den die
Parteien ansonsten vereinbart hätten.
Auf
diesen Vorschlag wird sofort mit dem Bedenken einer verstärkten Segmentation
des Arbeitsmarktes geantwortet werden ([434]). Jedoch ist die
Koexistenz, darauf weist die Dahrendorf-Gruppe ([435]) ausdrücklich hin,
einer fest angestellten Kernbelegschaft und einer Gruppe von peripheren,
mobileren Arbeitnehmern nicht notwendigerweise negativ zu beurteilen. Die Arbeitsbedingungen
der letzteren sind keinesfalls automatisch schlechter. Außerdem ist ein
Aufstieg in die Gruppe der Kernarbeitnehmer nach Bewährung möglich. Anläßlich
einer Beförderung könnte so statt einer Gehaltserhöhung ein Übergang zu
größerem Kündigungsschutz vereinbart werden. Die aus einem angeblichen
Machtungleichgewicht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber hergeleiteten
Bedenken wurden bereits im ersten Kapitel unter III. ausgeräumt.
Vor
allem ist die Entscheidung aber an den vorhandenen Alternativen auszurichten.
Ist dies die Arbeitslosigkeit, so ist die weniger gravierende Segmentation in
Kern- und periphere Arbeitnehmer vorzuziehen.
Wird
das Prinzip der Tarifbindung beibehalten, so müßten die Tarifverträge für die
gleiche Qualifikation unterschiedliche Kombinationen von Entgelt und
Kündigungsschutz vorsehen. Angesichts der derzeitigen Arbeitsmarktlage dürfte
die Vereinbarung aber keinesfalls dergestalt getroffen werden, daß das
derzeitige Lohnniveau mit und ein höheres ohne Kündigungsschutz festgelegt
wird. Sonst würde das bestehende Ungleichgewicht lediglich festgeschrieben und
der positive Kostenentlastungseffekt der Deregulierung aufgezehrt.
b) Das
Notwendigste: die Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte durch die
Rechtsprechung
Die
Rechtsprechung hat durch ihre Tendenz zu ad hoc-Entscheidungen "unter
Abwägung aller Umstände des Einzelfalls", wie eine beliebte Klausel in
arbeitsgerichtlichen Urteilen lautet, viel zur Rechtsunsicherheit im
Kündigungsschutzrecht und damit zur Erhöhung der unproduktiven
Transaktionskosten beigetragen.
Es
werden viel mehr Prozesse geführt "als bei einer Gerichtsbarkeit mit
Reputation" ([436]), da die
rechtsfriedenstiftende Präzedenzwirkung weitgehend fehlt. Die stark
einzelfallbezogene Argumentation macht das Arbeitsrecht darüber hinaus zu einer
für Kleinbetriebe ohne eigene Rechtsabteilung nur schwer zu durchdringenden
Materie ([437]).
Wirkt
die Rechtsprechung in bedeutendem Umfang rechtsfortbildend, was bei den
Arbeitsgerichten der Fall ist, so muß sie auch die Regeln beachten, die für den
Gesetzgeber gelten. Sie muß sich also von einer parteibezogenen
Betrachtungsweise lösen und die Folgen, die die neue Rechtsregel für die
Allgemeinheit haben wird, mehr als bisher in ihre Überlegungen miteinbeziehen.
Einen
Ansatzpunkt für die Neuorientierung der Rechtsprechung hat ADOMEIT ([438]) geliefert: Eine
Neuinterpretation des Günstigkeitsprinzips, die sich an der im konkreten Fall
tatsächlich günstigeren Alternative ausrichtet; die anerkennt, daß es für einen
Arbeitnehmer günstiger ist, einen untertariflich bezahlten oder einen
Arbeitsplatz ohne Kündigungsschutz zu haben, als arbeitslos zu sein. Die
Hauptbedenken dagegen, aus der angeblichen Unterlegenheit des Arbeitnehmers,
lassen sich, wie dargelegt, heute so nicht mehr aufrechterhalten.
Der
wichtigste Beitrag, den die Arbeitsgerichtsbarkeit zur Bekämpfung der
Arbeitslosigkeit leisten könnte, wäre die Aufstellung klarer und verläßlicher
Leitlinien, die die Transaktionskosten von Rechtsstreitigkeiten gering halten.
Die französische Cour de Cassation hat durch die Änderung der Rechtsprechung
zum Betriebsübergang ([439]) gezeigt, daß eine
Neuorientierung der bisherigen, häufig als naturgegeben angesehenen
Entwicklungsrichtung des Arbeitsrechts möglich ist.
c)
Kleinere Korrekturen durch den Gesetzgeber
Entschließt
sich der Gesetzgeber nicht zu der vorgeschlagenen großen Reform, so sind
wenigstens einige der dringlichsten Randkorrekturen vorzunehmen. Dazu gehören:
- Die
Aufhebung der Beschränkungen für die Leiharbeit und die erweiterte Zulassung
von befristeten Arbeitsverträgen. Die Gefahr eines revolvierenden Systems von
Zeitarbeitsverträgen ist nicht gegeben, da ein solcher Belegschaftstausch die
Leistungsmotivation der Arbeitnehmer beeinträchtigen würde ([440]). Die Umfrage von KAUFMAN ([441]) legt nahe, daß Unternehmer einem
Wechsel in der Belegschaft sogar dann zurückhaltend gegenüberstehen, wenn damit
Kosteneinsparungen verbunden sind.
- Die
Aufhebung des Vermittlungsmonopols der Bundesanstalt für Arbeit ([442]). Die privaten Vermittler
stünden im Wettbewerb mit dem weiterhin kostenlosen Dienst der staatlichen
Behörde. Einen nennenswerten Umsatz könnten sie nur erzielen, wenn sie in den
Augen der Nachfrager bessere Leistungen anböten. Mißbräuchen kann vorgebeugt
werden, indem die Vergütung erst einige Zeit nach den Vermittlungen fällig
wird, wenn sich abzeichnet, ob ihr ein dauerhafter Erfolg beschieden sein wird.
Auch mit der Notwendigkeit der zentralen Erfassung aller offenen Stellen aus
Gründen der Markttransparenz läßt sich das Monopol nicht rechtfertigen, da auch
bei der derzeitigen Rechtslage nur ein kleiner Teil der offenen Stellen den
Arbeitsämtern gemeldet wird.
- Reduktion
der Sozialplanlasten: Vor allem die Sozialplanlasten bei der Umstrukturierung
eines an sich lebensfähigen Betriebes sollten reduziert werden, um diesem nicht
die Möglichkeit zu notwendigen Strukturanpassungen zu nehmen. Taugliche Mittel
hierfür sind die Festlegung gesetzlicher Entschädigungshöchstsätze und die
Einführung einer Mindestdauer der Betriebszugehörigkeit - etwa von 5 Jahren -
für die Entstehung des Sozialplananspruchs.
2. Die
Bedeutung dieser Reformen
Das
britische Kündigungsrecht entspricht in beinahe allen Punkten dem hier
vorgelegten eingeschränkten Reformkonzept: Es gibt keine Beschränkungen
befristeter Verträge, kein Vermittlungsmonopol, vergleichsweise niedrige
Entschädigungen und trotzdem ist die Beschäftigungsentwicklung nicht wesentlich
anders verlaufen als in der Bundesrepublik Deutschland.
Dies
spricht nicht gegen die vorgeschlagenen Reformen. Die Arbeitslosigkeit ist
durch mehrere konkurrierende Faktoren verursacht. Sie alle dominiert die
Lohnhöhe bzw. die Lohnstruktur (siehe oben Erstes Kapitel II.). Sind die
Tariflöhne erheblich über den Gleichgewichtslöhnen festgesetzt, so kommt einer
Kostenentlastung durch Änderungen im Kündigungsschutz nur eine vergleichsweise
geringe Bedeutung zu. Trotzdem ist die Arbeitslosigkeit auch dann niedriger,
als sie ceteris paribus ohne die Reform gewesen wäre.
Der
derzeitige Bestandsschutz ist grundsätzlich mit Vollbeschäftigung vereinbar,
allerdings nur zu Löhnen, die unter den Gleichgewichtslöhnen in der Situation
ohne Kündigungsschutz liegen. In diesem Fall stehen sich diejenigen schlechter,
die dem Bestandsschutz keinen so großen Wert beimessen und lieber zugunsten
höherer Löhne auf ihn verzichten würden. Diese Möglichkeit ist ihnen im
traditionellen System des Kündigungsschutzes verwehrt. In dem im zweiten
Kapitel unter III.1.a) skizzierten Konzept steht sie dagegen offen.
Die
Reform ist der schematischen Lösung also in allen Situationen überlegen. Sie
ist kein Allheilmittel gegen die Arbeitslosigkeit und kann diese nicht
beseitigen, aber sie kann einen Beitrag zu ihrer Reduzierung leisten ([443]).
SCHLUSSBETRACHTUNG
Der
Vergleich ausgewählter arbeitsrechtlicher Regelungen in vier Staaten der
Europäischen Gemeinschaft rückt die Bedeutung, die rechtlichen Regulierungen
als Ursache von Arbeitslosigkeit zukommt, in ein neues Licht. Üblicherweise werden
in wirtschaftswissenschaftlichen Untersuchungen die kausalen Zusammenhänge
zwischen den Regulierungen und den beobachteten Arbeitsmarkteffekten einfach
unterstellt, oder man beschränkt sich auf die Analyse möglicher
Wirkungsrichtungen, da die Effekte nicht quantifizierbar sind. Hierdurch
entsteht der Eindruck, das Arbeitsrecht sei für die Arbeitslosigkeit
verantwortlich, diese könne im Wege der Gesetzgebung beseitigt werden. Dieser
Eindruck ist falsch.
Vor
allem der Vergleich mit Großbritannien ist insoweit sehr lehrreich. In
Großbritannien gibt es kein zwingendes Tarifrecht in unserem Sinne, trotzdem
kommt es auch angesichts hoher Arbeitslosigkeit nicht zu gesamtwirtschaftlich
spürbaren Lohnsenkungen. Es muß also außer den rechtlichen auch ökonomische Faktoren
geben, die die Lohnflexibilität nach unten behindern. Den Effizienzlohntheorien
scheint ein gewisser Erklärungsgehalt nicht abzusprechen zu sein.
Das
britische Recht des Bestandsschutzes von Arbeitsverhältnissen entspricht
ebenfalls weitgehend den realistischen Idealvorstellungen vieler Ökonomen
hierzulande, ohne daß sich dadurch fundamentale Unterschiede in der Praxis
ergäben.
Dennoch
wurden in der Arbeit Reformmöglichkeiten skizziert. Dies steht nicht in
Widerspruch zu dem soeben Gesagten.
Die Lohnflexibilität
wird wahrscheinlich auch durch Mentalitätsunterschiede bei den Arbeitnehmern
und durch die Einstellungen der Gewerkschaften beeinflußt. Aber das Recht ist
deshalb nicht bedeutungslos. Seine Wirkungsstärke kann von Land zu Land
unterschiedlich sein. Besteht aufgrund der Einstellungen und Traditionen eine
Bereitschaft zu Lohnflexibilität, so kommt rechtlichen Hindernissen eine
größere Bedeutung zu als in einem System, in dem diese Bereitschaft sowieso
nicht besteht und das Recht daher wie eine Preistaxe wirkt, die deswegen nicht
bindend ist, weil der Marktpreis aus anderen Gründen bereits über ihr - und dem
Gleichgewichtspreis - liegt. Dann ist es aber dennoch sinnvoll, die
Beschränkungen zu entfernen, damit die Annäherung an den Gleichgewichtswert
möglich ist, sobald die anderen Hindernisse überwunden sind. Dies könnte in der
Realität durch einen langsamen Prozeß der Neugründung von Unternehmen
geschehen, die durch eine niedrigere Bezahlung über den Wettbewerb auch die
alten Unternehmen und die Gewerkschaften zwingen könnten, sich stärker am
Gleichgewichtslohn zu orientieren. In jedem Fall ist es ein langwieriger
Prozeß, dessen Wirkungsrichtung eindeutig positiv, dessen Wirkungsstärke
allerdings unsicher ist.
Bei
der Beurteilung der Reform des Kündigungsrechts ist ebenfalls im Auge zu
behalten, daß es sich nicht um ein Allheilmittel handelt. Grundsätzlich ist
beinahe jeder Bestandsschutz mit Vollbeschäftigung vereinbar, wenn er mit
hinreichender Lohnzurückhaltung erkauft wird. Andererseits können die Kosten
des Kündigungsschutzes im Vergleich zum Ausmaß der Lohnüberhöhung so gering
sein, daß von seiner Beseitigung nur ein kleiner, aber immerhin positiver
Beitrag zur Erhöhung der Beschäftigung zu erwarten wäre. Dieses Instrument der
Beschäftigungspolitik zeichnet sich gegenüber der Lohnpolitik dadurch aus, daß
es in der Einflußsphäre des Staates liegt. Die Lohnpolitik kann allerdings alle
positiven Wirkungen einer Auflockerung des Kündigungsschutzes zunichte machen,
wenn sie angesichts der, im Rahmen der Transmissionskette zwischen
Kostensenkung und Mehrbeschäftigung möglicherweise auftretenden,
Gewinnsteigerung einen "Nachschlag" fordert und so die anfängliche
Kostensenkung rückgängig macht.
Die
Chancen für die Verwirklichung der vorgeschlagenen Reformen sind jedoch
aufgrund der von STREIT ([444]) diagnostizierten
grundsätzlichen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung ordnungspolitischer
Reformen im System der parlamentarischen Demokratie, sehr gering. Diese beruhen
vor allem auf folgenden Gründen:
Die
politischen Entscheidungsträger handeln in erster Linie mit dem Ziel, möglichst
viele Wähler an sich zu binden. Die Vorteile ordnungspolitischer Regelungen
erschließen sich nur aufgrund komplexer, abstakter Überlegungen. Für den
einzelnen Wähler sind die Kosten sich kundig zu machen, im Vergleich zu dem
daraus für ihn unmittelbar resultierenden Nutzen gering. Er wird auch nur als
Mitglied der Allgemeinheit angesprochen. Für den Politiker ist es
vorteilhafter, einer Gruppe Sondervorteile zu verschaffen, da diese sich dann
direkter angesprochen fühlt. Schließlich ist die Umverteilung politökonomisch
dann besonders lohnend, wenn die geschädigte Gruppe für das Publikum nicht
eindeutig identifizierbar und zudem noch unvollkommen organisiert ist, wie das
bei den Arbeitslosen, die keine eigene Interessenvertretung haben, der Fall
ist.
Da vom
Gesetzgeber aus diesen Gründen keine durchgreifenden Reformen zu erwarten sind,
sollte die Rechtsprechung wenigstens die notwendigsten Korrekturen anbringen. Vor
allem aber durch die Entwicklung klarer, eindeutiger Grundsätze, unter Abkehr
von der Einzelfallbetrachtung, die unproduktiven Transaktionskosten des
Kündigungsschutzverfahrens senken.
GESETZESANHANG
ERSTER TEIL: TARIFRECHT
I. Bundesrepublik Deutschland
1. Tarifvertragsgesetz
(TVG) ([1])
_ 3. Tarifgebundenheit.
(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der
Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrages
ist.
(2) Rechtsnormen des Tarifvertrages über betriebliche
und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren
Arbeitgeber tarifgebunden ist.
(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der
Tarifvertrag endet.
_ 4. Wirkung der Rechtsnormen
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrages, die den
Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen,
gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die
unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen. Diese Vorschrift gilt
entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrages über betriebliche und
betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der
Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen,
Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend
für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den
tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit
sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen
zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist
nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung
von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die
Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
(5) Nach Ablauf des Tarifvertrages gelten seine
Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
_ 5. Allgemeinverbindlichkeit.
(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
kann einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der
Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuß
auf Antrag einer Tarifvertragspartei für allgemeinverbindlich erklären, wenn
1. die tarifgebundenen Arbeitgeber nicht weniger
als 50 vom Hundert der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden
Arbeitnehmer beschäftigen und
2. die Allgemeinverbindlicherklärung im
öffentlichen Interesse geboten erscheint.
Von den Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 kann abgesehen
werden, wenn die Allgemeinverbindlicherklärung zur Behebung eines sozialen
Notstandes erforderlich erscheint.
(2) Vor der Entscheidung über den Antrag ist
Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die von der Allgemeinverbindlicherklärung
betroffen werden würden, den am Ausgang des Verfahrens interessierten
Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber sowie den obersten
Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Bereich sich der Tarifvertrag erstreckt,
Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme sowie zur Äußerung in einer
mündlichen und öffentlichen Verhandlung zu geben.
(3) Erhebt die oberste Arbeitsbehörde eines beteiligten
Landes Einspruch gegen die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung, so kann
der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung dem Antrag nur mit Zustimmung
der Bundesregierung stattgeben.
(4) Mit der Allgemeinverbindlicherklärung erfassen die
Rechtsnormen des Tarifvertrages in seinem Geltungsbereich auch die bisher nicht
tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
(5) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
kann die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages im Einvernehmen mit
dem in Abs. 1 genannten Ausschuß aufheben, wenn die Aufhebung im
öffentlichen Interesse geboten erscheint. Die Absätze 2 und 3 gelten
entsprechend. Im übrigen endet die Allgemeinverbindlichkeit eines
Tarifvertrages mit dessen Ablauf.
(6) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
kann der obersten Arbeitsbehörde eines Landes für einzelne Fälle das Recht zur
Allgemeinverbindlicherklärung sowie zur Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit
übertragen.
(7) Die Allgemeinverbindlicherklärung wie die Aufhebung
der Allgemeinverbindlichkeit bedürfen der öffentlichen Bekanntmachung.
2. Betriebsverfassungsgesetz
(BetrVG) ([446])
_ 77. Durchführung gemeinsamer
Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen
[...]
(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen,
die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können
nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein
Tarifvertrag den Abschluß ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich
zuläßt.
3. Gesetz
über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen ([447])
_ 1. (Festsetzung
von Mindestarbeitsbedingugnen)
(1) Die Regelung von Entgelten und sonstigen
Arbeitsbedingungen erfolgt grundsätzlich in freier Vereinbarung zwischen den
Tarifvertragsparteien durch Tarifverträge.
(2) Mindestarbeitsbedingungen können zur Regelung von
Entgelten und sonstigen Arbeitsbedingungen festgesetzt werden, wenn
a) Gewerkschaften oder Vereinigungen von
Arbeitgebern für den Wirtschaftszweig oder die Beschäftigungsart nicht bestehen
oder nur eine Minderheit der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber umfassen und
b) die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen
zur Befriedigung der notwendigen sozialen und wirtschaftlichen Bedürfnisse der
Arbeitnehmer erforderlich erscheint und
c) eine Regelung von Entgelten oder sonstigen
Arbeitsbedingungen durch Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages
nicht erfolgt ist.
(3) Die Vorschriften des Heimarbeitsgesetzes werden
durch dieses Gesetz nicht berührt.
II. Frankreich: Code du travail
1. Adhésion, Adaptation des dispositions
Art. L.132-9.
Peuvent adhérer à une
convention ou à un accord collectif de travail toute organisation syndicale
représentative de salariés au sens de l'article L.132-2 du présent titre ainsi
que toute organisation syndicale ou association ou groupement d'employeurs ou
des employeurs pris individuellement.
Toutefois, si l'activité
qu'ils exercent ou qu'exercent leurs adhérents n'entre pas dans le champ
d'application de la convention ou de l'accord, leur adhésion est soumise aux
dispositions des articles L.132-16 ou L.132-25, selon le cas.
L'adhésion est notifiée aux
signataires de la convention ou de l'accord et,en outre, fait l'objet du dépôt
prévu à l'article L.132-10, à la diligence de son ou de ses auteurs.
Art. L.132-23.
La convention ou les
accords d'entreprise ou d'établissements peuvent adapter les dispositions des
conventions de branche ou des accords professionnels ou interprofessionnels
applicables dans l'entreprise aux conditions particulières de celle-ci ou des
établissements considérés. La convention ou les accords peuvent comporter des
dispositions nouvelles et des clauses plus favorables aux salariés.
Dans le cas où des
conventions de branche ou des accords professionnels ou interprofessionnels
viennent à s'appliquer dans l'entreprise postérieurement à la conclusion de
conventions ou accords négociés conformément à la présente section, les
dispositions de ces conventions ou accords sont adaptées en conséquence.
2. Négociation annuelle obligatoire
Art. L.132-27.
Dans les entreprises où
sont constituées une ou plusieurs sections syndicales d'organisations
représentatives au sens de l'article L.132-2, l'employeur est tenu d'engager
chaque année une négociation sur les salaires effectifs, la durée effective et
l'organisation du temps de travail. A défaut d'une initiative de ce dernier
depuis plus de douze mois suivant la précédents négociation, la négociation
s'engage obligatoirement à la demande d'une organisation syndicale
représentative dans le délai fixé à l'article L.132-28 ci-après; la demande de
négociation formulée par l'organisation syndicale est transmise dans les huit
jours par l'employeur aux autres organisations représentatives.
Dans les entreprises visées
à l'alinéa précédent, comportant des établissements ou groupes d'établissements
distincts, cette négociation peut avoir lieu au niveau de ces établissements ou
groupes d'établissements.
3. Conventions et accords susceptibles d'être
étendus
Art. L.133-1.
La convention de branche ou
l'accord professionnel ou interprofessionnel, leurs avenants ou annexes
doivent, pour pouvoir être étendus, avoir été négociés et conclus en commission
composée des représentants des organisations syndicales d'employeurs et de
salariés représentatives dans le champ d'application considéré.
A la demande de l'une des organisations
susvisées, ou de sa propre initiative, le ministre chargé du travail peut
provoquer la réunion d'une commission mixte, composée comme il est dit à
l'alinéa précédent, et présidée par son représentant. Il doit convoquer cette
commission lorsque deux des organisations susmentionnées en font la demande.
Art. L.133-2.
La représentativité des
organisations syndicales est déterminée d'après les critères suivants:
- les effectifs;
- l'indépendance;
- les cotisations;
- l'expérience et l'ancienneté du syndicat;
- l'attitude patriotique pendant l'occupation.
Art. L.133-5.
La convention de branche
conclue au niveau national contient obligatoirement, pour pouvoir être étendue,
outre les clauses prévues aux articles L.132-5, L.132-7 et L.132-17, des dispositions
concernant:
1° L'exercice du droit
syndical et la liberté d'opinion des salariés;
2° Les délégués du
personnel, les comités d'entreprise et le financement des activités sociales et
culturelles gérées par lesdits comités;
2° bis ([448]) Les comités d'hygiène, de sécurité et des
conditions de travail, notamment les modalités de la formation nécessaire à
l'exercice des missions des membres des comités d'hygiène, de sécurité et des
conditions de travail dans les entreprises de moins de trois cents salariés
ainsi que les modalités de financiement de cette formation;
3° Les éléments
essentiels servant à la détermination des classifications professionnelles et
des niveaux de qualification, notamment les mentions relatives aux diplômes
professionnels ou à leurs équivalances, à condition que ces diplômes aient été
créés depuis plus d'un an;
4° Les éléments
énumérés ci-dessous du salaire applicable par catégorie professionnelles, ainsi
que les procédures et la périodicités prévues pour sa révision:
a) Le salaire minimum
national professionnel du salarié sans qualification.
b) Les coefficients
hiérarchiques afférents aux diverses qualifications professionnelles,
c) Les majorations pour
travaux pénibles, physiquement ou nerveusement, dangereux, insalubres,
d) Les modalités
d'application du principe Fehler! Verweisquelle konnte nicht
gefunden werden. et les
procédures de règlement des difficultés pouvant naître à ce sujet, compte tenu
notamment des situations révélées par l'application de l'article L.132-12,
deuxième alinéa;
5° Les congés payés;
6° Les conditions
d'embauchage des salariés, sans que les dispositions prévues puissent porter
atteinte au libre choix du syndicat par ceux-ci;
7° Les conditions de la
rupture des contrats de travail, notamment quant au délai-congé et à
l'indemnité de licenciement;
8° Les modalités
d'organisations et de fonctionnement de l'apprentissage, de la formation
professionnelle et de la formation permanente dans le cadre de la branche
considérée, y compris des modalités particulières aux personnes handicapées;
9° ([449]) Fehler!
Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.;
10° L'égalité de
traitement entre les salariés français et étrangers, notamment en matière
d'emploi;
11° Les conditions
propres à concrétiser le droit au travail de toutes personnes handicapées en
état d'exercer une profession, notamment par application de l'obligation
d'emploi prévue à l'article L.323-9;
12° En tant que de
besoin dans la branche:
a) Les conditions
particulières de travail des femmes ([450]) Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden
werden. et des jeunes,
b) Les conditions
d'emploi et de rémunération du personnel à temps partiel,
c) Les conditions
d'emploi et de rémunération des travailleurs à domicile;
d) Les garanties des
salariés appelés à exercer leur acitivté à l'étranger,
e) Les conditions
d'emplois des personnels, salariés d'entreprises extérieures, notamment les
travailleurs temporaires;
13° Les procédures
conventionnelles de conciliation suivant lesquelles seront réglés les conflits
collectifs de travail susceptibles de survenir entre les employeurs et les
salariés liés par la convention
Art. L.133-6.
A défaut de convention au
plan national, les dispositions de l'article précédent sont applicables aux
conventions de branche, conclues à d'autres niveaux territoriaux, pour qu'elles
puissent être étendues, sous réserve, le cas échéant, des adaptations nécessitées
par les conditions propres aux secteurs territoriaux considérés.
4. Procédures d'extension et d'élargissement.
Art. L.133-8.
A la demande d'une des
organisations visées à l'article L.133-1 ou à l'initiative du ministre chargé
du travail, les dispositions d'une convention de branche ou d'un accord
professionnel ou interprofessionnel, répondant aux conditions particulières
déterminées par la section précédente, peuvent être rendues obligatoires pour
tous les salariés et employeurs compris dans le champ d'application de ladite
convention ou dudit accord, par arrêté du ministre chargé du travail, après
avis motivé de la commission nationale de la négociation collective prévue à
l'article L.136-1.
Saisi de la demande
mentionnée à l'alinéa précédent, le ministre chargé du travail doit,
obligatoirement et sans délai, engager la procédure d'extension.
L'extension des effets et
des sanctions de la convention ou de l'accord se fait pour la durée et aux
conditions prévues par ladite convention ou ledit accord.
Toutefois, le ministre
chargé du travail peut exclure de l'extension, après avis motivé de la
commission nationale de la négociation collective, les clauses qui seraient en
contradiction avec les textes législatifs et réglementaires en vigueur et
celles qui, pouvant être distraites de la convention ou de l'accord sans en
modifier l'économie, ne répondraient pas à la situation de la branche ou des
branches dans le champ d'application considéré. Il peut, dans les mêmes
conditions, étendre, sous réserve de l'application des textes législatifs et
réglementaires en vigueur, les clauses qui sont incomplètes au regard desdits
textes.
Art. L.133-12.
En cas d'absence ou de carence
des organisations de salairés ou d'employeurs se traduisant par une
impossibilité persistante de conclure une convention ou un accord dans une
branche d'activité ou un secteur territorial déterminé, le ministre chargé du
travail peut, à la demande d'une des organisations représentatives intéressées
ou de sa propre initiative, sauf opposition écrite et motivée de la majorité
des membres de la commission nationale de la négociation collective:
1° Rendre obligatoire
dans le secteur territorial considéré une convention ou un accord de branche
déjà étendu à un secteur territorial différent. Le secteur territorial faisant
l'objet de l'arrêté d'élargissement doit présenter des conditions économiques
analogues à celles du secteur dans lequel l'extension est déjà intervenue;
2° Rendre obligatoire
dans le secteur professionnel considéré une convention ou un accord
professionnel déjà étendu à un autre secteur professionnel. Le secteur
professionnel faisant l'objet de l'arrêté d'élargissement doit présenter des conditions
analogues à celles du secteur dans lequel l'extension est déjà intervenue,
quant aux emplois exercés;
3° Rendre obligatoire
dans une ou plusieurs branches d'activité non comprises dans son champ
d'application un accord interprofessionnel étendu;
4° Lorsque
l'élargissement d'une convention ou d'un accord a été édicté conformément aux
alinéas précédents, rendre obligatoires leurs avenants ou annexes ultérieurs
eux-mêmes étendus dans le ou les secteurs visés par ledit élargissement.
Art, L.133-13.
Lorsqu'une convention de
branche n'a pas fait l'objet d'avenant ou annexe pendant cinq ans au moins, ou
qu'à défaut de convention des accords n'ont pu y être conclus depuis cinq ans
au moins, cette situation peut être assimiliée au cas d'absence ou de carence
des organisations au sens de l'article précédent et donner lieu à l'application
de la procédure prévue audit article.
5. Application des conventions et accords collectifs
de travail
Art. L.135-1.
Sans préjudice des effets
attachés à l'extension ou à l'élargissement conformément aux dispositions du
chapitre III du présent titre, les conventions et accords collectifs de travail
obligent tous ceux qui les ont signés, ou qui sont membres des organisations ou
groupements signataires.
L'adhésion à une
organisation ou à un groupement signataire emporte les conséquences de
l'adhésion à la convention ou à l'accord collectif de travail lui-même, sous
réserve que les conditions prévues à l'article L.132-9 soient réunies.
L'employeur qui démissionne
de l'organisation ou du groupement signataire postérieurement à la signature de
la convention ou de l'accord collectif demeure lié par ces textes.
Art. L.135-2.
Lorsqu'un employeur est lié
par les clauses d'une convention ou d'un accord de travail, ces clauses
s'appliquent aux contrats conclus avec lui, sauf dispositions plus favorables.
6. Commission nationale de la négociation
collective.
Art. L.136-1.
La commission nationale de
la négociation collective comprend:
- le ministre chargé du
travail ou son représentant, président;
- le ministre chargé de
l'agriculture ou son représentant;
- le ministre chargé de
l'économie ou son représentant;
- le président de la
section sociale du Conseil d'Etat;
- en nombre égal, des
représentants des organisations syndicales de salariés les plus représentatives
au plan national, d'une part, et des représentants des organisations
d'employeurs les plus représentatives au plan national, dont les représentants
des agriculteurs et des artisans, et des entreprises publiques, d'autre part
7. Salaire minimum de croissance
Art. L.141-3.
La garantie du pouvoir
d'achat des salariés dont les rémunérations sont les plus faibles est assurée
par l'indexation du salaire minimum de croissance sur l'évolution de l'indice
national des prix à la consommation institué comme référence par décret en
conseil des ministres après avis de la ([451]) Fehler! Verweisquelle konnte nicht
gefunden werden..
Lorsque cet indice atteint
un niveau correspondant à une hausse d'au moins 2 p. 100 par rapport
à l'indice constaté lors de l'établissement du salaire minimum de croissance
immédiatement antérieur, le salaire minimum de croissance est relevé dans la
même proportion à compter du premier jour du mois qui suit la publication de
l'indice entraînant ce relèvement.
Art. L.141-7.
En cours d'année, un décret
en conseil des ministres pris après avis de la ([452]) Fehler! Verweisquelle konnte nicht
gefunden werden.,
peut porter le salaire minimum de croissance à un niveau supérieur à celui qui
résulte de l'application des dispositions de l'article L.141-3.
Les améliorations du
pouvoir d'achat intervenues en vertu de l'alinéa ci-dessus depuis le 1er
juillet de l'année précédente, entrent en compte pour l'application, lors de la
fixation annuelle du salaire minimum de croissance, de la règle fixée à
l'article L.141-5.
Art. L.141-9.
Sont interdites, dans les ([453]) Fehler! Verweisquelle konnte nicht
gefunden werden.,
les clauses comportant des indexations sur le salaire minimum de croissance ou
des références à ce dernier en vue de la fixation et de la révision des
salaires prévus par ces conventions ou accords.
8. Rénumération mensuelle minimale.
Art. L.141-10.
Tout salarié entrant dans
le champ d'application du chapitre 1er du titre III du live 1er
du présent code et lié à son employeur par un contrat de travail comportant un
horaire au moins égal à la durée légale hebdomadaire du travail, perçoit, s'il
n'est pas apprenti, une rémunération au moins égale au minimum fixé par
l'article suivant.
Les dispositions de la
présente section ne s'appliquent pas aux travailleurs temporaires régis par le
chapitre IV du titre II du présent livre.
III. Grossbritannien
1. Fair Wages Resolution, 1946
1. - (a) The contractor shall pay
rates of wages and observe hours and conditions of labour not less favourable
than those established for the trade or industry in the district where the work
is carried out by machinery of negotiation or arbitration to which the parties
are organizations of employers and trade unions representative respectively of
substantial proportions of the employers and workers engaged in the trade or
industry in the district.
(b) In the absence of any rates of wages, hours or conditions
of labour so established the contractor shall pay rates of wages and observe
hours and conditions of labour which are not less favourable than the general
level of wages, hours and conditions observed by other employers whose general
circumstances in the trade or industry in which the contractor is engaged are
similar.
2. Trade Union And Labour Relations Act 1974
18. Enforceability
of collective agreements
(1) Subject to subsection (3) below, any collective
agreement made before 1st December 1971 or after the commencement of this
section shall be conclusively presumed not to have been intended by the parties
to be a legally enforceable contract unless the agreement -
(a) is in writing,
and
(b) contains a
provision which (however expressed) states that the parties intend that
the agreement shall be a legally enforceable contract.
(2) Any such agreement which satisfies the conditions in
subsection (1) (a) and (b) above shall be conclusively presumed
to have been intended by the parties to be a legally enforceable contract.
(3) If any such agreement is in writing and contains a
provision which (however expressed) states that the parties intend that
one or more parts of the agreement specified in that provision, but not the
whole of the agreement, shall be a legally enforceable contract, then -
(a) the specified
part or parts shall be conclusively presumed to have been intended by the
parties to be a legally enforceable contract; and
(b) the remainder
of the agreement shall be conclusively presumed not to have been intended by
the parties to be such a contract, but a part of an agreement which by virtue
of this paragraph is not a legally enforceable contract may be referred to for
the purpose of interpreting a part of that agreement which is such a contract.
(4) Notwithstanding anything in subsections (2) and
(3) above, any terms of a collective agreement (whether made before or
after the commencement of this section) which prohibit or restrict the
right of workers to engage in a strike or other industrial action, or have the
effect of prohibiting or restricting that right, shall not form part of any
contract between any worker and the person for whom he works unless the
collective agreement -
(a) is in writing;
and
(b) contains a
provision expressly stating that those terms shall or may be incorporated in
such a contract ; and
(c) is reasonably
accessible at his place of work to the worker to whom it applies and is
available for him to consult during working hours; and
(d) is one where
each trade union which is a party to the agreement is an independent trade
union;
and unless the contract
with the worker expressly or impliedly incorporates those terms in the
contract.
(5) Subsection (4) above shall have effect
notwithstanding any provision to the contrary in any agreement (including a
collective agreement or a contract with any worker).
3. Employment Protection Act 1975, Schedule II, paras. 1
and 2
1. A claim may be reported to the Service, in accordance
with and subject to the following provisions of this Part of this Schedule,
that as respects any worker an employer is, in respect of any matter, observing
terms and conditions of employment less favourable than the recognized terms
and conditions or, where, or so far as, there are no recognized terms and
conditions, the general level of terms and conditions.
2. In this Part of this Schedule -
(a) the 'recognized
terms and conditions' means terms and conditions of workers in comparable
employment in the trade or industry, or section of a trade or industry, in
which the employer in question is engaged, either generally or in the district
in which he is so engaged, which have been settled by an agreement or award, to
which the parties are employers' associations and independent trade unions
which represent (generally or in the district in question, as the case may
be) a substantial proportion of the employers and of the workers in the trade,
industry or section, being workers of the description to which the agreement or
award relates; and
(b) the 'general
level of terms and conditions' means the general level of terms and conditions
observed for comparable workers by employers -
(i) in the trade,
industry or section in which the employer in question is engaged in the
district in which he is so engaged; and
(ii) whose
circumstances are similar to those of the employer in question.
4. Wages Act 1986; part II: Wages
Councils.
112. Continued
existence of wages councils after repeal of Wages Councils Act 1979
(1) The Wages Councils Act 1979 shall cease to have
effect, but, subject to the following provisions of this Part -
(a) any council in
existence immediately before the commencement of this section by virtue of an
order made or having effect as if made under section 1 of that Act
(establishment of wages councils) shall continue in existence; and
(b) any order made
or having effect as if made under that section or under section 4 of that Act
(variation of field of operation of wages councils) and then in force in
relation to that council shall continue in force;
and in this Part (except
where the context requires otherwise) 'wages council' means such a council
as is mentioned in paragraph (a).
(2) Subject to the following provisions of this Part,
there shall be exercisable by such a council, in relation to the workers and
employers within its scope of operation by virtue of subsection (1), the
functions conferred on wages councils by this Part.
(3) A wages council shall not, however, exercise any
functions under this Part in relation to workers under the age of 21.
(4) Schedule 2 shall have effect with respect of the
constitution, proceedings and officers of a wages council.
13. Abolition,
or variation of scope of operation, of wages councils
(1) The Secretary of State may at any time by order
abolish, or vary the scope of operation of, any wages council.
(2) Before making an order under this section the Secretary
of State shall have regard to -
(a) the current
levels of remuneration among any workers in relation to whom the wages council
concerned would cease to operate, or (as the case may be) begin to
operate, as a result of the order, and
(b) such other
matters as appear to him to be appropriate.
and shall consult such
persons or organisations as appear to him to be appropriate.
(3) An order under this section may vary the scope of
operation of a wages council by reference to any matters or circumstances
whatever, and in particular may do so by excluding from its scope of operation
employers who are either -
(a) specified in
the order, or
(b) members of an
organisation so specified, or
(c) represented on
an organisation so specified.
(4) Where an order of the Secretary of State under this
section abolishes, or varies the scope of operation of, one wages council and
directs that any workers previously within the scope of operation of that
council shall be brought within the scope of operation of another, the order
may -
(a) provide that
anything done by, or to give effect to proposals made by, the first of those
councils shall have effect in relation to those workers as if it had been done
by, or to give effect to proposals made by, the second of those councils; and
(b) make such
further provisions as appear to the Secretary of State to be expedient in
connection with the order, including provision for renaming any council to
which the order relates.
(5) Where an order of the Secretary of State under this section
abolishes a wages council or directs that a wages council shall cease to
operate in relation to any workers, then, except as is otherwise provided by
the order, anything done by, or to give effect to proposals made by, that wages
council shall cease to have effect or (as the case may be) cease to have
effect in relation to the workers in relation to whom the council ceases to
operate.
(6) Nothing in subsection (5) shall be construed as
affecting any rights or liabilities which have accrued to any person in
consequence of anything done or omitted to be done before the coming into
operation of the order.
14. Wages
orders
(1) A wages council may make an order -
(a) fixing a single
minimum hourly rate of remuneration in respect of all the time worked by a
worker in any week;
(b) fixing -
(i) a single minimum
hourly rate of remuneration in respect of time worked by a worker in any week
up to a total amount not exceeding such number of hours as may be fixed by the
order ('the basic hours'), and
(ii) a single
minimum hourly overtime rate of remuneration in respect of time worked by a
worker in any week in excess of the basic hours;
(c) fixing, for the
purposes of section 17 (2) (b) and (3) (b), a limit
applying to amounts which are deducted from a worker's remuneration by his
employer, or paid by a worker to his employer, in respect of the provision of
living accomodation for him by his employer, being a limit framed by reference
to the amount recovered by the employer by means of any such deductions or
payments in respect of any period of 24 hours for the whole or part of which
any such accomodation is so provided.
(2) Any such order may -
(a) make different
provision under subsection (1) in relation to periods of time beginning
with different dates;
(b) provide for any
matter fixed by the order in pursuance of that subsection to have effect only
as from a date later than that on which the order comes into force; but no such
order shall provide for a limit fixed in pursuance of paragraph (c) of
that subsection to have effect at a time when no rate or rates fixed in
pursuance of paragraph (a) or (b) of that subsection will have effect
under the order.
(3) Any order made by a wages council under this section
shall apply -
(a) to all time
workers in relation to whom the council operates, and
(b) in accordance
with the provisions of this Part relating to the remuneration of piece workers
in relation to whom the council operates;
and shall so apply
whether any such workers work on a full-time or part-time basis.
(4) References in this Part to the statutory minimum
remuneration provided for a worker by an order under this section shall, in the
case of a time worker to whom such an order applies, be construed as references
to the remuneration due under the order in respect of any time worked by him in
a week, as determined by the application, in relation to any time so worked -
(a) of the rate for
the time being fixed by the order in pursuance of subsection
(1) (a) or (b) (i); or
(b) where a rate is
so fixed in pursuance of subsection (1) (b) (i) and the time so
worked exceeds the basic hours, of a combination of that rate (as respects the
basic hours) and the rate for the time beging fixed by the order in
pursuance of subsection (1) (b) (ii) (as respects any time
worked in excess of those hours).
(5) In this Part any reference, in relation to a time
worker, to time worked by that worker shall be construed as including a
reference to time during which he is required (whether in accordance with his
contract or otherwise) to be available for work and is so available at his
place of work.
(6) Before making an order under this section fixing any
such rate as is mentioned in paragraph (a) or (b) (i) or (ii) of
subsection (1) a wages council shall have regard to -
(a) the effect that
that rate will have on the level of employment among the workers to whom it
will apply, and in particular in those areas where the remuneration received by
such workers is generally less than the national average for such workers; and
(b) such other
matters as appear to it to be appropriate.
(7) An order under this section may amend or revoke a
previous order under this section, and any such order may, in particular, amend
any rate or limit fixed in pursuance of subsection (1) (b) (ii) or
(c) without also amending the rate for the time being fixed in pursuance
of subsection (1) (a) or (b) (i), as the case may be.
(8) An order under this section shall not prejudice any
rights conferred on any workers by or under any other enactment.
(9) Schedule 3 (supplementary provisions relating to wages
orders) shall have effect.
16. Effect
and enforcement of wages orders
(1) If, in the case of any worker to whom an order under section
14 applies, the amount of remuneration paid to the worker by his employer in
respect of any week is less than the statutory minimum remuneration provided
for him by the order in respect of that week, the worker shall be taken to be
entitled under his contract to be paid the difference between those two amounts
as additional remuneration in respect of that week.
(2) Any employer who, in respect of any week, fails to pay
any worker to whom an order under section 14 applies an amount of remuneration
equal to, or exceeding, the statutory minimum remuneration provided for him by
the order shall be guilty of an offence and liable on summary conviction to a
fine not exceeding the third level on the standard scale.
(3) Where proceedings are brought in respect of any
offence under subsection (2) and the employer, or any other person charged
as a person to whose act or default the offence was due, is found guilty of the
offence, the court may (subject to subsection (5)) order the employer to
pay to the worker the appropriate sum in respect of the week in relation to
which the offence was committed, and (subject to subsections (5) and
(6)) -
(a) evidence may be
given of any other failure on the part of the employer such as is mentioned in
subsection (3) which occurred, in relation to any week falling within the
period of two years ending with the date of the offence, in the case of the
worker in relation to whom the offence ws committed or in the case of any other
worker employed by the employer; and
(b) on proof of any
such failure the court may order the employer to pay to the worker or (as the
case may be) to each of the workers in question the appropriate sum in
respect of the week in relation to which the failure occurred.
(4) In subsection (3) 'the appropriate sum', in
relation to any worker, means such sum as is found by the court to represent
the difference between the following amounts, namely -
(a) the statutory
minimum remuneration provided for the worker in respect of the week in question
by the relevant order under section 14; and
(b) the amount of
remuneration paid to the worker in respect of that week.
(5) A court shall not make an order in the case of any
time worker under subsection (3) in respect of any such offence or failure
as is mentioned in that subsection if -
(a) the offence was
committed or the failure occured in relation to a week forming part of a cycle
of weeks (not exceeding four) during which the time worked by that worker
in a week was different in different weeks; and
(b) the total remuneration
paid to that worker in respect of the total time worked by him during the cycle
was not less than the aggregate of the statutory minimum remuneration provided
for him by the relevant order under section 14 in respect of the time worked in
the constituent weeks of the cycle.
(6) Evidence of any such failure as is mentioned in
subsection (3) may be given under that subsection only if notice of
intention to adduce such evidence has been served with the summons or warrant.
(7) The powers given by this section for the recovery of
sums due from an employer to a worker shall not be in derogation of any right
to recover such sums by civil proceedings.
(8) Any reference in this section, in relation to a
worker, to remuneration or statutory minimum remuneration in respect of a week
shall be construed as a reference to remuneration or statutory minimum
remuneration in respect of the following, namely -
(a) in the case of
a time worker, time worked by the worker in that week; and
(b) in the case of
a piece worker -
(i) work executed by
the worker in that week, and
(ii) any such time
as is mentioned in section 15 (4) occurring during that week.
(9) In the application of this section to Scotland -
(a) in subsection
(3), the words', or any other person charged as a person to whose act or
default the offence was due, 'shall be omitted; and
(b) in subsection
(6), for 'summons or warrant' there shall be substituted 'complaint'.
IV. Italien
1. Costituzione
36. Il lavoratore ha diritto ad una retribuzione
proporzionata alla quantità e qualità del suo lavoro e in ogni caso sufficiente
ad assicurare a sè e alla famiglia un'esistenza libera e dignitosa.
La durata massima della giornata
lavorativa è stabilita dalla legge.
Il lavoratore ha diritto al
riposo settimanale e a ferie annuali retribuite, e non puo rinunziarvi.
39. L'organizzazione sindacale è libera.
Ai sindacati non può essere
imposto altro obbligo se non la loro registrazione presso uffici locali o
centrali, secondo le norme stabilite dalla legge.
E condizione per la
registrazione che gli statuti dei sindcati sanciscano un ordinamento interno a
base democratica.
I sindacati registrati
hanno personalità giuridica. Possono, rappresentati unitariamente in
proporzione dei loro iscritti, stipulare contratti collettivi di lavoro con
efficacia obbligatoria per tutti gli appartenenti alle categorie alle quali il
contratto si riferisce.
2. Codice Civile
2113. (Rinuncie e
transazioni)
Le rinuncie e le
transazioni, che hanno per oggetto diritti del prestatore di lavoro derivanti
da disposizioni inderogabili della legge o da norme corporative, non sono
valide.
L'impugnazione deve essere
proposta, a pena di decadenza, entro tre mesi dalla cessazione del rapporto o
dalla data della rinuncia o della transazione, se queste sono intervenute dopo
la cessazione medesima.
Resta salva, in caso di
controversia, l'applicazione degli articoli 185, 430 e 431 del codice di
procedura civile.
3. Legge
14 Luglio 1959, n. 741, contenente norme transitorie per garantire minimi
di trattamento economico e normativo ai lavoratoiri ([454])
1. Il Governo è delegato ad emanare norme giuridiche, aventi
forza di legge, al fine di assicurare minimi inderogabili di trattamento
economico e normativo nei confronti di tutti gli apparatenenti ad una medesima
categoria. Nella emanazione delle norme il Governo dovrà uniformarsi a tutte le
clausole dei singoli accordi economici e contratti collettivi, anche
intercategoriali, stipulati dalle associazioni sindacali anteriormente alle
data di entrata in vigore della presente legge.
2. Le norme di cui all'articolo 1 dovranno essere emanate
per tutte le categorie per le quali risultino stipulati accordi economici e
contratti collettivi riguardanti una o più categorie per la disciplina dei rapporti
di lavoro, dei rapporti di associazione agraria, di affitto a coltivatore
diretto e dei rapporti di collaborazione che si concretino in prestazione
d'opera continuativa e coordinata.
3. Gli accordi economici ed i contratti collettivi, ai quali
il Governo deve uniformarsi nella emanazione delle norme predette, sono quelli
preventivamente depositati, a cura di una delle associazioni stipulanti, presso
il Ministero del lavoro e della previdenza sociale che ne accerta
l'autenticità.
L'accordo o il contratto
depositati debbono essere pubblicati in apposito bollettino.
Le norme previste
dall'articolo 1 non possono essere emanate prima che sia trascorso un mese da
tale pubblicazione.
4. Si considerano associazioni stipulanti quelle che hanno
sottoscritto gli accordi ed i contratti collettivi o che abbiano ad essi
aderito.
Nell'emanare le norme di
cui all'articolo 1 della presente legge il Governo dovrà uniformarsi anche ai
contratti integrativi provinciali, cui abbiano fatto rinvio contratti
collettivi nazionali od a quei contratti collettivi stipulati in sede
provinciale da associazioni affiliate ad associazioni aventi carattere
nationale che non prevedano, nel caso di esistenza di norme nazionali,
condizioni inferiori per i lavoratori.
5. Le norme di cui all'articolo 1 della presente legge non
potranno essere in contrasto con norme imperative di legge.
6. Le norme di cui all'articolo 1 della presente legge
saranno emanate con decreto legislativo, su proposta del Ministro per il lavoro
e la previdenza sociale, entro un anno dalla data di entrata in vigore della
presente legge o nel minor termine in caso di entrata in vigore della legge
applicativa dell'articolo 39 della Costituzione.
7. I trattamenti economici e normativi minimi, contenuti nelle
leggi delegate, si sostituiscono di diritto a quelli in atto, salvo le
condizioni, anche di carattere aziendale, più favorevoli ai lavoratori.
Essi conservano piena
efficacia anche dopo la scadenza o il rinnovo dell'accordo o contratto
collettivo cui il Governo si è uniformato sino a quando non intervengano
successive modifiche di legge o di accordi et contratti collettivi aventi
efficacia verso tutti gli appartenenti alla categoria.
Alle norme che stabiliscono
il trattamento di cui sopra si può derogare, sia con accordi o contratti
collettivi che con contratti individuali, soltanto a favore dei lavoratori.
8. Il datore di lavoro che non adempie agli obblighi
derivanti dalle norme di cui all'articolo 1 della presente legge è punito con
una ammenda da lire 5.000 a lire 100.000 per ogni lavoratore cui si riferisce
la violazione.
9. La vigilanza per l'applicazione della presente legge è
affidata al Ministero del lavoro e della previdenza sociale, che la esercita a
mezzo dell'Ispettorato del lavoro, ed al Ministero della marina mercantile per
il settore di propria competenza, salvi i poteri di vigilanza spettanti agli
altri Ministeri.
4. Legge 20 Maggio
1970. N. 300 - Norme sulla tutela della libertà e dignita dei
lavatori, della libertà sindacale e dell' attività sindacale
nei luoghi di lavoro e norme sul collocamento.
36. (Obblighi dei
titolari di benefici accordati dallo Stato e degli appaltatori di opere
pubbliche).
Nei provvedimenti di
concessione di benefici accordati ai sensi delle vigenti leggi dallo Stato a
favore di imprenditori che esercitano professionalmente un'attività economica
organizzata e nei capitolati di appalto attinenti all'esecuzione di opere
pubbliche, deve essere inserita la clausola esplicita determinante l'obbligo
per il beneficiario o appaltatore di applicare o di far applicare nei confronti
dei lavoratori dependenti condizioni non inferiori a quelle risultanti dai
contratti collettivi di lavoro della categoria e della zona.
Tale obbligo deve essere
osservato sia nella fase di realizzazione degli impianti o delle opere che in
quella successiva, per tutto il tempo in cui l'imprenditore beneficia delle agevolazioni
finanziarie e creditizie concesse dallo Stato ai sensi delle vigenti
disposizioni di legge.
Ogni infrazione al suddetto
obbligo che sia accertata dall'Ispettorato del lavoro viene comunicata
immediatamente ai Ministri nella cui amministrazione sia stata disposta la
concessione del beneficio o dell'appalto. Questi adotteranno le opportune
determinazioni, fino alla revoca del beneficio, e nei casi più gravi o nel caso
di recidiva potranno decidere l'esclusione del responsabile, per un tempo fino
a cinque anni, da qualsiasi ulteriore concessione di agevolazioni finanziarie o
creditizie ovvero da qualsiasi appalto.
Le disposizioni di cui ai
commi precedenti si applicano anche quando si tratti di agevolazioni
finanziarie o creditizie ovvero di appalti concessi da enti pubblici ai quali
l'Ispettorato del lavoro communica direttamente le infrazioni per l'adozione
della sanzioni.
ZWEITER TEIL:
KÜNDIGUNGSSCHUTZRECHT, RECHT DER BEFRISTETEN
ARBEITSVERTRÄGE, RECHT DER GEWERBLICHEN ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG,
ARBEITSZEITSCHUTZ
I. Europarecht
1. Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen ([455])
Teil I: Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich
Artikel 1
(1) Für die Durchführung
dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) Massenentlassungen sind Entlassungen, die ein Arbeitgeber
aus einem oder mehreren Gründen, die nicht in der Person der Arbeitnehmer
liegen, vornimmt und bei denen - nach Wahl der Mitgliedstaaten - die Zahl der
Entlassungen
- entweder innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen
1. mindestens 10 in Betrieben mit in der Regel mehr
als 20 und weniger als 100 Arbeitnehmern,
2. mindestens 10 v.H. der Arbeitnehmer in Betrieben
mit in der Regel mindestens 100 und weniger als 300 Arbeitnehmern,
3. mindestens 30 in Betrieben mit in der Regel
mindestens 300 Arbeitnehmern,
- oder innerhalb eines Zeitraums von 90 Tagen
mindestens 20, und zwar unabhängig davon, wie viele Arbeitnehmer in der Regel
in dem betreffenden Betrieb beschäftigt sind,
beträgt;
b) Arbeitnehmervertreter sind die Arbeitnehmervertreter
nach den Rechtsvorschriften oder der Praxis der Mitgliedstaaten.
(2) Diese Richtlinie
betrifft nicht
a) Massenentlassungen im Rahmen von Arbeitsverträgen,
die für eine bestimmte Zeit oder Tätigkeit geschlossen werden, es sei denn, daß
diese Entlassungen vor Ablauf oder Erfüllung dieser Verträge erfolgen;
b) Arbeitnehmer öffentlicher Verwaltungen oder von
Einrichtungen des öffentlichen Rechts (oder in Mitgliedstaaten, die diesen
Begriff nicht kennen, von gleichwertigen Stellen);
c) Besatzungen von Seeschiffen;
d) Arbeitnehmer, die von der Einstellung der Tätigkeit
des Betriebs betroffen sind, wenn diese Einstellung auf Grund einer
gerichtlichen Entscheidung erfolgt.
Teil II: Konsultationsverfahren
Artikel 2
(1) Beabsichtigt ein
Arbeitgeber, Massenentlassungen vorzunehmen, so hat er die
Arbeitnehmervertreter zu konsultieren, um zu einer Einigung zu gelangen.
(2) Die Konsultationen
erstecken sich zumindest auf die Möglichkeit Massenentlassungen zu vermeiden
oder einzuschränken sowie ihre Folgen zu mildern.
(3) Damit die Arbeitnehmervertreter
konstruktive Vorschläge unterbreiten können, hat der Arbeitgeber ihnen die
zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und in jedem Fall schriftlich die Gründe
der Entlassung, die Zahl der zu entlassenden Arbeitnehmer, die Zahl der in der
Regel beschäftigten Arbeitnehmer und den Zeitraum, in dem die Entlassungen
vorgenommen werden sollen, mitzuteilen.
Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde eine Abschrift
der in Unterabsatz 1 genannten schriftlichen Mitteilung zu übermitteln.
Teil III: Massenentlassungsverfahren
Artikel 3
(1) Der Arbeitgeber hat
der zuständigen Behörde alle beabsichtigten Massenentlassungen schriftlich
anzuzeigen.
Die Anzeige muß alle zweckdienlichen Angaben über die beabsichtigte
Massenentlassung und die in Artikel 2 genannten Konsultationen der
Arbeitnehmervertreter enthalten, insbesondere die Gründe der Entlassung, die
Zahl der zu entlassenden Arbeitnehmer, die Zahl der in der Regel beschäftigten
Arbeitnehmer und den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden
sollen.
(2) Der Arbeitgeber hat
den Arbeitnehmervertretern eine Abschrift der in Absatz 1 genannten Anzeige zu
übermitteln.
Die Arbeitnehmervertreter können etwaige Bemerkungen an die
zuständige Behörde richten.
Artikel 4
(1) Die der zuständigen
Behörde angezeigten beabsichtigten Massenentlassungen werden frühestens 30 Tage
nach Eingang der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Anzeige wirksam; die
im Falle der Einzelkündigung für die Kündigungsfristen geltenden Bestimmungen
bleiben unberührt.
Die Mitgliedstaaten können der zuständigen Behörde jedoch
die Möglichkeit einräumen, die Frist des Unterabsatzes 1 zu verkürzen.
(2) Die Frist des Absatzes
1 muß von der zuständigen Behörde dazu benutzt werden, nach Lösungen für die
durch die beabsichtigten Massenentlassungen aufgeworfenen Probleme zu suchen.
(3) Soweit die
ursprüngliche Frist des Absatzes 1 weniger als 60 Tage beträgt, können die
Mitgliedstaaten der zuständigen Behörde die Möglichkeit einräumen, die ursprüngliche
Frist auf 60 Tage, vom Eingang der Anzeige an gerechnet, zu verlängern, wenn
die Gefahr besteht, daß die durch die beabsichtigten Massenentlassungen
aufgeworfenen Probleme innerhalb der ursprünglichen Frist nicht gelöst werden
können.
Die Mitgliedstaaten können der zuständigen Behörde
weitergehende Verlängerungsmöglichkeiten einräumen.
Die Verlängerung ist dem Arbeitgeber vor Ablauf der
ursprünglichen Frist des Absatzes 1 mitzuteilen und zu begründen.
Teil IV: Schlußbestimmungen
Artikel 5
Diese Richtlinie schränkt nicht die Möglichkeit der
Mitgliedstaaten ein, für die Arbeitnehmer günstigere Rechts- oder
Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen.
Artikel 6
(1) Die Mitgliedstaaten setzen
die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft,um dieser
Richtlinie binnen zwei Jahren nach ihrer Bekanntmachung nachzukommen und
unterrichten hiervon unverzüglich die Kommission.
(2) Die Mitgliedstaaten
teilen der Kommission den Wortlaut der Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit,
die sie im Anwendungsbereich dieser Richtlinie erlassen.
Artikel 7
Innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf der in Artikel 6
genannten Frist von zwei Jahren übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission
alle zweckdienlichen Angaben, damit die Kommission für den Rat einen Bericht
über die Anwendung dieser Richtlinie erstellen kann.
Artikel 8
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
2. Richtlinie
des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen,
Betrieben oder Betriebsteilen ([456])
Artikel 1
(1) Diese Richtlinie ist auf den Übergang von
Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen auf einen anderen Inhaber durch vertragliche
Übertragung oder durch Verschmelzung anwendbar.
[...]
Teil II: Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer
Artikel 3
(1) Die Rechte und
Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs im Sinne des
Artikels 1 Absatz 1 bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis gehen auf
Grund des Übergangs auf den Erwerber über.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß der Veräußerer auch
nach dem Übergang im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 neben dem Erwerber für
Pflichten aus einem Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis einzustehen hat.
(2) Nach dem Übergang im
Sinne des Artikels 1 Absatz 1 erhält der Erwerber die in einem Kollektivvertrag
vereinbarten Arbeitsbedingungen bis zu der Kündigung oder dem Ablauf des
Kollektivvertrages bzw. bis zum Inkrafttreten oder bis zu der Anwendung eines
anderen Kollektivvertrags in dem gleichen Maße aufrecht, wie sie in dem
Kollektivvertrag für den Veräußerer vorgesehen waren.
Die Mitgliedstaaten können den Zeitraum der
Aufrechterhaltung der Arbeitsbedingungen begrenzen, sofern dieser nicht weniger
als ein Jahr beträgt.
(3) Die Absätze 1 und 2
gelten nicht für die Rechte der Arbeitnehmer auf Leistungen bei Alter, bei
Invalidität oder für Hinterbliebene aus betrieblichen oder überbetrieblichen
Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der gesetzlichen Systeme der sozialen
Sicherheit der Mitgliedstaaten.
Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen zum
Schutz der Interessen der Arbeitnehmer sowie der Personen, die zum Zeitpunkt
des Übergangs im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 bereits aus dem Betrieb des
Veräußerers ausgeschieden sind, hinsichtlich ihrer Rechte oder
Anwartschaftsrechte, auf Leistungen bei Alter, einschließlich Leistungen für
Hinterbliebene, aus den in Unterabsatz 1 genannten Zusatzversorgungseinrichtungen.
Artikel 4
(1) Der Übergang eines
Unternehmens, Betriebes oder Betriebsteils stellt als solcher für den
Veräußerer oder den Erwerber keinen Grund zur Kündigung dar. Diese Bestimmung
steht etwaigen Kündigungen aus wirtschaftlichen, technischen oder
organisatorischen Gründen, die Änderungen im Bereich der Beschäftigung mit sich
bringen, nicht entgegen.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß Unterabsatz 1 auf
einige abgegrenzte Gruppen von Arbeitnehmern,
auf die sich die Rechtsvorschriften oder die Praxis der Mitgliedstaaten
auf dem Gebiet des Kündigungsschutzes nicht erstrecken, keine Anwendung findet.
(2) Kommt es zu einer
Beendigung des Arbeitsvertrages oder Arbeitsverhältnisses, weil der Übergang im
Sinne des Artikels 1 Absatz 1 eine wesentliche Änderung der Arbeitsbedingungen
zum Nachteil des Arbeitnehmers zur Folge hat, so ist davon auszugehen, daß die
Beendigung des Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber
erfolgt ist.
Teil III: Information und Konsultation
Artikel 6
(1) Der Veräußerer und der
Erwerber sind verpflichtet, die Vertreter der jeweiligen von eimem Übergang im
Sinne des Artikels 1 Absatz 1 betroffenen Arbeitnehmer über folgendes zu
informieren:
- den Grund für den Übergang,
- die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des
Übergangs für die Arbeitnehmer,
- die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen
Maßnahmen.
Der Veräußerer ist verpflichtet, den Vertretern seiner
Arbeitnehmer diese Informationen rechtzeitig vor dem Vollzug des Übergangs zu
übermitteln.
Der Erwerber ist verpflichtet, den Vertretern seiner
Arbeitnehmer diese Informationen rechtzeitig zu übermitteln, auf jeden Fall
aber bevor diese Arbeitnehmer von dem Übergang hinsichtlich ihrer
Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen unmittelbar betroffen werden.
(2) Ziehen der Veräußerer
bzw. der Erwerber Maßnahmen hinsichtlich ihrer jeweiligen Arbeitnehmer in
Betracht, so sind sie verpflichtet, die Vertreter ihrer jeweiligen Arbeitnehmer
rechtzeitig zu diesen Maßnahmen zu konsultieren, um eine Übereinkunft
anzustreben.
(3) Die Mitgliedstaaten,
deren Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorsehen, daß die Vertreter der
Arbeitnehmer eine Schiedsstelle anrufen können, um eine Entscheidung über
hinsichtlich der Arbeitnehmer zu treffende Maßnahmen zu erhalten, können die
Verpflichtungen gemäß den Absätzen 1 und 2 auf den Fall beschränken, in dem der
vollzogene Übergang eine Betriebsänderung hervorruft, die wesentliche Nachteile
für einen erheblichen Teil der Arbeitnehmer zur Folge haben kann.
Die Information und die Konsultation müssen sich zumindest
auf die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen
erstrecken.
Die Information und die Konsultation müssen rechtzeitig vor
dem Vollzug der in Unterabsatz 1 genannten Betriebsänderung erfolgen.
(4) Die Mitgliedstaaten
können die in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen Verpflichtungen auf
Unternehmen oder Betriebe beschränken, die hinsichtlich der Zahl der
beschäftigten Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die Wahl oder Bestellung eines
Kollegiums als Arbeitnehmervertretung erfüllen.
(5) Die Mitgliedstaaten
können vorsehen, daß die betreffenden Arbeitnehmer für den Fall, daß es in
einem Unternehmen oder in einem Betrieb keine Vertreter der Arbeitnehmer gibt,
vorher über den unmittelbar bevorstehenden Übergang im Sinne des Artikels 1
Absatz 1 zu informieren sind.
II. Bundesrepublik Deutschland
1. Bürgerliches
Gesetzbuch
_ 613a (Rechte und Pflichten bei
Betriebsübergang)
(1) Geht ein Betrieb oder
Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt
dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs
bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch
Rechtsnormen eines Tarifvertrages oder durch eine Betriebsvereinbarung
geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen
Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem
Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2
gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch
Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrages oder durch eine andere
Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können
die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die
Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger
Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrages dessen
Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige
Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1,
soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von
einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden
solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der
bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitraum des
Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht,
wenn eine juristische Person durch Verschmelzung oder Umwandlung erlischt;
_ 8 des Umwandlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6.
November 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2081) bleibt unberührt.
(4) Die Kündigung des
Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder
durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebes oder eines
Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses
aus anderen Gründen bleibt unberührt.
_ 622 (Kündigungsfrist bei
Arbeitsverhältnissen)
(1) Das Arbeitsverhältnis
eines Angestellten kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen
zum Schluß eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Eine kürzere Kündigungsfrist
kann einzelvertraglich nur vereinbart werden, wenn sie einen Monat nicht
unterschreitet und die Kündigung nur für den Schluß eines Kalendermonats
zugelassen wird.
(2) Das Arbeitsverhältnis
eines Arbeiters kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen gekündigt werden. Hat das
Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen fünf Jahre bestanden,
so erhöht sich die Kündigungsfrist auf einen Monat zum Monatsende, hat es zehn
Jahre bestanden, so erhöht sich die Kündigungsfrist auf zwei Monate zum
Monatsende, hat es zwanzig Jahre bestanden, so erhöht sich die Kündigungsfrist
auf drei Monate zum Ende eines Kalendervierteljahres; bei der Berechnung der
Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des fünfunddreißigsten
Lebensjahres liegen, nicht berücksichtigt.
(3) Kürzere als die in den
Absätzen 1 und 2 genannten Kündigungsfristen können durch Tarifvertrag
vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages gelten die
abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen
Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart
ist.
(4) Ist ein Arbeitnehmer
zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt, so können kürzere als die in Absatz 1
und Absatz 2 Satz 1 genannten Kündigungsfristen auch einzelvertaglich
vereinbart werden; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit
von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird.
(5) Für die Kündigung des
Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf einzelvertraglich keine
längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
2. Gesetz
über die Frist für die Kündigung von Angestellten ([457])
_ 1.
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung auf
Angestellte, die nach _ 1 des Versicherungsgesetzes für Angestellte
versicherungspflichtig sind oder sein würden, wenn ihr Jahresarbeitsverdienst
die Gehaltsgrenze nach _ 3 des Versicherungsgesetzes für Angestellte nicht
überstiege.
_ 2.
(1) Ein Arbeitgeber, der
in der Regel mehr als zwei Angestellte, ausschließlich der zu ihrer
Berufsbildung Beschäftigten, beschäftigt, darf einem Angestellten, den er oder,
im Falle einer Rechtsnachfolge, er und seine Rechtsvorgänger mindestens fünf
Jahre beschäftigt haben, nur mit mindestens drei Monaten Frist für den Schluß
eines Kalendervierteljahres kündigen. Die Kündigungsfrist erhöht sich nach
einer Beschäftigungsdauer von acht Jahren auf vier Monate, nach einer Beschäftigungsdauer
von zehn Jahren auf fünf Monate und nach einer Beschäftigungsdauer von zwölf
Jahren auf sechs Monate. Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden
Dienstjahre, die vor Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres liegen,
nicht berücksichtigt. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten
Angestellten nach Satz 1 sind nur Angestellte zu berücksichtigen, deren
regelmäßige Arbeitszeit wöchentlich 10 Stunden oder monatlich 45 Stunden
übersteigt. Satz 4 berührt nicht die Rechtsstellung der Angestellten, die am 1.
Mai 1985 gegenüber ihrem Arbeitgeber Rechte aus den Sätzen 1 bis 3 herleiten
können.
(2) Die nach Abs. 1
eintretende Verlängerung der Kündigungsfrist des Arbeitgebers gegenüber dem
Angestellten berührt eine vertraglich bedungene Kündigungsfrist des
Angestellten gegenüber dem Arbeitgeber nicht.
(3) Unberührt bleiben die
Bestimmungen über fristlose Kündigung.
3. Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ([458])
Erster Abschnitt: Allgemeiner Kündigungsschutz
_ 1. Sozial ungerechtfertigte
Kündigungen.
(1) Die Kündigung des
Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in
demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate
bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial
ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der
Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende
betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmeres in
diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial
ungerechtfertigt, wenn in Betrieben des privaten Rechts
1. a) die Kündigung gegen eine Richtlinie nach
_ 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b) der Arbeitnehmer an einem anderen
Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des
Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem
Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus
einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des _ 102
Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen
hat.
[...]
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des
Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine
Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen
möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der
Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.
(3) Ist einem Arbeitnehmer
aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt
worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der
Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder
nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der
Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen
sozialen Auswahl geführt haben. Satz 1 gilt nicht, wenn betriebstechnische,
wirtschaftliche oder sonstige berechtigte betriebliche Bedürfnisse die
Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer bestimmter Arbeitnehmer bedingen und
damit deren Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten entgegenstehen. Der Arbeitnehmer
hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im
Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
_ 2. Änderungskündigung.
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er
dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der
Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der
Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (_ 1 Abs. 2 Satz
1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem
Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei
Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.
_ 9. Auflösung des
Arbeitsverhältnisses durch Urteil des Gerichts; Abfindung des Arbeitnehmers.
(1) Stellt das Gericht
fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist
jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht
zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das
Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen
Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag
des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den
Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den
Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten
mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.
(2) Das Gericht hat für
die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es
bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.
_ 10. Höhe der Abfindung.
(1) Als Abfindung ist ein
Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen.
(2) Hat der Arbeitnehmer
das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens
fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten,
hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das
Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu
achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer
in dem Zeitpunkt, den das Gericht nach _ 9 Abs. 2 für die Auflösung
des Arbeitsverhältnisses festsetzt, das in _ 1248 Abs. 5 der
Reichsversicherungsordnung, _ 25 Abs. 5 des
Angestelltenversicherungsgesetzes oder _ 48 Abs. 5 des
Reichsknappschaftsgesetzes bezeichnete Lebensalter erreicht hat.
(3) Als Monatsverdienst
gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihm maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit
in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet (_ 9 Abs. 2), an
Geld und Sachbezügen zusteht.
_ 11. Anrechnung auf entgangenen
Zwischenverdienst.
Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis
fort, so muß sich der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt, das ihm der
Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, anrechnen lassen,
1. was er durch anderweitige Arbeit verdient hat,
2. was er hätte verdienen können, wenn er es nicht
böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen,
3. was ihm an öffentlich-rechtlichen Leistungen infolge
Arbeitslosigkeit aus der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der
Arbeitslosenhilfe oder der Sozialhilfe für die Zwischenzeit gezahlt worden ist.
Diese Beträge hat der Arbeitgeber der Stelle zu erstatten, die sie geleistet
haben.
_ 12. Neues Arbeitsverhältnis des
Arbeitnehmers; Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses.
Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis
fort, ist jedoch der Arbeitnehmer inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis
eingegangen, so kann er binnen einer Woche nach der Rechtskraft des Urteils
durch Erklärung gegenüber dem alten Arbeitgeber die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses bei diesem verweigern. Die Frist wird auch durch eine vor
ihrem Ablauf der Post gegebene schriftliche Erklärung gewahrt. Mit dem Zugang
der Erklärung erlischt das Arbeitsverhältnis. Macht der Arbeitnehmer von seinem
Verweigerungsrecht Gebrauch, so ist ihm entgangener Verdienst nur für die Zeit
zwischen der Entlassung und dem Tage des Eintritts in das neue
Arbeitsverhältnis zu gewähren. _ 11 findet entsprechende Anwendung.
_ 17. Anzeigepflicht.
(1) Der Arbeitgeber ist
verpflichtet, dem Arbeitsamt Anzeige zu erstatten, bevor er
1. in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und
weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer,
2. in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und
weniger als 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der im Betrieb regelmäßig
beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer,
3. in Betrieben mit in der Regel mindestens 500
Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer
innerhalb von 30 Kalendertagen entläßt.
(2) Beabsichtigt der
Arbeitgeber, nach Absatz 1 anzeigepflichtige Entlassungen vorzunehmen, hat er
den Betriebsrat rechtzeitig über die Gründe für die Entlassungen, die Zahl der
zu entlassenden Arbeitnehmer, die Zahl der in der Regel beschäftigten
Arbeitnehmer und den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden
sollen, schriftlich zu unterrichten sowie weitere zweckdienliche Auskünfte zu
erteilen. Arbeitgeber und Betriebsrat haben insbesondere die Möglichkeiten zu
beraten, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen zu
mildern.
(3) Eine Abschrift der
Mitteilung an den Betriebsrat hat der Arbeitgeber gleichzeitig dem Arbeitsamt
zuzuleiten. Die Anzeige nach Absatz 1 ist schriftlich unter Beifügung der
Stellungnahme des Betriebsrates zu den Entlassungen zu erstatten. Liegt eine
Stellungnahme des Betriebsrates nicht vor, so ist die Anzeige wirksam, wenn der
Arbeitgeber glaubhaft macht, daß er den Betriebsrat mindestens zwei Wochen vor
Erstattung der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 unterrichtet hat, und er den Stand
der Beratungen darlegt. Die Anzeige hat Angaben über den Namen des
Arbeitgebers, den Sitz und die Art des Betriebes, die Zahl der in der Regel
beschäftigten Arbeitnehmer, die Zahl der zu entlassenden Arbeitnehmer, die
Gründe für die Entlassungen und den Zeitraum, in dem die Entlassungen
vorgenommen werden sollen, zu enthalten. In der Anzeige sollen ferner im
Einvernehmen mit dem Betriebsrat für die Arbeitsvermittlung Angaben über
Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden
Arbeitnehmer gemacht werden. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine Abschrift
der Anzeige zuzuleiten. Der Betriebsrat kann gegenüber dem Arbeitsamt weitere
Stellungnahmen abgeben. Er hat dem Arbeitgeber eine Abschrift der Stellungnahme
zuzuleiten.
(4) Das Recht zur
fristlosen Entlassung bleibt unberührt. Fristlose Entlassungen werden bei
Berechnung der Mindestzahl der Entlassungen nach Absatz 1 nicht mitgerechnet.
(5) Als Arbeitnehmer im
Sinne dieser Vorschrift gelten nicht
1. in Betrieben einer juristischen Person die
Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person
berufen ist,
2. in Betrieben einer Personengesamtheit die durch
Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit
berufenen Personen,
3. Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche
leitende Personen, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung
von Arbeitnehmern berechtigt sind.
_ 18. Entlassungssperre.
(1) Entlassungen, die nach
_ 17 anzuzeigen sind, werden vor Ablauf eines Monats nach Eingang der
Anzeige beim Arbeitsamt nur mit Zustimmung des Landesarbeitsamtes wirksam; die Zustimmung kann auch
rückwirkend bis zum Tage der Antragstellung erteilt werden.
(2) Das Landesarbeitsamt
kann im Einzelfall bestimmen, daß die Entlassungen nicht vor Ablauf von
längstens zwei Monaten nach Eingang der Anzeige beim Arbeitsamt wirksam werden.
(3) Das Landesarbeitsamt
hat vor seinen Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 zu prüfen, ob der
Arbeitgeber die Entlassungen rechtzeitig nach _ 8 des Arbeitsförderungsgesetzes
angezeigt oder aus welchen Gründen er die Anzeige unterlassen hatte. Das
Landesarbeitsamt soll das Ergebnis dieser Prüfung bei seinen Entscheidungen
berücksichtigen.
(4) Soweit die
Entlassungen nicht innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt, zu dem sie nach
den Absätzen 1 und 2 zulässig sind, durchgeführt werden, bedarf es unter den
Voraussetzungen des _ 17 Abs. 1 einer erneuten Anzeige.
_ 20. Entscheidungen des
Landesarbeitsamtes.
(1) Die Entscheidungen des
Landesarbeitsamtes nach _ 18 Abs. 1 und 2 trifft ein Ausscnuß, der
sich aus dem Präsidenten des Landesarbeitsamtes als Vorsitzenden und je zwei
Vertretern der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der öffentlichen
Körperschaften zusammensetzt, die von dem Verwaltungsausschuß des
Landesarbeitsamtes benannt werden. Der Ausschuß hat vor seiner Entscheidung den
Arbeitgeber und den Betriebsrat anzuhören; er trifft seine Entscheidungen mit
Stimmenmehrheit.
(2) Dem Ausschuß sind,
insbesondere vom Arbeitgeber und Betriebsrat, die von ihm für die Beurteilung
des Falles erforderlich gehaltenen Auskünfte zu erteilen.
(3) Der Ausschuß hat
sowohl das Interesse des Arbeitgebers als auch das der zu entlassenden
Arbeitnehmer, das öffentliche Interesse und die Lage des gesamten
Arbeitsmarktes unter besonderer Beachtung des Wirtschaftszweiges, dem der
Betrieb angehört, zu berücksichtigen. Die oberste Landesbehörde ist berechtigt,
zwei Vertreter in den Ausschuß nach Absatz 1 mit beratender Stimme zu
entsenden, wenn die Zahl der Entlassungen, für die nach _ 17 Abs. 1
Anzeige erstattet ist, mindestens fünfzig beträgt.
(4) Der beim
Landesarbeitsamt nach Absatz 1 gebildete Ausschuß kann seine Befugnisse nach
Absatz 1 bei Betrieben mit in der Regel weniger als 500 Arbeitnehmern ganz oder
teilweise auf das örtlich zuständige Arbeitsamt übertragen. In diesem Falle
werden die Entscheidungen von einem beim Arbeitsamt entsprechend den
Vorschriften des Absatzes 1 zu bildenden Ausschuß getroffen. Die Absätze 1 und
2 gelten entsprechend.
_ 23. Geltungsbereich.
(1) Die Vorschriften des
Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten
und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der Vorschriften des _ 24 für
die Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und Luftverkehrsbetriebe. Die Vorschriften
des ersten Abschnitts gelten nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in
der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer
Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden. Bei der Feststellung der Zahl
der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 sind nur Arbeitnehmer zu
berücksichtigen, deren regelmäßige Arbeitszeit wöchentlich 10 Stunden oder
monatlich 45 Stunden übersteigt. Satz 3 berührt nicht die Rechtsstellung der
Arbeitnehmer, die am 1. Mai 1985 gegenüber ihrem Arbeitgeber Rechte aus Satz 2
in Verbindung mit dem Ersten Abschnitt dieses Gesetzes herleiten können.
(2) Die Vorschriften des
Dritten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten Rechts
sowie für Betriebe, die von einer öffentlichen Verwaltung geführt werden,
soweit sie wirtschaftliche Zwecke verfolgen. Sie gelten nicht für Seeschiffe
und ihre Besatzung.
4. Arbeitsförderungsgesetz (AFG) ([459])
_ 4 (Ausschließliche Zuständigkeit der
Bundesanstalt)
Berufsberatung, Vermittlung in berufliche Ausbildungsstellen
und Arbeitsvermittlung dürfen nur von der Bundesanstalt betrieben werden,
soweit in _ 18 Abs. 1 Satz 2, _ 3 Abs. 1 und _ 29
Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist.
_ 8. (Meldepflichten).
(1) Werden erkennbare
Veränderungen des Betriebes innerhalb der nächsten zwölf Monate voraussichtlich
dazu führen, daß Arbeitnehmer in der in _ 17 Abs. 1 des
Kündigungsschutzgesetzes bezeichneten Zahl entlassen oder auf eine andere
Tätigkeit umgesetzt werden, für die das Arbeitsentgelt geringer ist, so hat der
Arbeitgeber dies dem Präsidenten des Landesarbeitsamtes unverzüglich
schriftlich mitzuteilen. Der Mitteilung ist eine Stellungnahme des
Betriebsrates beizufügen. Der Präsident des Landesarbeitsamtes hat die Mitteilung
des Arbeitgebers mit der Stellungnahme des Betriebsrates sofort an das örtlich
zuständige Arbeitsamt weiterzuleiten.
(2) Um nachteilige Folgen
von Veränderungen im Sinne von Absatz 1 für die betroffenen Arbeitnehmer zu
vermeiden oder zu mildern, hat die Bundesanstalt unverzüglich alle
erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Sie hat bei ihren Maßnahmen nach den
Vorschriften dieses Abschnittes das Interesse des Betriebes an einer
Geheimhaltung der geplanten Veränderungen zu berücksichtigen, soweit dies mit
dem arbeitsmarktpolitischen Interesse an einer frühzeitigen Einleitung der
Maßnahmen vereinbar ist.
(3) Hat der Arbeitgeber
die Mitteilung nach Absatz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen, so
hat er der Bundesanstalt die Aufwendungen zu erstatten, die ihr durch die
Umschulung der entlassenen oder auf eine andere Tätigkeit umgesetzten
Arbeitnehmer für die Dauer von sechs Monaten entstehen.
_ 18 (Anwerbung und Arbeitsvermittlung nach
dem Ausland und Inland)
(1) Die Anwerbung und
Arbeitsvermittlung für eine Beschäftigung im Ausland als Arbeitnehmer und die
Anwerbung im Auslande sowie die Arbeitsvermittlung für die Beschäftigung als
Arbeitnehmer im Inlande führt die Bundesanstalt durch. Andere Einrichtungen und
Personen bedürfen hierzu, sofern ihnen kein besonderer Auftrag nach _ 23
Abs. 1 Satz 2 erteilt ist, in jedem Einzelfalle der vorherigen Zustimmung
der Bundesanstalt. Diese entscheidet unter Berücksichtigung der schutzwürdigen
Interessen deutscher Arbeitnehmer und der deutschen Wirtschaft nach Lage und
Entwicklung des Arbeitsmarktes. Die Zustimmung kann mit Bedingungen und
Auflagen erteilt werden.
_ 23 (Arbeitsvermittlung im Auftrag der BA)
(1) Die Bundesanstalt kann
in Ausnahmefällen nach Anhörung der beteiligten Verbände der Arbeitgeber und
der Arbeitnehmer auf Antrag Einrichtungen oder Personen mit der
Arbeitsvermittlung für einzelne Berufe oder Personengruppen beauftragen, wenn
es für die Durchführung der Arbeitsvermittlung zweckmäßig ist und der
Antragsteller die Gewähr für ordnungsmäßige Ausführung des Auftrages bietet.
Die Anwerbung und Arbeitsvermittlung für eine Beschäftigung im Auslande als
Arbeitnehmer und die Anwerbung im Auslande sowie die Arbeitsvermittlung für
eine Beschäftigung als Arbeitnehmer im Inlande ist unbeschadet des _ 18
Abs. 1 nur auf Grund eines besonderen Auftrags der Bundesanstalt zulässig.
(2) Die mit der
Arbeitsvermittlung beauftragten Einrichtungen und Personen unterliegen der
Aufsicht der Bundesanstalt und sind an ihre Weisungen gebunden. Ein Auftrag
nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 ist jeweils für ein Jahr zu erteilen. Er kann mit
Einschränkungen erteilt werden. Er kann aufgehoben werden, wenn die beauftragte
Einrichtung oder Person dies beantragt oder trotz wiederholter Aufforderung den
über die Ausführung des Auftrages und die Geschäftsführung erlassenen
Vorschriften der Bundesanstalt oder deren Weisungen nicht entspricht oder wenn
sich ergibt, daß die Voraussetzungen für die Erteilung des Auftages nicht
vorgelegen haben oder weggefallen sind.
(3) Die Bundesanstalt kann
durch Anordnung Vorschriften über Erteilung, Ausführung und Aufhebung von
Aufträgen, über die Geschäftsführung der beauftragten Einrichtungen und
Personen sowie über die Aufsicht durch die Bundesanstalt erlassen.
(4) Die Vorschriften des
Gesetzes über die Wiederaufnahme der nichtgewerbsmäßigen Arbeitsvermittlung
durch die Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege vom 9. Juli 1954
(Bundesgesetzbl. I S. 179) bleiben unberührt.
_ 29 (Vermittlung beruflicher
Ausbildungsstellen)
[..]
(4) Die __ 23 und 24
Abs. 1 Satz 2 gelten für die unentgeltliche Vermittlung in berufliche
Ausbildungsstellen entsprechend. Ein Auftrag zur Vermittlung in
Ausbildungsstellen kann auch auf alle noch nicht untergebrachten Bewerber
erstreckt und für einen kürzeren Zeitraum als ein Jahr erteilt werden, wenn die
Vermittlung in Ausbildungsstellen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Gewinnung
zusätzlicher Ausbildungsstellen ausgeübt werden soll, bei einem Auftrag mit
einer Dauer bis zu sechs Monaten kann die Bundesanstalt von einer Anhörung der
beteiligten Verbände der Arbeitgeber und Arbeitnehmer absehen.
5. Betriebsverfassungsgesetz
_ 99. Mitbestimmung bei personellen
Einzelmaßnahmen.
(1) In Betrieben mit in
der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber
den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und
Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen
vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem
Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die
Auswirkungen der geplanten Maßnahmen zu geben und die Zustimmung des
Betriebsrates zu der geplanten Maßnahmen einzuholen. Bei Einstellungen und
Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen
Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des
Betriebsrates sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen
Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse
und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt
nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren;
_ 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Der Betriebsrat kann
die Zustimmung verweigern, wenn
1. die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine
Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem
Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche
Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2. die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach
_ 95 verstoßen würde,
3. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht,
daß infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt
werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne daß dies aus betrieblichen oder
persönlichen Gründen gerechtfertigt ist,
4. der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle
Maßnahme benachteiligt wird, ohne daß dies aus betrieblichen oder in der Person
des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5. eine nach _ 93 erforderliche Ausschreibung im
Betrieb unterblieben ist oder
6. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht,
daß der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder
Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch
grobe Verletzung der in _ 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze stören
werde.
(3) Verweigert der
Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb
einer Woche nach Unterricht durch den Arbeitgeber diesem schriftlich
mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner
Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung
als erteilt.
(4) Verweigert der Betriebsrat
seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die
Zustimmung zu ersetzen.
_ 102. Mitbestimmung bei Kündigungen.
(1) Der Betriebsrat ist
vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die
Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene
Kündigung ist unwirksam.
(2) Hat der Betriebsrat
gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der
Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich
mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung
zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche
Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich
mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor
seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. _ 99 Abs. 1
Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Der Betriebsrat kann
innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung
widersprechen, wenn
1. der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden
Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend
berücksichtigt hat,
2. die Kündigung gegen eine Richtlinie nach _ 95
verstößt,
3. der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen
Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens
weiterbeschäftigt werden kann,
4. die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach
zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
5. eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter
geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein
Einverständnis hiermit erklärt hat.
(4) Kündigt der Arbeitgeber,
obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er
dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des
Betriebsrates zuzuleiten.
(5) Hat der Betriebsrat
einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat
der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung
erhoben, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so
muß der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der
Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluß des Rechtsstreits bei
unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des
Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der
Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn
1. die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder
2. die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer
unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder
3. der Widerspruch des Betriebsrates offensichtlich
unbegründet war.
(6) Arbeitgeber und
Betriebsrat können vereinbaren, daß Kündigungen der Zustimmung des
Betriebsrates bedürfen und daß bei Meinungsverschiedenheiten über die
Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.
(7) Die Vorschriften über
die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz und nach
_ 8 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes bleiben unberührt.
_ 111. Betriebsänderungen.
Der Unternehmer hat in Betrieben mit in der Regel mehr als
zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat über geplante
Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder
erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und
umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem
Betriebsrat zu beraten. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten
1. Einschränkung und Stillegung des ganzen Betriebs
oder von wesentlichen Betriebsteilen,
2. Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen
Betriebsteilen,
3. Zusammenschluß mit anderen Betrieben,
4. grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation,
des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen.
5. Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und
Fertigungsverfahren.
_ 112. Interessenausgleich über die
Betriebsänderung, Sozialplan.
(1) Kommt zwischen
Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante
Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom
Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben. Das gleiche gilt für eine
Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile,
die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen
(Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung.
_ 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.
(2) Kommt ein
Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über
den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat
den Präsidenten des Landesarbeitsamtes um Vermittlung ersuchen. Geschieht dies
nicht oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der
Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des
Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt der Präsident des Landesarbeitsamtes an
der Verhandlung teil.
(3) Unternehmer und
Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der
Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan
machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt
eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den
Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
(4) Kommt eine Einigung
über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die
Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die
Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(5) Die Einigungsstelle
hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der
betroffenen Arbeitnehmer zu berückscihtigen als auch auf die wirtschaftliche
Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die
Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermesens insbesondere von folgenden
Grundsätzen leiten zu lassen:
1. Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung
wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von
Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche
Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen,
die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen.
2. Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer
auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen
ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder
in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und
die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem
anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit.
3. Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der
Sozialplanleistungen darauf zu achten, daß der Fortbestand des Unternehmens
oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze
nicht gefährdet werden.
_ 112a. Erzwingbarer Sozialplan bei
Personalabbau, Neugründungen.
(1) Besteht eine geplante
Betriebsänderung im Sinne von _ 111 Satz 2 Nr. 1 allein in der
Entlassung von Arbeitnehmern, so findet _ 112 Abs. 4 und 5 nur
Anwendung, wenn
1. in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und
weniger als 60 Arbeitnehmern 20 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten
Arbeitnehmer, aber mindestens 60 Arbeitnehmer,
2. in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und
weniger als 250 Arbeitnehmern 20 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten
Arbeitnehmer oder mindestens 37 Arbeitnehmern,
3. in Betrieben mit in der Regel mindestens 250 und
weniger als 500 Arbeitnehmern 15 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten
Arbeitnehmer oder mindestens 60 Arbeitnehmer,
4. in Betrieben mit in der Regel mindestens 500
Arbeitnehmern 10 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, aber
mindestens 60 Arbeitnehmer
aus betriebsbedingten Gründen entlassen werden sollen. Als
Entlassung gilt auch das vom Arbeitgeber aus Gründen der Betriebsänderung
veranlaßte Ausscheiden von Arbeitnehmern auf Grund von Aufhebungsverträgen.
(2) _ 112 Abs. 4
und 5 findet keine Anwendung auf Betriebe eines Unternehmens in den ersten vier
Jahren nach seiner Gründung. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang
mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend
für den Zeitpunkt der Gründung ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die
nach _ 138 der Abgabenordnung dem Finanzamt mitzuteilen ist.
_ 113. Nachteilsausgleich.
(1) Weicht der Unternehmer
von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung, ohne
zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung
entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber
zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen; _ 10 des
Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.
(2) Erleiden Arbeitnehmer
infolge einer Abweichung nach Absatz 1 andere wirtschaftliche Nachteile, so hat
der Unternehmer diese Nachteile bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten
auszugleichen.
(3) Die Absätze 1 und 2
gelten entspechend, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach
_ 111 durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem
Betriebsrat versucht zu haben und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen
werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden.
6. Gesetz
über arbeitsrechtliche Vorschriften zur Beschäftigungsförderung ([460])
Erster Abschnitt: Erleichterte Zulassung befristeter
Arbeitsverträge
_ 1. (1) Vom
1. Mai 1985 bis zum 1. Januar 1990 ist es zulässig, die einmalige Befristung
des Arbeitsvertrages bis zur Dauer von achtzehn Monaten zu vereinbaren, wenn
1. der Arbeitnehmer neu eingestellt wird oder
2. der Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluß an die
Berufsausbildung nur vorübergehend weiterbeschäftigt werden kann, weil kein
Arbeitsplatz für einen unbefristet einzustellenden Arbeitnehmer zur Verfügung
steht.
Eine Neueinstellung nach Satz 1 Nr. 1 liegt nicht vor,
wenn zu einem vorhergehenden befristeten oder unbefristeten Arbeitsvertrag mit
demselben Arbeitgeber ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Ein solcher
enger sachlicher Zusammenhang ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen den
Arbeitsverträgen ein Zeitraum von weniger als vier Monaten liegt.
(2) Die Dauer, bis zu der
unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ein befristeter Arbeitsvertrag
abgeschlossen werden kann, verlängert sich auf zwei Jahre, wenn
1. der Arbeitgeber seit höchstens sechs Monaten eine
Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, die nach _ 138 der Abgabenordnung dem
Finanzamt mitzuteilen ist und
2. bei dem Arbeitgeber zwanzig oder weniger
Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten tätig
sind.
7. Gesetz
über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub (BErzGG) ([461])
_ 21. Befristete Arbeitsverträge.
(1) Ein sachlicher Grund, der
die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtfertigt, liegt vor, wenn ein
Arbeitgeber einen Arbeitnehmer zur Vertretung eines Arbeitnehmers für die Dauer
der Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz oder für die Dauer eines
zu Recht verlangten Erziehungsurlaubs oder für beide Zeiten zusammen oder für
Teile davon einstellt.
(2) Über die Dauer der
Vertretung nach Absatz 1 hinaus ist die Befristung für notwendige Zeiten einer
Einarbeitung zulässig.
(3) Die Dauer der
Befristung des Arbeitsvertrages muß kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar
sein.
(4) Das befristete
Arbeitsverhältnis kann unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen gekündigt
werden, wenn der Erziehungsurlaub ohne Zustimmung des Arbeitgebers nach
_ 16 Abs. 3 Satz 3 und 4 vorzeitig beendet werden kann und der
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung seines Erziehungsurlaubs
mitgeteilt hat; die Kündigung ist frühestens zu dem Zeitpunkt zulässig, zu dem
der Erziehungsurlaub endet.
(5) Das Kündigungsschutzgesetz
ist im Falle des Absatzes 4 nicht anzuwenden.
(6) Absatz 4 gilt nicht,
soweit seine Anwendung vertraglich ausgeschlossen ist.
(7) Hängt die Anwendung
arbeitsrechtlicher Gesetze oder Verordnungen von der Zahl der beschäftigten
Arbeitnehmer ab, ist bei der Ermittlung dieser Zahl der Arbeitnehmer der
Erziehungsurlaub zu Recht verlangt hat, für die Zeit bis zur Beendigung des
Erziehungsurlaubs nicht mitzuzählen, solange für ihn auf Grund von Absatz 1 ein
Vertreter eingestellt ist. Dies gilt nicht, wenn nach diesen Vorschriften der
Vertreter nicht mitzuzählen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn
die Anwendung arbeitsrechtlicher Gesetze oder Verordnungen von der Zahl der
Arbeitsplätze abhängt.
8. Gesetz
zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) ([462])
_ 1. Erlaubnispflicht.
(1) Arbeitgeber, die
Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) gewerbsmäßig zur
Arbeitsleistung überlassen wollen, ohne damit Arbeitsvermittlung nach _ 13
des Arbeitsförderungsgesetzes zu betreiben (Verleiher), bedürfen der Erlaubnis.
Die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes
gebildeten Arbeitsgemeinschaft ist keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn der
Arbeitgeber Mitglied der Arbeitsgemeinschaft ist, für alle Mitglieder der
Arbeitsgemeinschaft Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges gelten und alle
Mitglieder auf Grund des Arbeitsgemeinschaftsvertrages zur selbständigen Erbringung
von Vertragsleistungen verpflichtet sind.
(2) Werden Arbeitnehmer
Dritten zur Arbeitsleistung überlassen und übernimmt der Überlassende nicht die
üblichen Arbeitgeberpflichten oder das Arbeitgeberrisiko (_ 3 Abs. 1
Nr. 1 bis 5) oder übersteigt die Dauer der Überlassung im Einzelfall
sechs Monate (_ 3 Abs. 1 Nr. 6), so wird vermutet, daß der
Überlassende Arbeitsvermittlung betreibt.
_ 3. Versagung.
(1) Die Erlaubnis oder
ihre Verlängerung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
daß der Antragsteller
1. die für die Ausübung der Tätigkeit nach _ 1
erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere weil er die
Vorschriften des Sozialversicherungsrechts, über die Einbehaltung und Abführung
der Lohnsteuer, über die Arbeitsvermittlung, über die Anwerbung im Ausland oder
über die Arbeitserlaubnis, die Vorschriften des Arbeitsschutzrechts oder die
arbeitsrechtlichen Pflichten nicht einhält;
2. nach der Gestaltung seiner Betriebsoranisation nicht
in der Lage ist, die üblichen Arbeitgeberpflichten ordnungsgemäß zu erfüllen;
3. mit dem Leiharbeitnehmer einen befristeten
Arbeitsvertag abschließt, es sei denn, daß sich für die Befristung aus der
Person des Leiharbeitnehmers ein sachlicher Grund ergibt;
4. mit dem Leiharbeitnehmer jeweils unbefristete
Arbeitsverträge abschließt, diese Verträge jedoch durch Kündigung beendet und
den Leiharbeitnehmer innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses erneut einstellt;
5. die Dauer des Arbeitsverhältnisses mit dem
Leiharbeitnehmer auf die Zeit der erstmaligen Überlassung an einen Entleiher
beschränkt oder
6. einem Entleiher denselben Leiharbeitnehmer länger
als sechs aufeinanderfolgende Monate überläßt; der Zeitraum einer unmittelbar
vorangehenden Überlassung durch einen anderen Verleiher an denselben Entleiher
ist anzurechnen.
(2) Die Erlaubnis oder
ihre Verlängerung ist ferner zu versagen, wenn für die Ausübung der Tätigkeit
nach _ 1 Betriebe, Betriebsteile oder Nebenbetriebe vorgesehen sind, die
nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft liegen.
(3) Die Erlaubnis kann
versagt werden, wenn der Antragsteller nicht Deutscher im Sinne des Artikels
116 des Grundgesetzes ist oder wenn eine Gesellschaft oder juristische Person
den Antrag stellt, die entweder nicht nach deutschem Recht gegründet ist oder
die weder ihren satzungsmäßigen Sitz noch ihre Hauptverwaltung noch ihre
Hauptniederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
(4) Staatsangehörige der
Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erhalten die Erlaubnis
unter den gleichen Voraussetzungen wie deutsche Staatsangehörige. Den
Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten stehen gleich Gesellschaften und
juristische Personen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates
gegründet sind und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre
Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben. Soweit diese
Gesellschaften oder juristische Personen zwar ihren satzungsmäßigen Sitz,
jedoch weder ihre Hauptverwaltung noch ihre Hauptniederlassung innerhalb der
Gemeinschaft haben, gilt Satz 2 nur, wenn ihre Tätigkeit in tatsächlicher und
dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaates steht.
_ 14. Mitwirkungs- und
Mitbstimmungsrechte des Betriebs- und Personalrates.
(1) Leiharbeitnehmer
bleiben auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei einem Entleiher
Angehörige des entsendenden Betriebs des Verleihers.
(2) Leiharbeitnehmer sind
bei der Wahl der betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmervertretungen im
Entleiherbetrieb weder wahlberechtigt noch wählbar. Sie sind berechtigt, die
Sprechstunden dieser Arbeitnehmervertretungen aufzusuchen und an den Betriebs-
und Jugendversammlungen im Entleiherbetrieb teilzunehmen. Die __ 81, 82
Abs. 1 und __ 84 bis 86 des Betriebsverfassungsgesetzes gelten im
Entleiherbetrieb auch in bezug auf die dort tätigen Leiharbeitnehmer.
(3) Vor der Übernahme
eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung ist der Betriebsrat des
Entleiherbetriebes nach _ 99 des Betriebsverfassungsgesetzes zu beteiligen.
Dabei hat der Entleiher dem Betriebsrat auch die schriftliche Erklärung des
Verleihers nach _ 12 Abs. 1 Satz 2 vorzulegen. Er ist ferner
verpflichtet, Mitteilungen des Verleihers nach _ 12 Abs. 2
unverzüglich dem Betriebsrat bekanntzugeben.
(4) Die Absätze 1 und 2
Sätze 1 und 2 sowie Absatz 3 gelten für die Anwendung des
Bundespersonalvertretungsgesetzes sinngemäß.
Art. 6 _ 3a. Zeitliche Begrenzung
der Verlängerungsregelung.
(1) Mit Wirkung vom 1.
Januar 1990 wird in Artikel 1 _ 1 Abs. 2, in Artikel 1 _ 3
Abs. 1 Nr. 6 und in Artikel 1 _ 16 Abs. 1 Nr. 9
jeweils das Wort "sechs" durch das Wort "drei" ersetzt.
(2) Absatz 1 gilt nicht
für Verträge zwischen Verleiher und Entleiher, wenn die Überlassung an den
Entleiher vor dem 1. Januar 1990 begonnen hat.
9. Arbeitszeitordnung
([463])
_ 3. Regelmäßige Arbeitszeit.
Die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit darf die Dauer von
acht Stunden nicht überschreiten.
_ 4. Andere Verteilung der
Arbeitszeit.
(1) Wird die Arbeitszeit
an einzelnen Werktagen regelmäßig verkürzt, so kann die ausfallende Arbeitszeit
auf die übrigen Werktage derselben sowie
der vorhergehenden oder der folgenden Woche verteilt werden.
Dieser Ausgleich ist ferner zulässig, soweit die Art des Betriebes eine
ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit erfordert; das Gewerbeaufsichtsamt
kann bestimmen, ob diese Voraussetzung vorliegt.
(2) Die durch
Betriebsferien, Volksfeste, öffentliche Veranstaltungen oder aus ähnlichem
Anlaß an Werktagen ausfallende Arbeitszeit kann auf die Werktage von fünf
zusammenhängenden, die Ausfalltage einschließenden Wochen verteilt werden.
Dasselbe gilt, wenn in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen
ausfällt, um den Arbeitnehmern eine längere zusammenhängende Freizeit zu
gewähren.
(3) Die tägliche
Arbeitszeit darf bei Anwendung der Vorschriften der Absätze 1 und 2 zehn
Stunden täglich nicht überschreiten. Das Gewerbeaufsichtsamt kann eine
Überschreitung dieser Grenze zulassen.
_ 6. Arbeitszeitverlängerung an
dreißig Tagen.
Die Arbeitnehmer eines Betriebes oder einer
Betriebsabteilung dürfen an dreißig Tagen im Jahr über die regelmäßige
Arbeitszeit hinaus mit Mehrarbeit bis zu zwei Stunden täglich, jedoch nicht
länger als zehn Stunden täglich beschäftigt werden.
10. Gewerbeordnung
([464])
_ 105a. Arbeiten an Sonn- und
Feiertagen.
(1) Zum Arbeiten an Sonn-
und Feiertagen können die Gewerbetreibenden die Arbeitnehmer nicht
verpflichten. Arbeiten, welche nach den
Bestimmungen dieses Gesetzes auch an Sonn- und Feiertagen vorgenommen werden
dürfen, fallen unter die vorstehende Bestimmung nicht.
III. Frankreich: Code du travail
1. Contrat à durée déterminée ([465])
Art. L.122-1. (Ord. no.89-948 du 11 août 1986)
Le contrat de travail à
durée déterminée peut être conclu pour l'exécution d'une tâche précise. Il ne
peut avoir pour objet de pourvoir durablement un emploi lié à l'activité
normale et permanente de l'entreprise.
Sous réserve des
dispositions de l'article L.122-1-1, le contrat de travail à durée déterminée
doit comporter un terme fixé avec précision dès sa conclusion.
Ce contrat peut être renouvelé
deux fois pour une durée déterminée au plus égale à celle de la période
initiale. Les conditions de renouvellement sont stipulées dans le contrat ou
font l'objet d'un avenant soumis au salarié préalablement avant le terme
initialement prévu.
La durée du contrat, compte
tenu le cas échéant des renouvellements, ne peut excéder 24 mois.
Art. L.122-1-1. (Ord. no. 86-948 du 11 août 1986)
Le contrat de travail à
durée déterminée peut ne pas comporter un terme précis lorsqu'il est conclu:
1° Pour remplacer un
salarié absent ou dont le contrat de travail est suspendu;
2° Pour des emplois à
caractère saisonnier;
3° Pour les emplois
pour lesquels, dans certains secteurs d'activité, il est d'usage constant de ne
pas recourir au contrat à durée indéterminée en raison de la nature de
l'activité exercée et du charactère par nature temporaire de cet emploi; la
liste de ces secteurs d'activité est établie par décret ou par voie de
convention ou d'accord collectif étendu.
A moins que les parties ne
lui aient fixé un terme précis, le contrat doit être conclu pour une durée
minimale et il a pour terme la fin de l'absence du salarié ou la réalisation de
l'objet pour lequel il est conclu.
Art. L.122-2.
Le contrat de travail peut
également être conclu pour une durée déterminée:
1° Lorsqu'il est
conclu au titre de dispositions législatives et réglementaires destinées à
favoriser l'embauchage de certaines catégories de demandeurs d'emploi.
2° Lorsque l'employeur
s'engage, pour une durée et dans des conditions qui seront fixées par décret, à
assurer un complément de formation professionnelle au salarié.
Le contrat doit comporter
un terme fixé avec précision dès sa conclusion.
([466]) Fehler!
Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. ne sont pas applicables à ce contrat.»
Art. L.122-3. (Ord. no.86-948 du 11 août 1986).
En aucun cas, le contrat de
travail à durée déterminée ne peut avoir pour objet le remplacement d'un
salarié dont le contrat de travail est suspendu par suite d'un conflit
collectif du travail.
Art. L.122-3-1.
Le contrat de travail à
durée déterminée doit être écrit; à défaut il est présumé conclu pour une durée
indéterminée. Il doit comporter la définition précise de son objet ainsi que
des mentions qui seront déterminées par décret.
Art. L.122-3-2. (Ord. no.86-948 du 11 août 1986).
Le contrat de travail à
durée déterminée peut comporter une période d'essai. A défaut d'usages ou de
dispositions conventionnelles prévoyant des durées moindres, cette période
d'essai ne peut excéder une durée calculée à raison d'un jour par semaine, dans
la limite de deux semaines lorsque la durée initialement prévue du contrat est
au plus égale à six mois et d'un mois dans les autres cas.
Lorsque le contrat ne
comporte pas de terme précis, la période d'essai est calculée par rapport à la
durée minimale du contrat.
Art. L.122-3-3 (Ord. no.86-948 du 11 août 1986).
Sauf dispositions
législatives expresses, et à l'exclusion des dispositions concernant la rupture
du contrat de travail, des dispositions légales et conventionnelles ainsi que
celles qui résultent des usages, applicables aux salariés liés par un contrat
de travail à durée indéterminée, s'appliquent également aux salariés liés par
un contrat de travail á durée déterminée.
Art. L.122-3-4. (Ord. no.86-948 du 11 août 1986).
Sauf dans les cas prévus au
2° et au 3° du premier alinéa de l'article L.122-1-1 et à l'article L.122-2
lorsque les relations contractuelles de travail ne se poursuivent pas à l'issue
d'un contrat à durée déterminée, le salarié a droit à une indemnité de fin de
contrat qui constitue un complément de salaire.
Cette indemnité est
calculée en fonction de la rémunération du salarié et de la durée du contrat;
son taux ne peut être inférieur à un minimum fixé par décret. ([467])
Elle n'est pas due en cas
de rupture anticipée due à l'initiative du salarié, à sa faute grave ou à un
cas de force majeure.
Art. D-121-4. L'indemnité minimale de fin de contrat prévue par
l'article L.122-3-4 est égale à 5 p. 100 du montant de la rémunération
totale brute due au salarié pendant la durée du contrat et s'ajoute à celle-ci.
En cas d'application du
2° alinéa de l'article L.122-3-8 l'indemnité est calculée sur la base de
la rémunération déjà perçue et de celle qu'il aurait perçue jusqu'au terme du
contrat.
Art. L.122-3-5. (Ord. no.86-948 du 11 août 1986)
La suspension du contrat de
travail à durée déterminée ne fait pas obstacle à l'échéance de ce contrat.
Art. L.122-3-6. (Ord. no.86-948 du 11 août 1986)
Sous réserve des
dispositions des articles L.122-32-3, L.236-11, L.412-18, L.425-2 et L.436-2,
le contrat de travail à durée déterminée cesse de plein droit à l'échéance du
terme.
Art. L.122-3-7. (Ord. no.86-948 du 11 août 1986)
Lorsque le contrat de
travail à durée déterminée est conclu pour remplacer un salarié temporairement
absent ou dont le contrat de travail est suspendu, il peut prendre effet avant
l'absence du salarié à remplacer.
En outre, le terme du
contrat initialement fixé peut être reporté jusqu'au surlendemain du jour où le
salarié remplacé reprend son emploi.
Art. L.122-3-8. (Ord. no.86-948 du 11 août 1986)
Sauf accord des parties, le
contrat à durée déterminée ne peut être rompu avant l'échéance du terme qu'en
cas de faute grave ou de force majeure.
La méconnaissance par
l'employeur des dispositions prévues à l'alinéa précédent ouvre droit pour le
salarié à des dommages et intérêts d'un montant au moins égal aux rémunérations
qu'il aurait perçues jusqu'au terme du contat sans préjudice de l'indemnité
prévue à l'article L.122-3-4.
La méconnaissance de ces
dispositions par le salarié ouvre droit pour l'employeur à des dommages et
intérêts correspondant au préjudice subi.
Art. L.122-3-9. (Ord.no. 86-948 du 11 août 1986)
Les dispositions des
articles L.122-3-4, L.122-3-7 et L.122-3-8 ne sont pas applicables pendant la
période d'essai.
Art. L.122-3-10. (Ord. no.86-948 du 11 août 1986)
Si la relation contractuelle
de travail se poursuit après l'échéance du terme du contrat, celui-ci devient
un contrat à durée indéterminée.
Lorsque le contrat de
travail à durée déterminée est conclu pour l'un des cas mentionnés à l'article
L.122-1-1, les dispositions de l'alinéa ci-dessus ne font pas obstacle à la
conclusion avec le même salarié de contrats à durée déterminée successifs.
Lorsque la relation
contractuelle de travail se poursuit à l'issue d'un contrat à durée déterminée, le salarié conserve l'ancienneté qu'il
avait acquise au terme de ce contrat. La durée de ce contrat est déduite de la
période d'essai éventuellement prévue dans le nouveau contrat.
Art. L.122-3-11. (L.no.85-772 du 25 juill. 1985; Ord. no.86-948 du 11
août 1986)
A l'expiration du contrat conclu
pour une durée déterminée, il ne peut être recouru, pour pourvoir le poste du
salarié dont le contrat a pris fin, ni à un contrat à durée déterminée ni à un
contat de travail temporaire défini au chapitre IV du présent titre avant
l'expiration d'une période égale au tiers de la durée de ce contrat
renouvellement inclus.
Les dispositions de
l'alinéa ci-dessus ne sont pas applicables, lorsque le contrat de travail à
durée déterminée est conclu pour assurer le remplacement d'un salarié
temporairement absent ou dont le contrat de travail est suspendu, en cas de
nouvelle absence du salarié remplacé. Il en est de même pour l'exécution de
travaux urgents nécessités par des mesures de sécurité et lorsque le contat de
travail à durée déterminée est conclu dans l'un des cas mentionnés aux
2° et 3° du premier alinéa de l'article L.122-1-1.
Elles ne sont pas non plus
applicables en cas de rupture anticipée due au fait du salarié, et en cas de
refus par le salarié du renouvellement de son contrat, pour la durée du contrat
non renouvelé.
Art. L.122-3-12. (L.no.85-772 du 25 juill. 1985; Ord. no.86-948 du 11
août 1986)
Le contrat de travail
conclu à l'issue du contrat d'apprentissage peut être un contrat à durée
déterminée dans les cas mentionnés aux articles L.122-1, L.122-1-1 et L.122-2
et, en outre, lorsque l'apprenti doit satisfaire aux obligations du service
national dans un délai de moins d'un an après l'expiration du contrat
d'apprentissage.
Art. L.122-3-13. (Ord. no.86-948 du 11 août 1986)
Tout contrat conclu en
méconnaissance des dispositions des articles L.122-1, L.122-1-1, L.122-2,
L.122-3, L.122-32-11 (L.122-3-11) et L.122-3-12 est réputé à durée
indéterminée.
Art. L.122-3-14. (Ord. no.86-948 du 11 août 1986)
Les dispositions de la
présent section ne s'appliquent ni au contrat d'apprentissage ni au contrat de
travail temporaire.
Art. L.122-3-15. (L.no.85-30 du 9 janv. 1985, art. 63; L.no.85-772 du 25
juill. 1985, art. 50; Ord.
no.86-948 du 11 août 1986)
Les contrats de travail à
caractère saisonnier peuvent comporter une clause de reconduction pour la
saison suivante.
Une convention ou un accord
collectif peut prévoir que tout employeur ayant occupé un salarié dans un
emploi à caractère saisonnier doit lui proposer, sauf motif réel et sérieux, un
emploi de même nature, pour la même saison de l'année suivante. La convention
ou l'accord doit en définir les conditions, notamment en ce qui concerne la
période d'essai et prévoir en particulier dans quel délai cette proposition est
faite au salarié avant le début de la saison et le montant minimum de
l'indemnité perçue par le salarié s'il n'a pas reçu de proposition de réemploi.
2. Licenciement pour un motif autre qu'une faute grave
Art. L.122-6.
Dans le cas de licenciement
pour un motif autre qu'une faute grave, le salarié a droit:
1° S'il justifie chez
le même employeur d'une ancienneté de services continus inférieure à six mois,
à un délai-congé déterminé comme il est dit à l'article L.122-5;
2° S'il justifie chez
le même employeur d'une ancienneté de services continus comprise entre six mois
et moins de deux ans, à un délai-congé d'un mois;
3° S'il justifie chez le
même employeur d'une ancienneté de services continus d'au moins deux ans, à un
délai-congé de deux mois.
Les dispositions des
2° et 3° ci-dessus ne sont applicables qu'à défaut de loi, de contrat
de travail, de ([468]) Fehler! Verweisquelle konnte nicht
gefunden werden.,
de règlement de travail en agriculture ou d'usages conduisant soit à un
délai-congé, soit à une condition d'ancienneté de services, plus favorable pour
le travailleur intéressé.
Art. L.122-7.
Toute clause d'un contrat
individuel fixant un délai-congé inférieur à celui qui résulte des dispositions
de l'article L.122-6 ou une condition d'ancienneté de services supérieure à celle
qu'énoncent ces dispositions est nulle de plein droit.
Art. L.122-8.
L'inobservation du
délai-congé ouvre droit, sauf faute grave du salarié, à une indemnité
compensatrice ne se confondant ni avec l'indemnité de licenciement de l'article
L.122-9 ni avec la réparation prévue aux articles L.122-14-4 et L.122-14-6.
L'inobservation du
délai-congé n'a pas, dans ce cas, pour conséquence d'avancer la date à laquelle
le contrat prend fin.
En conséquence, la dispense
par l'employeur de l'exécution du travail pendant le délai-congé ne doit
entrainer, jusqu'à l'expiration de ce délai, aucune diminution des salaires et
avantages ([469]) Fehler! Verweisquelle konnte nicht
gefunden werden. que
le salarié aurait reçus s'il avait accompli son travail.
Art. L.122-9.
Le salarié lié par contrat
de travail à durée indéterminée et qui est licencié alors qu'il compte deux ans
d'ancienneté ininterrompue au service du même employeur a droit, sauf en cas de
faute grave, à une indemnité minimum de licenciement,dont le taux et les
modalités de calcul en fonction de la ([470]) Fehler! Verweisquelle konnte nicht
gefunden werden. sont
fixés par voie réglementaire. ([471])
Art. R.122-1. (Décr. no.74-808 du 19 sept. 1974)
L'indemnité minumum de licenciement
prévue à l'article L.122-9 ne peut être inférieure à une somme calculée par
année de service dans l'entreprise, sur la base de vingt heures de salaire pour
les travailleurs rémunérés à l'heure et de un dixième de mois pour les
travailleurs rémunérés au mois. La salaire servant de base au calcul de
l'indemnité est le salaire moyen des trois derniers mois.
Loi no.78-49 du 19 janvier 1978, Relative à la mensualisation et à la procédure
conventionnelle.
Art. 1er. Les droit nouveaux ouverts par les clauses de
l'accord national interprofessionnel, annexé à la présente loi et relatif à la
mensualisation, sont acquis, à compter du 1er janvier 1978, aux salariés des
professions visées à l'article L.131-1 (L.131-2) du Code du travail, à
l'exclusion des professions agricoles, et au premier alinéa de l'article
L.134-1 du même code qui n'étaient liées, à la date de sa signature, ni par un
accord de mensualisation, ni par des clauses de mensualisation incluses dans
les conventions collective, portant sur l'ensemble de ces droits.
Ils sont acquis, le 1er
janvier 1980 au plus tard, aux salariés des professions visées à l'alinéa
précédent et qui étaient liées, à la date de signature de l'accord annexé, soit
par un accord de mensualisation, soit par des clauses de mensualisation
incluses dans des conventions collectives portant sur l'ensemble de ces droits.
Un décret en Conseil d'Etat
détermine, en tant que de besoin, les modalités d'application des alinéas
précédents et notamment les sanctions pour contravention aux dispositions du
présent article, ainsi que les formes et conditions de la contre-visite
mentionnée à l'article 7 de l'accord annexé à la présente loi.
Art. 5 - Indemnité de
licenciement
A compter du 1er janiver 1978, une
indemnité distincte du préavis sera accordée, en dehors du cas de faute grave,
aux ouvriers visés à l'article 1er licenciés avant l'âge de
soixante-cinq ans (ou soixante ans en cas d'inaptitude reconnue par la sécurité
sociale ou de bénéfice des dispositions de l'article L.332 (L.351-8
nouv.) du Code de la sécurité sociale) et ayant au moins deux ans
d'ancienneté dans l'entreprise ou l'établissement.
Cette indemnité sera calculée comme
suit:
Moins de
dix ans d'ancienneté: un dixième de mois par année d'ancienneté;
A partir
de dix ans d'ancienneté: un dixième de mois par année d'ancienneté plus un
quinzième de mois par année d'ancienneté au-delà de dix ans.
Le salaire à prendre en
considération pour le calcul de l'indemnité est le douzième de la rémunération
des douze derniers mois précédant le licenciement ou, selon la formule la plus
avantageuse pour l'intéressé, le tiers des trois derniers mois, étant entendu
que, dans ce cas, toute prime ou gratification de caractère annuel ou
exceptionnel, qui aurait été versée au salarié pendant cette période, ne serait
prise en compte que prorata temporis.
Cette indemnité de licenciement ne
se cumule pas avec toute autre indemnité de même nature.
Art. L.122-12.
La cessation de
l'entreprise, sauf cas de force majeure, ne libère pas l'employeur de
l'obligation de respecter de délai-congé et de verser, s'il y a lieu,
l'indemnité prévue à l'article L.122-9.
S'il survient une
modification dans la situation juridique de l'employeur, notamment par
succession, vente, fusion, transformation du fonds, mise en société, tous les
contrats de travail en cours au jour de la modification subsistent entre le
nouvel employeur et le personnel de l'entreprise.
Art. L.122-14-4.
Si le licenciement d'un
salarié survient sans observation de la procédure requise à la présente
section, mais pour une cause ([472]) Fehler! Verweisquelle konnte nicht
gefunden werden.,
le tribunale saisi doit imposer à l'employeur d'accomplir la procédure prévue
et accorder au salarié, à la charge de l'employeur, une indemnité qui ne peut
être supérieure à un mois de salaire; si ce licenciement survient pour une cause
([473]) Fehler! Verweisquelle konnte nicht
gefunden werden.,
le tribunal peut proposer la réintégration du salarié dans l'entreprise, avec
maintien de ses avantages acquis; en cas de refus par l'une ou l'autre des
parties, le tribunal octroie au salarié une indemnité. Cette indemnité, qui ne
peut être inférieure aux salaires des six derniers mois, est due sans
préjudice, le cas échéant, de l'indemnité prévue à l'article L.122-9.
([474]) Fehler!
Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. ([475]) Fehler!
Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.
([476]).
Fehler!
Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.
Art. L.122-14-5, (L.no. 86-1320 du 30 déc. 1986)
Les dispositions de
l'article L.122-14-4 ne sont pas applicables aux licenciements des salariés qui
ont moins de deux ans d'ancienneté dans l'entreprise et aux licenciements
opérés par les employeurs qui occupent habituellement moins de onze salariés.
Les salariés mentionnés à
l'alinéa précédent peuvent prétendre, en cas de licenciement abusif, à une
indemnité calculée en fonction du préjudice subi.
3. Travail temporaire